- Zehntausende Afghanen seit 2021 über Sonderprogramme aufgenommen
- OVG Berlin-Brandenburg zweifelt an Rechtsgrundlage § 22 AufenthG
- Bundesregierung soll Gesamtkosten nach Jahren aufschlüsseln
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6434 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Nach der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan im August 2021 richtete die Bundesregierung mehrere Aufnahmeprogramme ein: das Ortskräfteverfahren für lokale Mitarbeiter deutscher Stellen, humanitäre Überbrückungsprogramme sowie das Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan (BAP) auf Grundlage von § 23 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz. Ein erheblicher Teil der Aufnahmeentscheidungen stützte sich dabei auf § 22 Satz 2 AufenthG. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg stellte in einem Beschluss vom 2. März 2026 (OVG 6 S 59/26) fest, dass diese Norm keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründet und keine Grundlage für strukturierte Massenprogramme sei — für solche sei vielmehr § 23 AufenthG vorgesehen. Dieser Beschluss ist der unmittelbare Anlass für die vorliegende Anfrage.
Im Detail
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 2. März 2026 festgestellt, dass § 22 Satz 2 Aufenthaltsgesetz keine subjektiv-öffentlichen Rechte vermittelt und ausschließlich politischen Entscheidungen der Bundesregierung dient.
— Vorbemerkung der Fragesteller, BT-Drs. 21/6434
Zehntausende afghanische Staatsangehörige sind seit dem Taliban-Machtantritt im August 2021 über verschiedene Sonderprogramme nach Deutschland gekommen. Nun rückt die rechtliche Grundlage dieser Afghanistan-Aufnahmeprogramme in den Fokus einer parlamentarischen Anfrage. Die AfD-Fraktion stellt der Bundesregierung in der Drucksache 21/6434 vom 11. Juni 2026 insgesamt 45 Fragen zu Rechtsgrundlagen, Kosten, Sicherheitsüberprüfungen und der Rolle nichtstaatlicher Organisationen.
OVG-Beschluss stellt Afghanistan-Aufnahmeprogramme infrage
Ausgangspunkt der Anfrage ist ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. März 2026 (OVG 6 S 59/26). Das Gericht stellte darin fest, dass § 22 Satz 2 Aufenthaltsgesetz keine subjektiv-öffentlichen Rechte vermittelt und keine tragfähige Grundlage für strukturierte Aufnahmeprogramme darstellt. Für solche Programme sei vielmehr § 23 Aufenthaltsgesetz vorgesehen. Die Aufnahmeerklärungen besäßen lediglich innerdienstlichen Charakter und seien keine Verwaltungsakte. Auf diese Feststellungen gestützt, fragen die Abgeordneten, welche rechtlichen Erwägungen dazu führten, die Programme überwiegend auf § 22 Satz 2 AufenthG statt auf die dafür vorgesehene Norm zu stützen.
Was gilt aktuell?
Aktuell läuft das Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan (BAP) noch teilweise weiter. Es wurde ursprünglich auf § 23 Absatz 2 AufenthG gestützt. Daneben wurden eine erhebliche Anzahl von Einreisen über das Ortskräfteverfahren und humanitäre Überbrückungsprogramme auf Grundlage von § 22 Satz 2 AufenthG abgewickelt. Der OVG-Beschluss wirft nun die Frage auf, ob diese Praxis mit dem Demokratieprinzip und dem Parlamentsvorbehalt vereinbar war. Die Anfrage erkundigt sich ausdrücklich, ob die Bundesregierung gesetzliche Änderungen im Aufenthaltsrecht plant.
Parlamentarische Legitimation der Afghanistan-Aufnahmeprogramme
Ein zentraler Fragenkomplex betrifft die parlamentarische Einbindung. Die Abgeordneten wollen wissen, welche Erwägungen dazu führten, den Bundestag nicht im Wege eines formellen Gesetzgebungsverfahrens zu beteiligen. Außerdem fragen sie, ob innerhalb der Bundesregierung geprüft wurde, ob die massenhafte Aufnahme per § 22 Satz 2 AufenthG mit dem Parlamentsvorbehalt vereinbar ist — und falls ja, mit welchem Ergebnis. Auch interne Rechtsbedenken im Auswärtigen Amt sind Gegenstand der Anfrage.
Beteiligung von NGOs und meldeberechtigten Stellen
Ein weiterer Schwerpunkt der Anfrage gilt der Rolle nichtstaatlicher Organisationen. Die Fragesteller wollen unter anderem wissen, welche NGOs an der Identifikation und Auswahl von Aufnahmekandidaten beteiligt waren, nach welchen Kriterien diese Organisationen zugelassen wurden, und welche Kontrollmechanismen gegenüber ihnen bestanden. Konkret wird nach Missbrauchsfällen und fehlerhaften Gefährdungsbewertungen gefragt. Als Beispiel nennt die Anfrage die Organisation Kabul Luftbrücke, bei der laut einem zitierten Medienbericht Sorgfaltspflichten verletzt worden sein sollen.
Kosten der Afghanistan-Aufnahmeprogramme
Besonderes Interesse gilt den Gesamtkosten. Die Bundesregierung soll diese nach Jahren und Programmen aufschlüsseln — einschließlich Kosten für Unterbringung, Sicherheitsüberprüfungen, Visa- und Verwaltungsverfahren, Flüge, Integrationsmaßnahmen, Sozialleistungen sowie Zahlungen an externe Dienstleister und NGOs. Auch die Kosten durch entsandtes Personal der Bundespolizei, des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und entsprechende Arbeitsstäbe in den Ministerien sollen beziffert werden. Konkrete Zahlen enthält die Anfrage selbst nicht — diese sind Gegenstand der erwarteten Antwort der Bundesregierung.
Die Anfrage thematisiert auch, in wie vielen Fällen Aufnahmezusagen nachträglich widerrufen wurden und ob Personen trotz Sicherheitsbedenken aufgenommen wurden. Zudem fragen die Abgeordneten, wie viele sogenannte Regimekritiker aus verschiedenen Staaten seit 2017 gemäß § 22 AufenthG aufgenommen wurden.
Das neue EU-Asylsystem GEAS, das am 12. Juni 2026 in Kraft trat, bildet den weiteren europäischen Rahmen, in dem diese nationalen Aufnahmeprogramme einzuordnen sind. Die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage 21/6434 ist bis zum 2. Juli 2026 zu erwarten.
Weiterlesen:
Unmittelbar betroffen sind die zehntausenden afghanischen Staatsangehörigen, die seit 2021 im Rahmen der verschiedenen Programme nach Deutschland eingereist sind, sowie die beteiligten Nichtregierungsorganisationen. Mittelbar betroffen sind Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, die die Kosten der Programme tragen, sowie der Bundestag als Kontrollinstanz der Exekutive.
Die Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/6434) ist am 11. Juni 2026 im Bundestag eingegangen. Die Bundesregierung hat gemäß den Verfahrensregeln 21 Tage Zeit für eine Antwort; die Frist läuft bis zum 2. Juli 2026. Nach Eingang der Antwort wird diese als eigene Drucksache veröffentlicht.
- § 22 Satz 2 AufenthG
- Ermächtigt die Bundesregierung, aus politischem Interesse im Einzelfall Ausländern die Einreise zu ermöglichen — laut OVG keine Grundlage für strukturierte Massenprogramme.
- Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan (BAP)
- Humanitäres Programm der Bundesregierung zur Aufnahme besonders gefährdeter Afghanen, gestützt auf § 23 Absatz 2 AufenthG.
- Parlamentsvorbehalt
- Verfassungsrechtlicher Grundsatz, nach dem wesentliche politische Entscheidungen einer ausdrücklichen parlamentarischen Grundlage bedürfen.
Was ist das Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan?
Das Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan (BAP) ermöglichte die Aufnahme besonders gefährdeter Afghanen nach Deutschland, insbesondere nach der Taliban-Machtübernahme im August 2021.
Was ist der Unterschied zwischen § 22 und § 23 Aufenthaltsgesetz?
§ 22 AufenthG regelt Einzelfallaufnahmen aus politischem Interesse, während § 23 AufenthG die Grundlage für strukturierte Gruppenaufnahmeprogramme bildet.
Was hat das OVG Berlin-Brandenburg entschieden?
Das Gericht stellte in einem Beschluss vom 2. März 2026 fest, dass § 22 Satz 2 AufenthG keine subjektiv-öffentlichen Rechte vermittelt und keine Grundlage für strukturierte Aufnahmeprogramme darstellt.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6434 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.







































































