- Verzicht auf gesamtwirtschaftlichen Nachweis ist haushaltsrechtlich grundsätzlich zulässig
- Völliger Verzicht auf Wirtschaftlichkeitsuntersuchung bleibt verfassungsrechtlich problematisch
- Mehrere anerkannte Methoden können den gesamtwirtschaftlichen Nachweis ersetzen
Hintergrund und Fragestellung
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat in einer Analyse vom 12. Juni 2026 (WD 4 – 3000 – 042/26) untersucht, ob ein gesetzlicher Verzicht auf den gesamtwirtschaftlichen Nachweis bei der Elektrifizierung von Schienenstrecken und der Digitalisierung des Verkehrsträgers Schiene mit dem Haushaltsrecht vereinbar wäre. Anlass ist ein Änderungsvorschlag des Bundesrates zum Entwurf eines Infrastruktur-Zukunftsgesetzes. Der Bundesrat schlug vor, im Bundesschienenwegeausbaugesetz (BSWAG) und im Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) festzuschreiben, dass für Elektrifizierungen und Digitalisierungsvorhaben im Schienenbereich kein gesamtwirtschaftlicher Nachweis mehr erforderlich sei.
Rechtlicher Rahmen
Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist in § 6 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) sowie in § 7 Abs. 1 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) verankert. Die herrschende Meinung in der Rechtswissenschaft leitet diesen Grundsatz zudem aus dem Grundgesetz ab, insbesondere aus Art. 114 Abs. 2 GG. Er verpflichtet dazu, aus staatlichen Ressourcen den größtmöglichen Nutzen zu ziehen und die günstigste Relation zwischen Ziel und eingesetzten Mitteln anzustreben. Gebunden daran sind nicht nur Exekutive, sondern auch Legislative und Judikative.
Zentrale Erkenntnisse der Analyse
Die Analyse kommt zu dem Ergebnis, dass ein gesetzlicher Verzicht auf den gesamtwirtschaftlichen Nachweis dem Wirtschaftlichkeitsgebot grundsätzlich nicht entgegensteht. Der gesamtwirtschaftliche Nachweis – typischerweise in Form einer Kosten-Nutzen-Analyse – ist zwar die anspruchsvollste Methode der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, aber nicht die einzig zulässige. Anerkannte Alternativen sind etwa die Kapitalwertmethode oder die Nutzwertanalyse.
Entscheidend ist jedoch: Ein vollständiger Verzicht auf jede Wirtschaftlichkeitsuntersuchung wäre haushalts- und verfassungsrechtlich problematisch. § 6 Abs. 2 HGrG und § 7 Abs. 2 Satz 1 BHO schreiben für alle finanzwirksamen Maßnahmen eine angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchung vor. Elektrifizierungs- und Digitalisierungsvorhaben im Schienenbereich sind solche finanzwirksamen Maßnahmen, da sie sich auf Einnahmen und Ausgaben des Bundes auswirken.
Die Verwaltungsvorschriften zur BHO sehen vor, dass gesamtwirtschaftliche Methoden anzuwenden sind, wenn nicht zu vernachlässigende gesamtwirtschaftliche Wirkungen zu erwarten sind – was bei Verkehrsinfrastrukturinvestitionen grundsätzlich der Fall ist. Allerdings haben solche Verwaltungsvorschriften gegenüber einer abweichenden gesetzlichen Regelung keinen Vorrang.
Ausblick
Die Analyse weist ergänzend auf die Föderale Modernisierungsagenda vom Dezember 2025 hin, in der Bund und Länder vereinbart haben, die Pflicht zur Wirtschaftlichkeitsuntersuchung künftig auf finanziell bedeutende Investitionen zu beschränken. Der Bundesbeauftragte für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung hat diese geplante Änderung kritisiert. Die konkrete Umsetzung, die bis Ende 2027 erfolgen soll, bleibt abzuwarten.


































































