- BSG-Urteil 2023 kippt bisherige Rechtsprechung zu Geschlechtsoperationen auf Kassenkosten
- GKV-Spitzenverband empfiehlt vorerst Weiterfuehrung der alten Versorgungspraxis
- Zahl der Eingriffe stieg von 419 (2007) auf 3.520 (2024) deutlich an
Geschlechtsangleichende Operationen: Neue Rechtslage zur Kostenuebernahme durch die GKV
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat in einer aktuellen Analyse (WD 8 – 3000 – 019/26, Stand: Juni 2026) die Rechtslage zur Kostenuebernahme geschlechtsangleichender Operationen durch die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) aufgearbeitet. Das Dokument knuepft an einen frueheren Sachstand aus dem Jahr 2022 an und beleuchtet insbesondere die Folgen eines wegweisenden Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahr 2023.
Rechtlicher Ausgangspunkt
Grundlage fuer die Kostenuebernahme ist der Anspruch auf Krankenbehandlung nach Paragraf 27 SGB V. Transsexualismus ist nach dem in Deutschland noch gueltigen ICD-10 als psychische Stoerung klassifiziert und kann Krankheitswert haben, wenn erheblicher Leidensdruck entsteht. Operationen am gesunden Koerper zur mittelbaren Behandlung psychischer Erkrankungen sind jedoch nach staendiger BSG-Rechtsprechung nur ausnahmsweise als Kassenleistung anerkannt – naemlich dann, wenn psychiatrische und psychotherapeutische Behandlungen ausgeschoepft sind und ein Eingriff das einzige geeignete Mittel darstellt.
Das BSG-Urteil von 2023 und seine Folgen
Mit Urteil vom 19. Oktober 2023 hat das BSG seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, nach der eine Kostenuebernahme voraussetzte, dass der Eingriff zu einer deutlichen Annaeherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts fuehrt. Dieses Kriterium sei mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz nichtbinaerer Identitaeten nicht vereinbar. Zugleich wertet das BSG die Diagnostik und Behandlung von Geschlechtsinkongruenz nun als neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode im Sinne des Paragrafen 135 SGB V. Damit besteht ein Erlaubnisvorbehalt: Ohne eine vorherige Bewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) darf die GKV die Kosten grundsaetzlich nicht uebernehmen. Eine solche Bewertung steht bislang aus.
Eine Ausnahme gilt fuer den Vertrauensschutz: Wer vor dem Urteil bereits eine Behandlung begonnen oder eine Genehmigung erhalten hatte, soll weiterhin Anspruch auf Kostenuebernahme haben.
Versorgungspraxis und geplante Neuregelung
Der GKV-Spitzenverband empfiehlt den Krankenkassen, laufende Behandlungen transsexueller Personen weiter zu finanzieren und auch Neuantraege nach den bisherigen Massstaben zu bearbeiten. Das Bundesministerium fuer Gesundheit hat den G-BA aufgefordert, innerhalb eines Jahres eine Regelung im Rahmen der ASV-Richtlinie (Paragraf 116b SGB V) zu schaffen – ohne das aufwendige Methodenbewertungsverfahren nach Paragraf 135 SGB V durchzufuehren. Der G-BA hat diese Aufgabe im Maerz 2026 zustimmend zur Kenntnis genommen. Der Ausgang ist jedoch offen: Der G-BA selbst wies auf eine unzulaengliche Evidenzlage bei einem Grossteil der betreffenden Massnahmen hin.
Steigende Operationszahlen
Die Analyse dokumentiert einen deutlichen Anstieg der Eingriffe zur Genitalorganumwandlung (OPS-Code 5-646): von 419 Faellen im Jahr 2007 auf 3.520 Faelle im Jahr 2024. Besonders stark gestiegen ist die Zahl bei den 15- bis 35-Jaehrigen. Zu Retransitionen liegen laut dem Dokument keine statistischen Daten vor.

































































