- 3,5 Mrd. Euro jährliche GKV-Kosten durch hohen Softdrink-Konsum
- 450 Mio. Euro Einnahmen aus Abgabe ab 2028 erwartet
- 26 bzw. 32 Cent je Liter gestaffelt nach Zuckergehalt
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6659 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Die FinanzKommission Gesundheit hat in ihrem ersten Bericht vom 30. März 2026 einstimmig eine gestaffelte Herstellerabgabe auf zuckergesüßte Getränke empfohlen (Empfehlung Nr. 66). Sie beziffert die jährlichen GKV-assoziierten Brutto-Versorgungskosten durch erhöhten Softdrinkkonsum auf rund 3,5 Mrd. Euro. Der Pro-Kopf-Zuckerkonsum in Deutschland liegt laut Antrag bei rund 90 g täglich — mehr als doppelt so viel wie die WHO empfiehlt; zuckergesüßte Getränke steuern davon etwa 26 g bei. Vergleichbare Abgaben existieren bereits in mehr als 100 Ländern, darunter das Vereinigte Königreich (seit 2018) und Frankreich (seit 2012).
- 90 g Zucker — Pro-Kopf-Tageskonsum in Deutschland, mehr als doppelt so hoch wie WHO-Empfehlung
- 26 g täglich — Anteil zuckergesüßter Getränke am Gesamtzuckerkonsum
- 3,5 Mrd. Euro — Jährliche GKV-Versorgungskosten durch erhöhten Softdrinkkonsum (FinanzKommission Gesundheit)
- 450 Mio. Euro — Geschätzte jährliche Steuereinnahmen aus der Abgabe in den ersten Jahren
- 20–170 Mio. Euro — Jährliche GKV-Einsparungen mittel- und langfristig durch Konsumrückgang und Rezepturanpassungen
Im Detail
Durch eine Staffelung der Abgabe setzen wir Anreize für die Hersteller, die Menge von Zucker zu reduzieren, sodass die Preise für die Verbraucher nicht steigen und gesündere Alternativen angeboten werden.
— Antrag BT-Drs. 21/6659, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Zuckergesüßte Softdrinks kosten das deutsche Gesundheitssystem jährlich rund 3,5 Mrd. Euro — so beziffert es die FinanzKommission Gesundheit in ihrem ersten Bericht vom März 2026. Um dieser Belastung entgegenzuwirken, hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen am 23. Juni 2026 den Antrag BT-Drs. 21/6659 eingebracht: Die Bundesregierung soll einen Gesetzentwurf für eine gestaffelte Herstellerabgabe auf zuckergesüßte Getränke vorlegen, die zum 1. Januar 2028 in Kraft treten soll.
Was gilt aktuell?
In Deutschland existiert bislang keine spezifische Abgabe auf zuckergesüßte Getränke. Softdrinks unterliegen dem regulären Mehrwertsteuersatz; eine gezielte Lenkungssteuer nach Zuckergehalt — wie sie das Vereinigte Königreich seit 2018 und Frankreich seit 2012 kennen — fehlt bislang. Die FinanzKommission Gesundheit, ein Beratungsgremium des Bundesgesundheitsministeriums, hatte in Empfehlung Nr. 66 ihres ersten Berichts einstimmig eine solche Herstellerabgabe empfohlen und damit die politische Debatte neu angestoßen.
Herstellerabgabe: Wie die Abgabe funktionieren soll
Laut Antrag soll die Herstellerabgabe gestaffelt nach dem Zuckergehalt der Produkte erhoben werden: Getränke mit 5 bis unter 8 g Zucker pro 100 ml werden mit 26 Cent je Liter belastet, Getränke ab 8 g Zucker pro 100 ml mit 32 Cent je Liter. Abgabepflichtig sind Hersteller und Importeure beim ersten Inverkehrbringen im Inland — nicht der Endverbraucher am Supermarktregal. Ab dem Jahr 2029 sollen die Sätze jährlich an den Verbraucherpreisindex angepasst werden.
Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind reine Fruchtsäfte ohne Zuckerzusatz, Milch und Milchmischgetränke ohne Zuckerzusatz, Getränke für besondere medizinische Zwecke sowie alle Getränke mit weniger als 5 g Zucker pro 100 ml. Auch darf der Alkoholgehalt der betroffenen Produkte 1,2 Volumenprozent nicht übersteigen.
Zwei Wirkungsmechanismen: Konsum und Rezeptur
Die Antragsteller stützen sich auf zwei erwartete Effekte: Erstens soll ein messbarer Konsumrückgang eintreten, weil höhere Produktionskosten zumindest teilweise an Verbraucher weitergegeben werden. Zweitens — und dies ist der erklärte Hauptanreiz — sollen Hersteller ihre Rezepturen anpassen und den Zuckergehalt senken, um die Abgabe zu vermeiden. Genau diesen Mechanismus hat das britische Modell seit 2018 nachweislich ausgelöst: Zahlreiche Hersteller reformulierten ihre Produkte, bevor die Abgabe überhaupt in Kraft trat. Die FinanzKommission Gesundheit schätzt die mittelfristigen GKV-Einsparungen durch beide Effekte auf 20 bis 170 Mio. Euro jährlich.
Der Pro-Kopf-Zuckerkonsum in Deutschland liegt derzeit bei rund 90 g täglich — mehr als doppelt so hoch wie der WHO-Richtwert. Zuckergesüßte Getränke tragen dazu mit rund 26 g täglich bei und gelten als zentraler Treiber für Adipositas, Typ-2-Diabetes und Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Auch im Kontext der laufenden GKV-Reform und der ungeklärten Finanzierungsfragen in der Krankenhausversorgung gewinnt die Debatte über neue Einnahmequellen für den Gesundheitsfonds an Gewicht.
Mittelverwendung: Einnahmen zweckgebunden für Prävention
Die Einnahmen aus der Herstellerabgabe — in den ersten Jahren auf rund 450 Mio. Euro jährlich geschätzt — sollen laut Antrag zweckgebunden dem Gesundheitsfonds (§ 271 SGB V) zugeführt werden. Der Antrag sieht vor, dass die Mittel vorrangig der Finanzierung von Präventionsprogrammen mit dem Schwerpunkt Ernährungsaufklärung dienen. Damit unterscheidet sich das Modell von einer allgemeinen Verbrauchsteuer: Die Einnahmen fließen direkt in das GKV-System zurück. Angesichts des Themas Prävention im Gesundheitssystem schlägt der Ansatz eine Brücke zu ähnlichen Initiativen, wie sie im Bereich Kinder- und Jugendprävention diskutiert werden.
Internationale Vorbilder für die Herstellerabgabe
Mehr als 100 Länder weltweit erheben bereits eine Abgabe auf zuckergesüßte Getränke. Das Vereinigte Königreich hat mit der Soft Drinks Industry Levy (seit 2018) ein gestaffeltes System eingeführt, das zu massiven Rezepturveränderungen bei britischen Herstellern geführt hat. Frankreich reformierte seine 2012 eingeführte „taxe soda“ 2018 ebenfalls zu einem nach Zuckergehalt gestaffelten Modell. Die Grünen verweisen auf diese Erfahrungen als Beleg für die Wirksamkeit des Instruments.
Der Antrag BT-Drs. 21/6659 wurde am 23. Juni 2026 eingebracht und wird nun dem Bundestag zur weiteren Beratung zugeleitet. Ob und in welcher Form die Bundesregierung einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen wird, ist offen.
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Betroffen sind in erster Linie Getränkehersteller und Importeure, die zuckerhaltige Erfrischungsgetränke in Deutschland in den Verkehr bringen. Mittelbar betroffen sind alle GKV-Versicherten, da die Einnahmen dem Gesundheitsfonds zufließen sollen. Verbraucher mit hohem Softdrink-Konsum könnten langfristig von reformulierten, zuckerärmeren Produkten profitieren.
Der Antrag (BT-Drs. 21/6659) wurde am 23. Juni 2026 eingebracht und ist dem Bundestag zur Beratung zugeleitet worden. Als nächster Schritt steht die Zuweisung an den zuständigen Ausschuss — voraussichtlich den Gesundheitsausschuss — an, gefolgt von der Ausschussberatung und anschließender Abstimmung im Plenum. Eine Annahme des Antrags würde die Bundesregierung verpflichten, einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen; die Abgabe selbst soll laut Antrag zum 1. Januar 2028 in Kraft treten.
- Gesundheitsfonds (§ 271 SGB V)
- Zentraler Finanzierungspool der gesetzlichen Krankenversicherung, aus dem die Krankenkassen ihre Zuweisungen erhalten.
- Herstellerabgabe
- Eine Abgabe, die nicht am Verkaufspunkt vom Verbraucher, sondern vom Hersteller oder Importeur beim ersten Inverkehrbringen eines Produkts erhoben wird.
- Produktreformulierung
- Anpassung der Rezeptur eines Lebensmittels — z. B. Reduktion des Zuckergehalts — durch den Hersteller, um regulatorische Anforderungen oder Abgaben zu umgehen.
Welche Getränke wären von der Abgabe betroffen?
Alle nicht-alkoholischen Erfrischungsgetränke mit zugesetztem Zucker ab 5 g/100 ml. Ausgenommen sind reine Fruchtsäfte ohne Zuckerzusatz, Milch und Milchmischgetränke ohne Zuckerzusatz sowie Getränke für medizinische Zwecke.
Wer zahlt die Abgabe — Hersteller oder Verbraucher?
Abgabepflichtig sind laut Antrag die Hersteller und Importeure beim ersten Inverkehrbringen im Inland. Die Grünen betonen, dass durch Rezepturanpassungen Preiserhöhungen für Verbraucher vermieden werden sollen.
Wofür werden die Einnahmen verwendet?
Die Einnahmen sollen zweckgebunden dem Gesundheitsfonds (§ 271 SGB V) zugeführt werden und vorrangig Präventionsprogramme mit dem Schwerpunkt Ernährungsaufklärung finanzieren.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6659 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































