- Beteiligung soll vor Aufstellungsbeschluss beginnen — nicht erst danach
- Flächendeckende Beteiligungsstellen in allen Gemeinden geplant
- Bundesprogramm soll Finanzierung der neuen Strukturen sichern
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6643 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das Baugesetzbuch schreibt bereits heute eine Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Bauleitplanung vor (§ 3 BauGB). Kritiker bemängeln jedoch seit Jahren, dass diese Beteiligung zu spät einsetzt, Planungen kaum noch beeinflusst und marginalisierte Bevölkerungsgruppen nicht erreicht. Das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) hat in Forschungsarbeiten gezeigt, dass frühzeitige Beteiligung die Planungsqualität verbessert und Verfahren beschleunigt. Die Fraktion Die Linke greift diese Befunde auf und fordert eine strukturelle Verankerung kooperativer Stadtentwicklung im BauGB.
Im Detail
Beteiligung darf jedoch kein symbolischer Akt sein, sondern muss als kontinuierlicher, konfliktoffener und verbindlicher Prozess ausgestaltet werden.
— BT-Drs. 21/6643, Antrag der Fraktion Die Linke
Stadtplanung soll nach dem Willen der Fraktion Die Linke demokratischer werden. Mit dem Antrag BT-Drs. 21/6643 vom 23. Juni 2026 fordert die Fraktion die Bundesregierung auf, kooperative Stadtentwicklung verbindlich im Baugesetzbuch zu verankern und durch ein eigenes Bundesprogramm finanziell abzusichern. Im Kern geht es darum, Bürgerbeteiligung bei Bauprojekten nicht länger als formalen Pflichtschritt am Ende eines Planungsverfahrens zu behandeln, sondern als echten, kontinuierlichen Mitgestaltungsprozess.
Baugesetzbuch-Reform: Was die Linke konkret fordert
Der Antrag enthält drei Forderungsblöcke. Erstens soll die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 BauGB gestärkt werden: Bürgerinnen und Bürger sollen bereits vor dem Aufstellungsbeschluss informiert und einbezogen werden — also bevor die formelle Planung überhaupt beginnt. Planunterlagen, Entwürfe und Stellungnahmen sollen zudem physisch im Plangebiet einsehbar sein, nicht nur digital oder im Rathaus.
Zweitens sollen auch Vorhaben nach §§ 34, 35 und 246e BauGB beteiligungspflichtig werden, wenn die jeweilige Gemeinde ihnen besondere stadtpolitische Bedeutung beimisst. Diese Paragraphen regeln derzeit Bauvorhaben im Innen- und Außenbereich sowie vereinfachte Wohnungsbauverfahren — bisher ohne zwingende Beteiligung der Anwohnerschaft.
Drittens soll in § 9 BauGB eine bindende Beteiligungsvorschrift integriert werden, die auf sogenannten Public-Common-Partnerships basiert: flächendeckende Beteiligungsstellen, die sich aus Verwaltungsvertreterinnen und Vertreterinnen der Zivilgesellschaft zusammensetzen. Diese Stellen sollen Nachbarinnen und Nachbarn aktiv aufsuchen, barrierefrei ansprechen und besonders benachteiligte Gruppen — darunter Kinder, Jugendliche und Menschen mit Behinderung — gezielt einbeziehen. Explizit nennt der Antrag auch Stadtteilmütter, Nachbarschaftsgruppen und lokale Vereine.
Was gilt aktuell?
Das geltende Baugesetzbuch sieht in § 3 bereits eine zweistufige Öffentlichkeitsbeteiligung vor: eine frühzeitige Unterrichtung sowie die förmliche Auslegung des Planentwurfs. In der Praxis kritisieren Stadtforschende und zivilgesellschaftliche Akteure jedoch seit Jahren, dass diese Beteiligung häufig zu spät einsetzt, um die Planung noch wesentlich zu beeinflussen. Vorhaben nach §§ 34 und 35 BauGB — also Bauen im nicht beplanten Innenbereich oder im Außenbereich — unterliegen keiner vergleichbaren Beteiligungspflicht. Das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) hat in Forschungsarbeiten belegt, dass frühzeitige Beteiligung Planungsqualität und -sicherheit verbessert.
Bundesprogramm soll Beteiligungsstrukturen finanzieren
Neben der gesetzlichen Verankerung fordert die Fraktion Die Linke in einem dritten Punkt ein eigenes Bundesprogramm, das die qualitative Beteiligung in der räumlichen Planung finanziell absichert. Konkrete Mittelvolumina werden in dem Antrag nicht genannt. Die Forderung adressiert den praktischen Engpass vieler Kommunen: Ohne personelle und finanzielle Ressourcen bleibt auch eine gesetzliche Beteiligungspflicht wirkungslos.
Der Antrag wurde von Katalin Gennburg, Sahra Mirow, Luigi Pantisano und weiteren Abgeordneten eingebracht und von den Fraktionsvorsitzenden Heidi Reichinnek und Sören Pellmann unterzeichnet. Er ist als Vorabfassung veröffentlicht und wird durch eine lektorierte Fassung ersetzt.
Debatten über Wohnen und Stadtentwicklung beschäftigen den Bundestag derzeit in mehreren Strängen. Auch die Diskussion über Wohngeldzahlungen und ihre Kürzung zeigt, wie stark der Wohnungsmarkt politisch umkämpft ist — wie etwa der Bericht über die geplante Wohngeld-Streichung verdeutlicht. Fragen der demokratischen Teilhabe spielen auch im Bereich der Meinungsfreiheits-Debatte im Bundestag eine wachsende Rolle.
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Von den geplanten Änderungen wären alle Bürgerinnen und Bürger betroffen, in deren Umfeld Bauprojekte geplant werden — insbesondere Nachbarinnen und Nachbarn geplanter Vorhaben sowie strukturell benachteiligte Gruppen wie Kinder, Jugendliche und Menschen mit Behinderung. Der Antrag nennt ausdrücklich auch lokale Vereine, Communities, Stadtteilmütter und Nachbarschaftsgruppen als zu integrierende Akteure.
Der Antrag wurde am 23. Juni 2026 in den Bundestag eingebracht. Als nächste Schritte stehen die Überweisung an den zuständigen Ausschuss — voraussichtlich den Ausschuss für Wohnen und Stadtentwicklung — sowie die Ausschussberatung und abschließende Plenum-Abstimmung an.
- Bauleitplanung
- Planung der Bodennutzung durch Gemeinden, unterteilt in Flächennutzungsplan und Bebauungsplan. Geregelt im Baugesetzbuch (BauGB).
- Public-Common-Partnership
- Kooperationsform zwischen öffentlicher Verwaltung und zivilgesellschaftlichen Akteuren zur gemeinsamen Steuerung von Projekten oder Einrichtungen.
- § 246e BauGB
- Sonderregelung im Baugesetzbuch, die unter bestimmten Voraussetzungen vereinfachte Genehmigungsverfahren für Wohnungsbauprojekte ermöglicht.
Was ändert sich bei der Bürgerbeteiligung im BauGB konkret?
Laut Antrag soll die Beteiligung bereits vor dem formellen Aufstellungsbeschluss starten. Zudem sollen Planunterlagen physisch im Plangebiet einsehbar sein — nicht nur im Internet oder im Rathaus.
Was sind Public-Common-Partnerships im Stadtentwicklungskontext?
Der Antrag sieht Beteiligungsstellen vor, die sich kooperativ aus Vertretern der Verwaltung und der Zivilgesellschaft zusammensetzen — also eine Partnerschaft zwischen öffentlicher Hand und Bürgerschaft.
Welche Bauprojekte wären neu von der Beteiligungspflicht erfasst?
Neben der Bauleitplanung (§ 3 BauGB) sollen auch Vorhaben nach §§ 34, 35 und 246e BauGB beteiligungspflichtig werden, sofern die Gemeinde ihnen besondere stadtpolitische Bedeutung beimisst.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6643 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
































































