- 36.782 Personen aus Afghanistan seit August 2021 eingereist
- Aufnahmeerklärungen für Menschenrechtsliste am 8. Dezember 2025 beendet
- Kosten für IT-System und Zivilgesellschaft je ca. 7 Mio. Euro
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6874 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Nach der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan im August 2021 leiteten die damaligen Bundesregierungen der 19. und 20. Wahlperiode mehrere Aufnahmeverfahren ein: das Ortskräfteverfahren für ehemalige Mitarbeiter deutscher Behörden, humanitäre Überbrückungsprogramme sowie das Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan (BAP), das auf einer Anordnung des Bundesinnenministeriums vom 19. Dezember 2022 nach § 23 Absatz 2 AufenthG basierte. Ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. März 2026 (OVG 6 S 59/26) stellte fest, dass § 22 Satz 2 AufenthG keine subjektiv-öffentlichen Rechte vermittelt und keine Grundlage für strukturierte Aufnahmeprogramme darstellt. Dieser Beschluss ist laut Bundesregierung derzeit Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht.
- 36.782 Personen — sind seit dem 16. August 2021 im Rahmen aller Afghanistan-Aufnahmeverfahren nach Deutschland eingereist (Stand: 5. Juni 2026).
- 4.122 + 15.198 — Hauptpersonen und Familienangehörige aus dem Ortskräfteverfahren.
- ca. 7 Mio. Euro — Kosten für die IT-Anwendung des BAP (2022–2025); weitere ca. 7 Mio. Euro für die Koordinierungsstelle der Zivilgesellschaft (2022–2024).
- 153 Fälle — Sicherheitsbedenken wurden in den Sicherheitsinterviews aller Aufnahmeverfahren festgestellt (Stand: 15. Juni 2026).
- 72 Fälle — Aufnahmezusagen im Bundesaufnahmeprogramm wurden bis zum 9. Juni 2026 widerrufen oder zurückgenommen.
Im Detail
Mit Stand 5. Juni 2026 ist die Einreise von 36.782 Personen aus dem Ortskräfteverfahren, von der sogenannten Menschenrechtsliste, dem Überbrückungsprogramm und dem Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan statistisch erfasst, die seit dem 16. August 2021 erfolgten.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/6874, Frage 28
Seit dem Machtantritt der Taliban in Afghanistan im August 2021 sind insgesamt 36.782 Personen über staatliche Aufnahmeverfahren nach Deutschland eingereist. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung vom 3. Juli 2026 auf die Kleine Anfrage der AfD-Fraktion hervor (BT-Drs. 21/6874). Die Anfrage mit 45 Einzelfragen thematisiert die Rechtsgrundlagen, die parlamentarische Legitimation und die Kosten der Afghanistan-Aufnahmeprogramme.
Afghanistan-Aufnahmeprogramme: Wer kam nach Deutschland?
Unter den 36.782 eingereisten Personen (Stand: 5. Juni 2026) befanden sich laut Bundesregierung 4.122 Hauptpersonen und 15.198 Familienangehörige aus dem Ortskräfteverfahren — also ehemalige lokale Mitarbeiter deutscher Behörden und ihre Familien. Aus der sogenannten Menschenrechtsliste und dem Überbrückungsprogramm reisten 3.425 Hauptpersonen und 11.593 Familienangehörige ein. Das Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan (BAP) umfasste 742 Hauptpersonen und 1.702 Familienangehörige. Weitergehende statistische Aufschlüsselungen nach Berufsgruppen oder Gefährdungskategorien liegen der Bundesregierung nach eigenen Angaben nicht vor.
Was gilt aktuell? Programme teilweise beendet
Die aktuelle Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag vereinbart, freiwillige Bundesaufnahmeprogramme soweit wie möglich zu beenden. Konkret wurden alle Aufnahmeerklärungen nach § 22 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) für Personen der Menschenrechtsliste und des Überbrückungsprogramms, die noch nicht eingereist waren, am 8. Dezember 2025 vom Bundesinnenministerium für erloschen erklärt. Die betroffenen Personen wurden durch einen beauftragten Dienstleister informiert; die Deutsche Botschaft Islamabad lehnte die anhängigen Visaanträge ab. Für Personen mit einer rechtsverbindlichen Aufnahmezusage im BAP sowie für ehemalige Ortskräfte mit Aufnahmeerklärung werden die noch ausstehenden Prüfschritte dagegen weiter umgesetzt, sofern die Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sind.
Rechtsgrundlage und OVG-Beschluss
Ein zentrales Thema der Anfrage ist die Rechtsgrundlage der Programme. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg stellte in einem Beschluss vom 2. März 2026 (OVG 6 S 59/26) fest, dass § 22 Satz 2 AufenthG keine subjektiv-öffentlichen Rechte vermittelt und keine Grundlage für strukturierte Aufnahmeprogramme darstellt — diese seien vielmehr auf § 23 AufenthG zu stützen. Die Bundesregierung verweist in ihrer Antwort darauf, dass dieser Beschluss derzeit Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht ist. Gesetzliche Änderungen im Aufenthaltsrecht plane sie derzeit nicht. Auf die Frage, ob die Vereinbarkeit der massenhaften Aufnahme über § 22 Satz 2 AufenthG mit dem Demokratieprinzip intern geprüft wurde, gibt die Bundesregierung an, keine darüber hinausgehenden Erkenntnisse zu besitzen.
Kosten und beteiligte Stellen
An den Aufnahmeverfahren waren das Auswärtige Amt, das Bundesinnenministerium, das Bundesentwicklungsministerium, das Verteidigungsministerium sowie nachgeordnete Sicherheitsbehörden und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beteiligt. Die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) unterstützt die aktuelle Bundesregierung bei der Beendigung der Verfahren. Für die IT-Anwendung des BAP entstanden unter der Vorgängerregierung ca. 7 Mio. Euro (2022–2025), für die Koordinierungsstelle der Zivilgesellschaft weitere ca. 7 Mio. Euro (2022–2024). Die Kosten für Sicherheitsinterviews durch Sicherheitsbehörden betrugen 2023 ca. 1,3 Mio. Euro, 2024 ca. 3,5 Mio. Euro und 2025 ca. 1,8 Mio. Euro. Das BAMF wendete für entsandtes Personal 2025 rund 364.200 Euro auf. Zur umfassenden Kostenbilanz inklusive Flug-, Unterbringungs- und Sozialleistungskosten verweist die Bundesregierung auf frühere Drucksachen.
Sicherheitsüberprüfungen und Widerrufe
In 153 Fällen wurden im Rahmen von Sicherheitsinterviews aller Aufnahmeverfahren Sicherheitsbedenken festgestellt (Stand: 15. Juni 2026). Laut Bundesregierung wurde in keinem dieser Fälle eine Aufnahme genehmigt. Im BAP wurden bis zum 9. Juni 2026 insgesamt 72 Aufnahmezusagen widerrufen oder zurückgenommen, weil Ausschlussgründe gemäß der Aufnahmeanordnung vom 19. Dezember 2022 festgestellt wurden. Bei § 22-Satz-2-Erklärungen erfolgt keine statistische Erfassung von Aufhebungen, da diese formlos sind.
Die Fragen zu internen rechtlichen Gutachten (Fragen 8 und 9) beantwortet die Bundesregierung mit dem Hinweis, dass die Programme regelmäßig überprüft wurden; darüber hinausgehende Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung lägen nicht vor. Fragen zur Beteiligung nichtstaatlicher Organisationen am Auswahlverfahren werden überwiegend durch Verweis auf die Antworten zu BT-Drs. 21/914 beantwortet. Weitere Informationen zu den internationalen Migrationsfragen beim IMRF 2026 sowie zur EU-Umsetzung weiterer regulatorischer Vorhaben sind auf drucksachlich.de verfügbar.
Weiterlesen:
- UN-Weltmigrationspakt: 38 Fragen zur deutschen Position beim IMRF 2026
- Bundestag 10.07.2026: Die wichtigsten Drucksachen
Unmittelbar betroffen sind die rund 36.782 afghanischen Staatsangehörigen, die seit August 2021 über die Aufnahmeprogramme nach Deutschland eingereist sind, darunter 4.122 ehemalige Ortskräfte und 15.198 ihrer Familienangehörigen sowie 3.425 Hauptpersonen und 11.593 Familienangehörige aus der Menschenrechtsliste und dem Überbrückungsprogramm. Darüber hinaus sind Personen betroffen, denen eine Aufnahmezusage erteilt wurde, die aber noch nicht eingereist sind und deren Aufnahme nun nicht mehr ermöglicht wird.
Die Bundesregierung weicht bei mehreren Fragen aus, indem sie auf frühere Drucksachen anderer Wahlperioden verweist, anstatt direkt zu antworten. Zu den politischen Interessen der Vorgängerregierungen (Fragen 1–5), zu internen Gutachten (Fragen 8–9) und zur Demokratievereinbarkeit (Frage 16) gibt sie an, keine weitergehenden Erkenntnisse zu besitzen oder verweist pauschal auf die Vorbemerkung.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. (Stand: 06.07.2026) Afghanistan-Aufnahmeprogramme: Rechtsgrundlage und Kosten gefragt →
- § 22 Satz 2 AufenthG
- Ermächtigt die Bundesregierung, aus politischen Interessen im Einzelfall eine Aufnahmeerklärung gegenüber dem Auswärtigen Amt abzugeben; vermittelt nach OVG-Beschluss keine subjektiv-öffentlichen Rechte.
- Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan (BAP)
- Strukturiertes Aufnahmeprogramm auf Basis von § 23 Absatz 2 AufenthG, eingerichtet durch Anordnung des Bundesinnenministeriums vom 19. Dezember 2022 für besonders gefährdete Afghanen.
- Ortskräfteverfahren
- Sonderverfahren zur Aufnahme ehemaliger lokaler Mitarbeiter deutscher Behörden und Ressorts in Afghanistan sowie deren Familienangehöriger.
Wie viele Personen reisten im Rahmen der Afghanistan-Programme ein?
Laut Bundesregierung reisten bis zum 5. Juni 2026 insgesamt 36.782 Personen seit dem 16. August 2021 im Rahmen der verschiedenen Aufnahmeverfahren nach Deutschland ein.
Welche Programme wurden von der aktuellen Bundesregierung beendet?
Alle Aufnahmeerklärungen nach § 22 Satz 2 AufenthG für Personen der Menschenrechtsliste und des Überbrückungsprogramms, die noch nicht eingereist waren, hat das Bundesinnenministerium am 8. Dezember 2025 für erloschen erklärt.
Was kostet das Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan?
Für die im Rahmen des BAP genutzte IT-Anwendung entstanden ca. 7 Mio. Euro (2022–2025), für die Koordinierungsstelle der Zivilgesellschaft ca. 7 Mio. Euro (2022–2024). Die Sicherheitsinterviews kosteten 2023 ca. 1,3 Mio., 2024 ca. 3,5 Mio. und 2025 ca. 1,8 Mio. Euro.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6874 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































