- Notfallzuschläge steigen ab 2028 um 33 Mio. Euro jährlich
- 41,7 Prozent aller Rettungsdienst-Patienten werden stationär aufgenommen
- Zu Konversionsraten liegen der Bundesregierung keine eigenen Daten vor
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6580 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Seit 2018 regelt eine G-BA-Richtlinie ein gestuftes System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern (§ 136c Abs. 4 SGB V). Am 20. November 2025 beschloss der G-BA einstimmig — einschließlich der Deutschen Krankenhausgesellschaft — eine Präzisierung der Personalvorgaben. Das Bundesministerium für Gesundheit verwies den Beschluss jedoch am 2. April 2026 im Prüfverfahren nach § 94 SGB V zurück. Parallel beschloss das Bundeskabinett am 22. April 2026 einen Gesetzentwurf zur Reform der Notfallversorgung, der Integrierte Notfallzentren einführen soll. Die Regierungskommission für Krankenhausversorgung hatte bereits 2022 darauf hingewiesen, dass die Notfallzuschläge rechnerisch nur rund 23 Euro pro Fall betrugen.
- 20 Millionen — Notaufnahmekontakte jährlich in Deutschland (DGINA/DIVI-Empfehlungen 2024).
- 41,7 Prozent — Konversionsrate 2022 laut BARMER-Auswertung von 1,4 Mio. Rettungsdienstfällen; bis zu 30 Prozent dieser Fälle ohne Merkmale hoher Krankheitsschwere.
- 33 Mio. Euro — gesetzlich geregelte Erhöhung der Notfallzuschläge ab 2028 (Krankenhausreformanpassungsgesetz).
- 130 Mio. Euro — jährliche Förderbeträge für Stroke Unit (35 Mio.), Spezielle Traumatologie (65 Mio.) und Intensivmedizin (30 Mio.) zusammen.
- 1.073 Standorte — Krankenhausstandorte mit Notfallversorgung 2024, gegenüber 1.156 im Jahr 2020 (Statistisches Bundesamt).
Im Detail
Wirtschaftliche Gründe für eine stationäre Aufnahme sind nicht zulässig.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/6580, Antwort zu Frage 7
Jedes Jahr suchen rund 20 Millionen Menschen eine Notaufnahme in einem deutschen Krankenhaus auf. Doch die Finanzierung dieser Versorgung weist seit Jahren strukturelle Lücken auf: Ambulante Notfallleistungen werden nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) vergütet, der nach Einschätzung von Fachgesellschaften und der anfragenden Fraktion nicht kostendeckend ist. Gleichzeitig erhalten Krankenhäuser für vollstationäre Aufnahmen deutlich höhere Erlöse — ein systemischer Anreiz, der laut einer BARMER-Auswertung von mehr als 1,4 Millionen Rettungsdienstfällen aus dem Jahr 2022 zu einer Konversionsrate von rund 41,7 Prozent geführt hat. In vergleichbaren europäischen Ländern liegt dieser Wert bei 20 bis 30 Prozent.
Was gilt aktuell bei der Notfallversorgung?
Seit 2018 regelt eine Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ein gestuftes System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Abs. 4 SGB V. Die Qualitätsvorgaben sind an Zu- und Abschläge geknüpft, die die Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbaren. Am 20. November 2025 verabschiedete der G-BA einstimmig — einschließlich der Deutschen Krankenhausgesellschaft — präzisierte Personalvorgaben für Zentrale Notaufnahmen. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) verwies diesen Beschluss jedoch am 2. April 2026 im Prüfverfahren nach § 94 SGB V zurück, da laut einem Hinweis Dritter die erhöhten Personalanforderungen im bestehenden Finanzierungssystem nicht adäquat abgebildet seien. Das rechtsaufsichtliche Verfahren ist nach Angaben der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen.
Notfallversorgung: Antworten der Bundesregierung im Überblick
In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/6580, übermittelt am 18. Juni 2026) grenzt die Bundesregierung die Formulierung im Prüfbrief ausdrücklich von einer eigenen Feststellung einer Finanzierungslücke ab. Sie verweist darauf, dass der G-BA um nähere Erläuterung gebeten worden sei. Zu mehreren zentralen Sachverhalten — darunter die Höhe der Konversionsrate nach Versorgungsstufen und Bundesländern (Frage 8) sowie die Krankheitsschwere von Rettungsdienst-Patienten im Vergleich zu hausärztlich Eingewiesenen (Frage 12) — teilt die Bundesregierung mit, dass ihr keine eigenen Erkenntnisse vorliegen.
Konkret beschlossen ist hingegen: Mit dem Krankenhausreformanpassungsgesetz vom 9. April 2026 wurde geregelt, dass die Zuschläge für die Teilnahme an der Notfallversorgung ab dem Jahr 2028 um 33 Mio. Euro jährlich erhöht werden. Zusätzlich wurden neue Förderbeträge für notfallmedizinische Bereiche eingeführt: Stroke Unit (35 Mio. Euro), Spezielle Traumatologie (65 Mio. Euro) und Intensivmedizin (30 Mio. Euro) — zusammen 130 Mio. Euro jährlich. Die Zuschläge nach § 136c SGB V wurden seit der letzten Anpassung der Notfallstufenregelung ansonsten nicht angepasst, obwohl die Regierungskommission für Krankenhausversorgung bereits 2022 darauf hingewiesen hatte, dass sie rechnerisch nur rund 23 Euro pro Notfallfall betrugen.
Reform der Notfallversorgung: Integrierte Notfallzentren geplant
Am 22. April 2026 beschloss das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Reform der Notfallversorgung. Kernstück ist die Einführung von Integrierten Notfallzentren (INZ), in denen Krankenhäuser und Kassenärztliche Vereinigungen verbindlich zusammenarbeiten sollen. Im Rahmen der Notfallreform soll der G-BA zudem neue Zuschläge für besonders aufwändige ambulante Behandlungen in Notaufnahmen beschließen. Fehlanreize im Rettungsdienst für medizinisch nicht notwendige Transporte sollen durch ein neues Leistungssegment „medizinische Notfallrettung“ abgebaut werden.
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hatte in ihrer Kleinen Anfrage (BT-Drs. 21/6232) auch gefragt, warum ihr eigener Vorschlag aus BT-Drs. 21/2214 — Notaufnahmen die Abrechnung vorstationärer Leistungen nach § 115a SGB V auch bei Rettungsdienst-Zuweisung zu ermöglichen — nicht in den Kabinettsentwurf eingeflossen ist. Die Bundesregierung begründet dies damit, dass diese Vergütungsform eine vertragsärztliche Einweisung voraussetze und daher für rein ambulante Rettungsfälle nicht sachgerecht sei. Eine eigene Kostenschätzung zu diesem Vorschlag hat sie nicht vorgenommen.
Zahl der Notfallstandorte sinkt leicht
Die der Antwort beigefügten Tabellen des Statistischen Bundesamtes (Daten 2020–2024) zeigen, dass die Zahl der Krankenhausstandorte mit Notfallversorgung von 1.156 im Jahr 2020 auf 1.073 im Jahr 2024 gesunken ist. Der Rückgang betrifft vor allem die Stufe 1 (Basisnotfallversorgung), die von 685 auf 591 Standorte zurückging. Die Zahlen der Stufen 2 und 3 blieben weitgehend stabil. Zur Frage, wie viele Krankenhäuser infolge des G-BA-Beschlusses vom 20. November 2025 die Notfallversorgung aufgeben könnten, teilt die Bundesregierung mit, dass ihr dazu keine Erkenntnisse vorliegen.
Die Entwicklung der Notfallversorgung steht im Zusammenhang mit laufenden Debatten über Beauftragte und Zuständigkeiten im Gesundheitswesen — ähnlich wie bei anderen Bundesbeauftragten wird auch hier die Frage der Wirksamkeit eingesetzter Mittel diskutiert. Einen Überblick über parlamentarische Anfragen zu weiteren Beauftragten bietet der Beitrag Drogenbeauftragter der Bundesregierung: Kosten und Nutzen im ersten Jahr. Zur allgemeinen Einordnung parlamentarischer Beauftragter empfiehlt sich der Artikel Begriff erklärt: Beauftragter. Aktuelle Drucksachen des Bundestages sind in der Übersicht Bundestag 25.06.2026: Die wichtigsten Drucksachen zusammengefasst.
Weiterlesen:
- Drogenbeauftragter der Bundesregierung: Kosten und Nutzen im ersten Jahr
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- Heute im Bundestag – 26.06.2026
Betroffen sind alle Patientinnen und Patienten, die jährlich rund 20 Millionen Mal Notaufnahmen aufsuchen, sowie das dort tätige medizinische Personal. Krankenhäuser der Basisnotfallversorgung — die mengenmäßig die Hauptlast tragen — sind besonders von der Finanzierungsfrage betroffen, ebenso Patienten in ländlichen Regionen, wo die Dichte der Notfallstandorte geringer ist.
Bei mehreren Fragen — insbesondere zu Konversionsraten (Frage 8), zur Krankheitsschwere (Frage 12) und zu ambulantem Behandlungsaufwand (Frage 10) — verweist die Bundesregierung auf fehlende eigene Erkenntnisse, ohne auf externe Datenquellen oder Abhilfe hinzuweisen. Bei Frage 1 grenzt sie ihren Prüfbrief vom 2. April 2026 ausdrücklich von einer eigenen Feststellung einer Finanzierungslücke ab.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. (Stand: 19.06.2026) Milliarden-Problem: Wenn Notaufnahmen nicht kostendeckend arbeiten →
- Konversionsrate
- Anteil der Patienten in Notaufnahmen, die nach ambulanter Erstversorgung noch am selben Tag stationär aufgenommen werden. In Deutschland lag sie 2022 laut BARMER-Daten bei rund 41,7 Prozent.
- Vorhaltefinanzierung
- Vergütung, die Krankenhäuser unabhängig von der tatsächlichen Fallzahl für das Bereithalten von Personal und Ausrüstung erhalten — im Gegensatz zur rein fallbezogenen Abrechnung.
- Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM)
- Vergütungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung für ambulante ärztliche Leistungen. Notfallbehandlungen in Krankenhäusern werden nach diesem Maßstab vergütet, der nach Angaben der Fragesteller nicht kostendeckend ist.
Was ist die Konversionsrate in Notaufnahmen?
Sie bezeichnet den Anteil der Patienten, die nach einem ambulanten Notaufnahme-Kontakt noch am selben Tag stationär aufgenommen werden. Laut BARMER-Auswertung 2022 lag diese Rate in Deutschland bei rund 41,7 Prozent — deutlich über dem europäischen Vergleichswert von 20 bis 30 Prozent.
Was sind Integrierte Notfallzentren (INZ)?
INZ sind sektorenübergreifende Versorgungsstrukturen, in denen Krankenhäuser und Kassenärztliche Vereinigungen verbindlich zusammenarbeiten. Die Bundesregierung plant ihre Einführung im Rahmen der Notfallreform, für die das Kabinett am 22. April 2026 einen Gesetzentwurf beschlossen hat.
Warum wurde die Leistungsgruppe Notfallmedizin gestrichen?
Laut Bundesregierung lassen sich stationäre Notfallleistungen keiner bestimmten Fachabteilung zuordnen, weshalb eine sinnvolle Fallzuordnung nicht möglich sei. Die Streichung erfolgte im Krankenhausreformanpassungsgesetz entsprechend dem Koalitionsvertrag.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6580 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.































































