- AfD will Bundesmittel für pro familia sofort stoppen
- Pro familia betreibt laut Antrag in mindestens 5 Städten Abtreibungspraxen
- Bundesaufsicht soll Länderbehörden zur Prüfung der Anerkennungen zwingen
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6927 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) regelt die staatlich anerkannte Beratung für Frauen im Schwangerschaftskonflikt. § 9 Ziffer 4 SchKG verbietet Beratungsstellen eine organisatorische oder wirtschaftliche Verbindung zu Einrichtungen, in denen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden; bei Verstößen sieht § 10 Abs. 3 Satz 3 SchKG den Widerruf der Anerkennung vor. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Urteilen vom 25. Februar 1975 (BVerfGE 39,1) und vom 28. Mai 1993 (BVerfGE 88,203) festgestellt, dass die Schwangerschaftskonfliktberatung eine eindeutig lebensschützende Zielrichtung haben muss. Der Bund fördert Träger der Schwangerschafts- und Familienberatung im Rahmen des Einzelplans 17 auf Grundlage des SchKG; die konkrete Mittelvergabe erfolgt durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
- ca. 180 Einrichtungen — So viele Beratungsstellen betreibt pro familia bundesweit laut Drucksache und gehört damit zu den Hauptträgern der staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatung.
- mindestens 5 Städte — In Rüsselsheim, Mainz, Bremen, Saarbrücken und Berlin betreibt oder trägt pro familia laut Antrag Einrichtungen mit, in denen Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden.
- 45 % aller Abtreibungen — Anteil medikamentöser Schwangerschaftsabbrüche (Abtreibungspille) an allen Abbrüchen in Deutschland im Jahr 2025 laut Angaben in der Drucksache.
- Ende 2020 bis 2026 — Zeitraum, in dem das Familienplanungszentrum Berlin (Mitträger: pro familia Landesverband Berlin) bundesweit Abtreibungspillen per Telemedizin versendete; das Projekt ist laut Drucksache derzeit pausiert.
Im Detail
„Die meisten Frauen sind entschieden, ob sie eine Schwangerschaft austragen wollen oder nicht bzw. wenn sie sich entschieden haben, die Schwangerschaft abzubrechen, dann ist die Entscheidung eben auch relativ klar.“
— Zitat der früheren pro familia-Bundesvorsitzenden Prof. Dr. Hahn als Sachverständige im Gesundheitsausschuss des Bundestages, 15.04.2026 — zitiert in BT-Drs. 21/6927
Die Schwangerschaftskonfliktberatung steht im Mittelpunkt eines politischen Streits um staatliche Fördergelder und verfassungsrechtliche Vorgaben. Die AfD-Fraktion hat am 7. Juli 2026 den Antrag BT-Drs. 21/6927 in den Deutschen Bundestag eingebracht, der die Bundesregierung auffordert, alle laufenden und künftigen Zahlungen an pro familia für Zwecke der Schwangerschaftskonfliktberatung umgehend einzustellen. Gleichzeitig soll die Bundesregierung über die Bundesaufsicht nach Artikel 85 Grundgesetz auf die zuständigen Landesbehörden einwirken, die Anerkennungen von Beratungsstellen zu überprüfen und gegebenenfalls zu widerrufen.
Was gilt aktuell?
Der Bund fördert Träger der Schwangerschafts- und Familienberatung im Rahmen des Einzelplans 17 auf Grundlage des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG). Die konkrete Mittelvergabe an einzelne Organisationen erfolgt durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Pro familia gehört mit rund 180 Einrichtungen zu den größten staatlich anerkannten Trägern der Schwangerschaftskonfliktberatung in Deutschland. § 9 Ziffer 4 SchKG verbietet, dass anerkannte Beratungsstellen organisatorisch oder durch wirtschaftliche Interessen mit Einrichtungen verbunden sind, in denen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden. Bei Verstößen sieht § 10 Abs. 3 Satz 3 SchKG den Widerruf der Anerkennung vor.
Schwangerschaftskonfliktberatung: Kern des Vorwurfs
Die Fraktion behauptet, pro familia verstoße gegen § 9 Ziffer 4 SchKG, weil die Organisation in mindestens fünf Städten — Mainz, Rüsselsheim, Bremen, Saarbrücken und Berlin — eigene Einrichtungen betreibe oder als Mitträger fungiere, in denen Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden. Laut Antrag begründe diese organisatorische Verbindung ein materielles Interesse der Beratungseinrichtungen an der Durchführung von Abbrüchen. Die zuständigen Bundesländer Rheinland-Pfalz, Bremen, Hessen, Saarland und Berlin hätten es versäumt, die Anerkennung dieser Beratungsstellen zu widerrufen.
Zusätzlich thematisiert der Antrag ein telemedizinisches Modellprojekt: Von Ende 2020 bis Anfang 2026 versendete das Familienplanungszentrum Berlin — an dem der pro familia Landesverband Berlin als Mitträger beteiligt ist — bundesweit Abtreibungspillen. Laut Drucksache ist das Projekt derzeit pausiert, eine Wiederaufnahme ist für 2027 geplant. Der Anteil medikamentöser Abbrüche an allen Schwangerschaftsabbrüchen betrug im Jahr 2025 bundesweit 45 Prozent. Die Fraktion argumentiert, dass durch diese bundesweite Versendung der Tatbestand des § 9 Abs. 4 SchKG für sämtliche pro familia-Beratungsstellen im Bundesgebiet erfüllt gewesen sei.
Verfassungsrechtliche Argumentation der Fragesteller
Aus Sicht der Fraktion verlangt das Bundesverfassungsgericht in seinen Urteilen vom 25. Februar 1975 (BVerfGE 39,1) und vom 28. Mai 1993 (BVerfGE 88,203), dass die Schwangerschaftskonfliktberatung eine eindeutig lebensschützende Zielrichtung haben und die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft ermutigen muss. Eine Beratung, die den Schwangerschaftsabbruch als gleichwertige Option erscheinen lasse, sei mit der verfassungsrechtlichen Schutzkonzeption unvereinbar (BVerfGE 98, 265). Der Antrag stützt sich auf die Position, dass pro familia nach eigenem Selbstverständnis von einem Wahlrecht für oder gegen Abtreibung aus beliebigen Gründen ausgehe und daher die erforderliche Grundeinstellung fehle. Als Beleg zitiert die Drucksache Aussagen früherer Führungspersonen des Verbandes sowie eine Sachverständigenaussage der früheren Bundesvorsitzenden Prof. Dr. Hahn im Gesundheitsausschuss des Bundestages vom 15. April 2026, wonach die Beratung in der Regel keine Rolle spiele, da die meisten Frauen bereits entschieden seien. Diese Einschätzung stammt von der Fragestellerin Martina Kempf (AfD) und ist nicht als objektive Feststellung zu werten.
Zum Thema rechtliche Schutzinstrumente für vulnerable Personengruppen sowie zur Frage staatlicher Förderpolitik bei gesellschaftlich umstrittenen Trägern — vergleichbar mit Debatten zur Mittelsteuerung durch den Bund — gibt es parallele politische Diskussionen. Die Frage, welche Organisationen staatliche Gelder erhalten dürfen, berührt auch die im Bundestag diskutierten Fragen zur Ausgestaltung staatlicher Beratungs- und Versorgungsstrukturen.
Drei konkrete Forderungen im Antrag
Der Antrag enthält drei Teile: Erstens soll der Bundestag feststellen, dass pro familia die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Schwangerschaftskonfliktberatung nicht erfüllt. Zweitens soll die Bundesregierung alle Zahlungen an pro familia für Zwecke der Schwangerschaftskonfliktberatung sofort einstellen. Drittens soll die Bundesregierung im Rahmen der Bundesaufsicht nach Artikel 85 GG prüfen und darauf hinwirken, dass die Landesbehörden Anerkennungen verfassungskonform erteilen und gegebenenfalls widerrufen. Außerdem soll die Bundesregierung dem Bundestag spätestens sechs Monate nach Annahme des Antrags einen umfassenden Bericht vorlegen.
Als Fraktionsantrag der AfD ist das parlamentarische Verfahren klar: Der Antrag muss zunächst an den zuständigen Fachausschuss überwiesen werden. Die Drucksache befasst sich mit einem der gesellschaftlich umstrittensten Themen des Parlaments — dem Spannungsfeld zwischen dem staatlichen Schutzauftrag für ungeborenes Leben und dem Selbstbestimmungsrecht von Frauen in Schwangerschaftskonflikten.
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- Rechtliche Schutzinstrumente für chronisch erkrankte Personen
- Petitionsausschuss: 74 Bürgeranliegen zu GKV, Rente und Strafrecht
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Unmittelbar betroffen wäre pro familia als Organisation mit rund 180 Beratungsstellen bundesweit, deren Bundesförderung entfallen würde. Mittelbar betroffen sind Frauen in Schwangerschaftskonflikten, die pro familia-Beratungsstellen aufsuchen, sowie die staatliche Beratungsinfrastruktur insgesamt.
Der Antrag (BT-Drs. 21/6927) wurde am 7. Juli 2026 in den Deutschen Bundestag eingebracht und muss nun an den zuständigen Fachausschuss überwiesen werden. Nach der Ausschussberatung folgt die abschließende Abstimmung im Bundestags-Plenum. Da die AfD-Fraktion keine Regierungsmehrheit stellt, gilt eine Annahme des Antrags als unwahrscheinlich.
- Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG)
- Bundesgesetz, das Inhalt, Ziel und Trägerstruktur der staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatung regelt, einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen und Widerrufsgründe.
- Bundesaufsicht (Art. 85 GG)
- Wenn Bundesgesetze von den Ländern im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, kann die Bundesregierung die Ausführung beaufsichtigen und auf gesetzmäßigen Vollzug hinwirken.
- § 9 Ziffer 4 SchKG
- Vorschrift, die verbietet, dass anerkannte Beratungsstellen organisatorisch oder durch wirtschaftliche Interessen mit Einrichtungen verbunden sind, in denen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden.
Was ist pro familia und welche Rolle spielt sie in der Beratung?
Pro familia ist mit rund 180 Einrichtungen einer der größten Träger staatlich anerkannter Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen in Deutschland und wird aus Bundesmitteln im Rahmen des Einzelplans 17 gefördert.
Warum wirft die AfD pro familia einen Verstoß gegen das Gesetz vor?
Laut Antrag betreibt oder trägt pro familia in mindestens fünf Städten Abtreibungspraxen mit, was § 9 Ziffer 4 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes widerspreche, der eine organisatorische oder wirtschaftliche Verbindung zwischen Beratungsstellen und Abtreibungspraxen verbietet.
Was fordert der Antrag konkret von der Bundesregierung?
Die Bundesregierung soll erstens alle Zahlungen an pro familia für Zwecke der Schwangerschaftskonfliktberatung sofort einstellen und zweitens über die Bundesaufsicht nach Art. 85 GG auf die Länder einwirken, die Anerkennungen gegebenenfalls zu widerrufen.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6927 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.


































































