- Bund erstattet Blindenvereinen Kosten für Stimmzettelschablonen bei Bundestagswahlen
- Zu Landtags- und Kommunalwahlen hat die Bundesregierung keine eigenen Daten
- Bundeswahlordnung wird noch in dieser Legislatur unter Berücksichtigung von Behindertenbelangen überarbeitet
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6871 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Bei Bundestagswahlen stehen bundesweit einheitliche Wahlschablonen für blinde und sehbehinderte Menschen zur Verfügung; die anfallenden Kosten trägt der Bund gemäß § 50 Absatz 4 Bundeswahlgesetz. Bei Landtags- und Kommunalwahlen fehlt eine vergleichbare einheitliche Regelung. Die UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet die Unterzeichnerstaaten in Artikel 29 zur gleichberechtigten politischen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes verbietet die Benachteiligung wegen einer Behinderung und enthält nach Auffassung der Bundesregierung auch einen staatlichen Förderauftrag.
Im Detail
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über die Bereitstellung von Wahlschablonen oder vergleichbaren Hilfsmitteln für blinde und sehbehinderte Menschen bei Landtagswahlen.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/6871, Antwort zu Frage 1
Blinde und sehbehinderte Menschen können bei Bundestagswahlen auf einheitliche Wahlhilfen zählen — der Bund finanziert die Herstellung und Verteilung von Stimmzettelschablonen durch Blindenvereine auf Grundlage von § 50 Absatz 4 Bundeswahlgesetz. Wie es bei Landtags- und Kommunalwahlen aussieht, kann die Bundesregierung jedoch nicht sagen: Laut Drucksache 21/6871 verfügt sie über keine eigenen Kenntnisse darüber, welche Bundesländer vergleichbare Wahlhilfen bereitstellen und welche nicht.
Barrierefreier Zugang zu Wahlen: Was gilt aktuell?
Für Bundestagswahlen schreibt § 46 Absatz 1 Satz 3 Bundeswahlordnung vor, dass Wahlräume so ausgewählt und eingerichtet werden sollen, dass allen Wahlberechtigten — insbesondere Menschen mit Behinderungen — die Teilnahme möglichst erleichtert wird. Darüber hinaus stellt die vom Bund finanzierte Bundesfachstelle Barrierefreiheit eine Handreichung „Barrierefreie Wahllokale“ (Stand: November 2024) bereit, die Gemeinden bei der Umsetzung unterstützen soll. Für Landtags- und Kommunalwahlen hingegen liegt die Zuständigkeit bei den Ländern. Die Bundesregierung erklärt in ihrer Antwort, es sei nicht ihre Aufgabe, länderspezifische Unterschiede zu bewerten oder frei verfügbare Informationen der Länder zu deren Barrierefreiheitsangeboten zusammenzutragen.
Wo die Bundesregierung Grenzen zieht
Die Fraktion Die Linke hatte mit ihrer Kleinen Anfrage (BT-Drs. 21/6552) 14 Fragen gestellt — von der konkreten Ausstattung der Wahllokale mit Bodenleitsystemen und Brailleschrift-Ausschilderungen bis hin zu geplanten Mindeststandards. Bei Fragen zur Barrierefreiheit bei Landtags- und Kommunalwahlen verweist die Bundesregierung konsequent auf die Länderzuständigkeit und auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, wonach der parlamentarische Informationsanspruch nicht auf Gegenstände außerhalb des Bundesverantwortungsbereichs ausgedehnt werden kann. Zu konkreten Ausstattungsmerkmalen von Wahlräumen, etwa Bodenleitsystemen oder Brailleschrift-Beschilderungen, liegen der Bundesregierung nach eigenen Angaben keine Informationen vor.
Zu laufenden Planungen für eine Überarbeitung der Bundeswahlordnung beruft sich die Bundesregierung auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung: Die Erarbeitung sei nicht abgeschlossen, Details könnten daher nicht mitgeteilt werden. Initiativen zur Ausgestaltung des Wahlrechts seien nach der Staatspraxis Sache des Deutschen Bundestages selbst; die Bundesregierung bringe hierzu üblicherweise keine eigenen Gesetzentwürfe ein.
Barrierefreier Zugang zu Wahlen: Was der Bund konkret tut
Positiv hebt die Bundesregierung hervor, dass der barrierefreie Zugang zu Wahlen auf mehreren Ebenen abgesichert ist. Neben der Kostenerstattung für Stimmzettelschablonen bei Bundestagswahlen fragt die Bundeswahlleitung im Rahmen der Wahlevaluierung bei den Landeswahlleitungen die Anzahl barrierefreier Wahlräume und die Gründe für fehlende Barrierefreiheit ab. Diese Abfragen sollen laut Drucksache fortgeführt werden. Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband steht anlassbezogen im fachlichen Austausch mit dem zuständigen Fachreferat des Bundesinnenministeriums und wird bei Änderungen der Bundeswahlordnung im Rahmen der Verbändebeteiligung eingebunden.
Direkte finanzielle Unterstützungsmaßnahmen für die Länder zur Verbesserung der Barrierefreiheit bei Landtags- und Kommunalwahlen schließt die Bundesregierung aus: Das Konnexitätsprinzip des Artikel 104a Grundgesetz lasse dies nicht zu, da nur Ausgaben in direkter Durchführung der wahlgesetzlichen Bestimmungen als Wahlkosten im Sinne des § 50 Bundeswahlgesetz gelten.
Überarbeitung der Bundeswahlordnung geplant
Für die noch in dieser Legislaturperiode anstehende Überarbeitung der Bundeswahlordnung hat das Bundesinnenministerium angekündigt, die Belange von Menschen mit Behinderungen weiterhin zu berücksichtigen. Einen konkreten Zeitplan oder inhaltliche Details nennt die Antwort nicht. Die Frage, welche Maßnahmen über Wahlschablonen hinaus für eine vollständig barrierefreie Wahlteilnahme erforderlich sind, bleibt damit vorerst offen. Weitergehende gesetzliche Reformen — etwa einheitliche Mindeststandards für alle Wahlebenen — liegen nach Einschätzung der Bundesregierung in der Verantwortung des Parlaments.
Ähnliche Fragen nach dem Stand der Umsetzung von EU- und internationalem Recht im deutschen Alltag beschäftigen den Bundestag auch in anderen Bereichen, etwa beim Vernichtungsverbot für unverkaufte Kleidung oder bei Leistungsansprüchen besonders betroffener Personengruppen gegenüber dem Staat.
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Betroffen sind blinde und sehbehinderte Wahlberechtigte in Deutschland. Nach Angaben des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbands leben in Deutschland rund 1,2 Millionen Menschen mit einer Sehbeeinträchtigung. Für sie ist die selbstständige, geheime Stimmabgabe ohne spezielle Hilfsmittel wie Stimmzettelschablonen nicht möglich.
Die Bundesregierung verweist bei mehreren Fragen auf die ausschließliche Länderzuständigkeit für Landtags- und Kommunalwahlen und lehnt eine Bewertung der länderspezifischen Unterschiede explizit ab. Zu laufenden Planungen der Bundeswahlordnung-Überarbeitung verweist sie auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. (Stand: 03.07.2026) Barrierefreie Wahlen: Linke fragt nach Schutzlücken für Sehbehinderte →
- Stimmzettelschablone
- Ein Hilfsmittel aus Pappe oder Kunststoff, das blinde und sehbehinderte Menschen über den Stimmzettel legen können, um die Felder per Tastsinn zu ertasten und selbstständig ihre Stimme abzugeben.
- Bundeswahlordnung (BWO)
- Die Verordnung des Bundesministeriums des Innern, die die Durchführung von Bundestagswahlen regelt, unter anderem Anforderungen an Barrierefreiheit in Wahlräumen.
- UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)
- Ein internationales Abkommen der Vereinten Nationen, das Deutschland 2009 ratifiziert hat. Artikel 29 verpflichtet die Vertragsstaaten, die gleichberechtigte politische Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten.
Erhalten blinde Menschen bei Bundestagswahlen Wahlhilfen?
Ja. Der Bund erstattet Blindenvereinen die Kosten für Herstellung und Verteilung von Stimmzettelschablonen gemäß § 50 Absatz 4 Bundeswahlgesetz.
Gibt es einheitliche Standards für barrierefreie Wahllokale?
Für Bundestagswahlen gilt § 46 Absatz 1 Satz 3 Bundeswahlordnung, der eine möglichst erleichterte Teilnahme vorschreibt. Die vom Bund finanzierte Bundesfachstelle Barrierefreiheit stellt Handreichungen bereit, deren Umsetzung aber Sache der Gemeinden ist.
Was passiert bei Landtags- und Kommunalwahlen?
Diese fallen in die Zuständigkeit der Länder. Die Bundesregierung hat nach eigenen Angaben keine Kenntnis darüber, welche Bundesländer Wahlschablonen oder vergleichbare Hilfsmittel bereitstellen.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6871 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































