Bundesgerichtshof verhandelt Arzthaftung bei fehlerhaften Narkosen
Der Bundesgerichtshof behandelt in seiner Revisionshauptverhandlung am 14. Januar 2026 einen Fall, der grundsätzliche Fragen der ärztlichen Sorgfaltspflicht und Haftung bei Narkosezwischenfällen betrifft. In der Strafsache 2 StR 277/25 ist ein Arzt wegen fehlerhaft durchgeführter Narkosen verurteilt worden. Die Revision wendet sich gegen dieses Urteil.
Kernfrage der Revision
Im Mittelpunkt steht die Frage, unter welchen Umständen ein Arzt strafrechtlich verantwortlich gemacht werden kann, wenn Narkosen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden. Dies betrifft sowohl die Frage der fahrlässigen Körperverletzung oder – im schwerwiegendsten Fall – fahrlässige Tötung als auch die Abgrenzung zwischen unvermeidbaren medizinischen Komplikationen und vorwerfbarem ärztlichen Fehlverhalten.
Rechtliche Grundlagen
Die strafrechtliche Verantwortung von Ärzten wird primär durch das Strafgesetzbuch (StGB) geregelt, insbesondere die §§ 222 StGB (fahrlässige Tötung) und 229 StGB (fahrlässige Körperverletzung). Hinzu kommen die berufsrechtlichen Standards der Ärztlichen Berufsordnung und die „Anästhesie-Richtlinien“ der medizinischen Fachverbände, die als Orientierungshilfen für die Bewertung ärztlicher Sorgfaltspflichten herangezogen werden. Der Bundesgerichtshof konkretisiert regelmäßig, welche Anforderungen an die ärztliche Tätigkeit zu stellen sind.
Praktische Bedeutung für Patienten und Ärzte
Das Urteil hat erhebliche praktische Auswirkungen. Für Patienten ist relevant, welche Sicherheitsstandards bei Narkosen einzuhalten sind und ab wann ein Arzt für Komplikationen haftbar gemacht werden kann. Für Ärzte und Anästhesisten ist die Entscheidung maßgeblich für die Frage, welche Dokumentations-, Überwachungs- und Vorbereitungspflichten erforderlich sind, um strafrechtliche Vorwürfe zu vermeiden.
Möglicher Reformbedarf
In der medizinrechtlichen Diskussion wird regelmäßig erörtert, ob eine weitere Konkretisierung der ärztlichen Haftung durch gesetzliche Standards notwendig ist. Der Bundestag hat sich in der Vergangenheit mit Patientenschutz und ärztlicher Verantwortlichkeit befasst; eine ausdrückliche gesetzliche Definition anästhesiologischer Mindeststandards besteht jedoch nicht flächendeckend im StGB. Das Gericht könnte mit seiner Entscheidung signalisieren, ob zusätzlicher legislativer Handlungsbedarf besteht.
Die Verhandlung findet unter großem Interesse der Ärzteschaft und der Patientenvertretungen statt, da sie zur Rechtsklarheit in einem sensiblen Bereich beitragen wird.























































