- Ab 19. Juli 2026 gilt EU-Vernichtungsverbot für Kleidung bei Großunternehmen
- Bis zu 594.000 Tonnen Textilien jährlich in der EU bislang vernichtet
- Kontrollbehörden und Ausnahmeregelungen in Deutschland noch ungeklärt
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7041 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Die EU-Verordnung (EU) 2024/1781 über Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte enthält ab dem 19. Juli 2026 ein grundsätzliches Vernichtungsverbot für unverkaufte Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe für große Unternehmen. Ergänzt wird sie durch die Delegierte Verordnung (EU) 2026/296, die Ausnahmeregelungen konkretisiert. Die Europäische Umweltagentur schätzt, dass vier bis neun Prozent aller auf dem EU-Markt in Verkehr gebrachten Textilien vernichtet werden, ohne je verwendet worden zu sein — das entspricht bis zu 594.000 Tonnen jährlich und verursacht bis zu 5,6 Millionen Tonnen CO₂-Äquivalente pro Jahr. Die Verordnung gilt zwar unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, die Verantwortung für Sanktionen und deren Durchsetzung liegt jedoch bei den nationalen Behörden.
- 4–9 % — Anteil der auf dem EU-Markt in Verkehr gebrachten Textilien, die laut Europäischer Umweltagentur vernichtet werden, ohne je genutzt worden zu sein.
- 264.000–594.000 Tonnen — Geschätzte Menge jährlich in der EU vernichteter Textilien.
- 5,6 Mio. Tonnen CO₂-Äquivalente — Jährliche Klimabelastung durch Vernichtung retournierter und unverkaufter Textilien in der EU.
- 19. Juli 2026 — Datum des Inkrafttretens des Vernichtungsverbots für große Unternehmen.
- 21 Fragen — Anzahl der von der Grünen-Fraktion an die Bundesregierung gerichteten Fragen zur nationalen Umsetzung.
Im Detail
Die Vernichtung funktionsfähiger und gebrauchstauglicher Produkte widerspricht dabei jeglichem Menschenverstand sowie den Grundprinzipien der Kreislaufwirtschaft und unterläuft die Abfallhierarchie, deren oberste Stufen Abfallvermeidung und Wiederverwendung sind.
— Vorbemerkung der Fragesteller, BT-Drs. 21/7041
Jährlich landen in der Europäischen Union schätzungsweise bis zu 594.000 Tonnen Textilien im Müll, ohne je getragen worden zu sein. Überproduktion, schnell wechselnde Modezyklen und massenhafte Retouren im Onlinehandel haben dazu geführt, dass Vernichtung unverkaufter Neuware zur gängigen Praxis wurde. Damit soll ab dem 19. Juli 2026 Schluss sein: Die EU-Verordnung (EU) 2024/1781 verbietet großen Unternehmen grundsätzlich, unverkaufte Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe zu vernichten. Ob Deutschland auf diesen Stichtag vorbereitet ist, will die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit ihrer Kleinen Anfrage (BT-Drs. 21/7041) vom 9. Juli 2026 klären.
Vernichtungsverbot: Was gilt ab Juli 2026?
Das Vernichtungsverbot unverkaufter Kleidung ist Teil der EU-Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781, die einen Rahmen für nachhaltige Produktgestaltung schafft. Es gilt für Unternehmen, die nach der EU-Bilanzrichtlinie 2023/34/EU als „große Unternehmen“ eingestuft werden. Die Fraktion fragt die Bundesregierung als Erstes, welche deutschen Textil- und Schuhunternehmen namentlich darunter fallen. Ergänzend tritt die Delegierte Verordnung (EU) 2026/296 in Kraft, die Ausnahmen vom Vernichtungsverbot definiert — etwa für hygienisch verunreinigte Produkte, Artikel, die ihren Zweck nicht erfüllen, oder Waren, deren Reparatur unverhältnismäßig teuer ist.
Die Verordnung gilt zwar unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten, doch die Verantwortung für Sanktionen und deren Durchsetzung liegt bei den nationalen Behörden. Deutschland muss laut Artikel 74 der Verordnung rechtzeitig rechtliche, personelle und organisatorische Voraussetzungen schaffen — insbesondere über das Ökodesign-Gesetz und die zuständigen Vollzugsbehörden.
21 offene Fragen zur nationalen Umsetzung
Die Grünen-Fraktion richtet 21 konkrete Fragen an die Bundesregierung. Im Mittelpunkt stehen vier Themenbereiche:
Ausnahmen und ihre Auslegung: Die Anfrage will wissen, wann ein Produkt als „hygienisch verunreinigt“ gilt — reicht dafür eine einmalige Anprobe? Wann ist eine Reparatur „unverhältnismäßig“ teuer? Und unter welchen Bedingungen gilt die Vernichtung als „geeignete Korrekturmaßnahme“ nach EU-Recht? Die präzise Auslegung dieser Ausnahmen entscheidet darüber, ob das Vernichtungsverbot unverkaufter Kleidung in der Praxis Wirkung entfaltet oder durch Schlupflöcher ausgehöhlt wird.
Spenden als Verlagerungseffekt: Die Verordnung sieht vor, dass Unternehmen unverkaufte Ware spenden können. Scheitert die Spende, greift eine Ausnahme vom Vernichtungsverbot. Die Fraktion thematisiert das Risiko, dass Spenden zum „neuen Entsorgen“ werden könnten — zumal viele gemeinnützige Annahmestellen für Altkleider in Deutschland in den letzten Jahren geschlossen haben, darunter Einrichtungen des DRK und der Caritas.
Kontrolle und Behörden: Welche Behörden sind ab dem 19. Juli 2026 für die Kontrolle zuständig, und haben diese ausreichend Personal? Die Anfrage fragt nach dem Stand der Abstimmung mit den Bundesländern, die im deutschen Föderalismus die Vollzugszuständigkeit tragen.
Transparenz und Zielerreichung: Unternehmen sind zur Offenlegung verpflichtet, wie sie mit unverkauften Produkten umgehen. Die Grünen fragen, ob diese Daten der Bundesregierung vollständig und systematisch vorliegen und in einem verständlichen Format für Verbraucher zugänglich sind. Außerdem wollen sie wissen, ab welchem prozentualen Rückgang der Vernichtungsmenge die Bundesregierung die Regelung als Erfolg bewertet.
Klimakosten und Fast Fashion im Fokus
Hintergrund der Anfrage sind aktuelle Daten der Europäischen Umweltagentur: Durch Produktion, Verarbeitung und Vernichtung retournierter und unverkaufter Textilien entstehen in der EU jährlich Klimabelastungen von bis zu 5,6 Millionen Tonnen CO₂-Äquivalenten. Insbesondere Fast-Fashion-Geschäftsmodelle mit flexiblen Rückgabebedingungen und häufig wechselnden Kollektionen tragen zu steigenden Vernichtungsmengen bei. Das Thema steht auch im Kontext der wachsenden politischen Debatte über nachhaltige Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft.
Die Anfrage betont zudem, dass die geplanten Ausnahmen das Vernichtungsverbot unverkaufter Kleidung unterlaufen könnten, wenn sie zu weit ausgelegt werden. Ähnliche Bedenken bestehen bei anderen EU-Umweltvorgaben, wo nationale Umsetzungsdefizite die Zielerreichung gefährden — wie etwa bei der Transparenz bei EU-Aufbaufonds.
Die Bundesregierung muss bis zum 30. Juli 2026 antworten — zehn Tage nach dem Geltungsbeginn des Vernichtungsverbots selbst. Ob Deutschland bis dahin die notwendigen Vollzugsstrukturen aufgebaut hat, bleibt bis zur Antwort offen.
Weiterlesen:
- Grüne Gase: Knappheit, hohe Kosten und Sektorenkonkurrenz
- Elektromobilität: Grüne fragen nach EU-Aufbaufonds-Transparenz
- Strompreiskompensation: 19 Fragen zur EU-ETS-Industriebeihilfe
Betroffen sind in erster Linie große Unternehmen der Textil- und Schuhbranche in Deutschland, die gemäß der EU-Bilanzrichtlinie 2023/34/EU als „große Unternehmen“ eingestuft werden. Mittelbar betroffen sind auch gemeinnützige Träger und Secondhand-Einrichtungen, auf die durch Spendenregelungen zusätzliche Mengen unverkaufter Waren zukommen könnten — zu einem Zeitpunkt, da viele Altkleider-Annahmestellen schließen.
Die Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/7041) ist am 9. Juli 2026 beim Deutschen Bundestag eingegangen. Die Bundesregierung hat eine gesetzliche Antwortfrist von 21 Tagen; die Antwort ist bis zum 30. Juli 2026 fällig. Das EU-Vernichtungsverbot selbst tritt bereits am 19. Juli 2026 in Kraft — damit läuft die Antwortfrist nach dem Geltungsbeginn der Regelung ab.
- Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781
- EU-Verordnung, die Anforderungen an nachhaltige Produktgestaltung und den Umgang mit unverkauften Waren regelt, darunter das Vernichtungsverbot für Textilien ab Juli 2026.
- Kreislaufwirtschaft
- Wirtschaftsmodell, das auf Wiederverwendung, Reparatur und Recycling von Produkten setzt, um Ressourcen zu schonen und Abfall zu vermeiden.
- Abfallhierarchie
- Rangfolge im EU-Abfallrecht: Vermeidung hat Vorrang vor Wiederverwendung, dann Recycling, Verwertung und zuletzt Beseitigung.
Wann tritt das Vernichtungsverbot für Kleidung in Kraft?
Das Vernichtungsverbot gilt für große Unternehmen ab dem 19. Juli 2026 auf Grundlage der EU-Verordnung (EU) 2024/1781.
Welche Ausnahmen gibt es vom Vernichtungsverbot?
Die Verordnung sieht Ausnahmen vor, etwa für hygienisch verunreinigte Produkte, Artikel die ihren Zweck nicht erfüllen oder wenn Reparaturen unverhältnismäßig teuer sind. Die genaue Auslegung dieser Ausnahmen ist noch offen.
Welche Behörden kontrollieren das Verbot in Deutschland?
Die zuständigen Kontrollbehörden stehen laut Anfrage noch nicht abschließend fest; die Grünen fragen konkret nach Abstimmungen mit den Bundesländern.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7041 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































