- Bei Landtagswahlen fehlen vielerorts Wahlhilfen für Sehbehinderte
- 14 Fragen zur Umsetzung von Artikel 29 der UN-Behindertenrechtskonvention
- Bundesweite Mindeststandards für barrierefreie Wahlen nicht vorhanden
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6552 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Bei Bundestagswahlen werden bundesweit einheitlich Wahlschablonen für blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler bereitgestellt. Bei Landtags- und Kommunalwahlen liegt die Verantwortung bei den jeweiligen Bundesländern, was zu einem uneinheitlichen Angebot führt. Ein Pilotprojekt in Bayern zur Landtagswahl zeigte exemplarisch, dass barrierefreie Wahlhilfen auf Landesebene häufig von Einzelinitiativen abhängen statt flächendeckend etabliert zu sein. Deutschland hat die UN-Behindertenrechtskonvention ratifiziert; Artikel 29 garantiert die gleichberechtigte politische Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.
Im Detail
Dies führt dazu, dass blinde und sehbehinderte Menschen ihr Wahlrecht nicht bundesweit selbstbestimmt, geheim und gleichberechtigt ausüben können.
— Vorbemerkung BT-Drs. 21/6552, Fraktion Die Linke
Blinde und sehbehinderte Menschen stoßen in Deutschland je nach Bundesland auf sehr unterschiedliche Bedingungen, wenn sie an Landtags- oder Kommunalwahlen teilnehmen wollen. Während bei Bundestagswahlen bundesweit einheitlich Wahlschablonen bereitgestellt werden, ist das Angebot auf Landesebene uneinheitlich und vielerorts lückenhaft. Die Fraktion Die Linke thematisiert diesen Missstand mit der Kleinen Anfrage BT-Drs. 21/6552 vom 18. Juni 2026 und richtet 14 konkrete Fragen an die Bundesregierung.
Barrierefreier Zugang zu Wahlen: Was fehlt?
Im Zentrum der Anfrage steht die Frage, in welchen Bundesländern bei Landtagswahlen Wahlschablonen oder vergleichbare Hilfsmittel für blinde und sehbehinderte Menschen bereitgestellt werden — und wo entsprechende Angebote fehlen. Ein Pilotprojekt in Bayern zur Landtagswahl hatte gezeigt, dass barrierefreie Wahlhilfen auf Landesebene häufig auf Einzelinitiativen basieren statt flächendeckend zu gelten. Die Fraktion sieht darin einen Widerspruch zu den Wahlrechtsgrundsätzen und den Verpflichtungen aus der UN-Behindertenrechtskonvention.
Was gilt aktuell?
Bei Bundestagswahlen ist die Bereitstellung von Wahlschablonen für blinde Wählerinnen und Wähler bundesweit geregelt. Bei Europa-, Landtags- und Kommunalwahlen hingegen liegt die Zuständigkeit bei den Ländern und Kommunen, was zu erheblichen regionalen Unterschieden führt. Bodenleitsysteme und Ausschilderungen in Brailleschrift in Wahllokalen sind ebenfalls nicht einheitlich vorgeschrieben. Eine systematische Erfassung und Evaluierung der Barrierefreiheit bei Wahlen existiert nach bisherigem Kenntnisstand nicht bundesweit.
14 Fragen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention
Die Anfrage umfasst ein breites Fragespektrum: Die Fraktion will unter anderem wissen, wie die Bundesregierung die Unterschiede zwischen den Ländern bewertet, welche Gespräche sie mit den Ländern geführt hat, ob bundeseinheitliche Mindeststandards für barrierefreie Wahlen geplant sind und ob finanzielle Unterstützungsmaßnahmen für die Länder geprüft werden. Zudem fragen die Abgeordneten, ob der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband in die Konzeptualisierung barrierefreier Wahlangebote eingebunden wird. Unterzeichnet wurde die Anfrage von 17 Abgeordneten, darunter Aaron Valent, Clara Bünger, Dr. Gregor Gysi und Bodo Ramelow; eingereicht wurde sie von Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und der Fraktion Die Linke.
Artikel 29 der UN-Behindertenrechtskonvention als Maßstab
Die Fraktion Die Linke beruft sich ausdrücklich auf Artikel 29 der UN-Behindertenrechtskonvention, den Deutschland 2009 ratifiziert hat. Dieser verpflichtet die Unterzeichnerstaaten, Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte, wirksame und diskriminierungsfreie politische Teilhabe zu sichern. Aus Sicht der Fraktion steht die aktuelle Praxis bei Landtags- und Kommunalwahlen in einem Spannungsverhältnis zu diesen Anforderungen, weil die tatsächliche Ausgestaltung der barrierefreien Wahlteilnahme vom jeweiligen Wohnort abhängt. Ähnliche Fragen zur politischen Teilhabe und Grundrechtsumsetzung in föderalen Strukturen stellen sich auch bei anderen Themen — etwa bei der Paralleljustiz in Deutschland, wo ebenfalls ein bundesweites Lagebild fehlt.
Die Anfrage ist ein Beispiel dafür, wie parlamentarische Kontrolle auf Bereiche zielt, in denen die Bundesregierung nur begrenzte direkte Zuständigkeiten hat, aber eine Koordinierungsfunktion übernehmen könnte. Vergleichbar ist dies mit Fragen der Barrierefreiheit im öffentlichen Nahverkehr, wo bundesweite Standards und Förderung ineinandergreifen — wie etwa beim ÖPNV-Förderprogramm für Elektrobusse mit 500 Mio. Euro.
Die Bundesregierung hat nun bis zum 9. Juli 2026 Zeit, die 14 Fragen zu beantworten. Aus der Antwort wird erkennbar sein, ob und in welchem Umfang die Bundesregierung bereit ist, auf eine Verbesserung der barrierefreien Wahlteilnahme hinzuwirken — etwa durch finanzielle Unterstützung der Länder, Koordinierungsgespräche oder die Förderung bundesweit einheitlicher Mindeststandards.
Weiterlesen:
- Paralleljustiz in Deutschland: Kein bundesweites Lagebild
- Elektrobusse im ÖPNV: 4.894 Fahrzeuge und 500 Mio. Euro Förderung
- Externe Beratung im Justizministerium: Erfolgskontrolle lückenhaft
Betroffen sind blinde und sehbehinderte Wahlberechtigte in Deutschland, die bei Landtags- und Kommunalwahlen auf barrierefreie Hilfsmittel angewiesen sind. Nach Angaben des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbands leben in Deutschland rund 1,2 Millionen Menschen mit erheblicher Sehbeeinträchtigung.
Die Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/6552) wurde am 18. Juni 2026 eingereicht. Die Bundesregierung hat eine gesetzliche Antwortfrist von 21 Tagen, die Antwort ist daher bis zum 9. Juli 2026 fällig. Nach Eingang der Antwort kann die Fraktion Die Linke das Thema erneut im Plenum oder in Ausschüssen aufgreifen.
- Wahlschablone
- Eine taktile Schablone, die über den Stimmzettel gelegt wird und blinden Menschen ermöglicht, eigenständig zu wählen, indem Felder fühlbar markiert sind.
- UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)
- Ein internationales Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen, das 2009 von Deutschland ratifiziert wurde. Artikel 29 sichert Menschen mit Behinderungen das Recht auf gleichberechtigte politische Teilhabe.
- Brailleschrift
- Ein Blindenschriftsystem, bei dem Buchstaben und Zeichen durch tastbare Punktmuster dargestellt werden und so von blinden Menschen ertastet und gelesen werden können.
Was ist eine Wahlschablone?
Eine Wahlschablone ist ein Hilfsmittel, das über den Stimmzettel gelegt wird und blinden oder sehbehinderten Menschen ermöglicht, selbstständig und ohne fremde Hilfe ihr Kreuz an der richtigen Stelle zu setzen.
Gilt das Wahlrecht bei Landtagswahlen genauso wie bei Bundestagswahlen?
Das Wahlrecht selbst gilt gleichermaßen. Die technische Ausgestaltung barrierefreier Hilfsmittel ist jedoch Ländersache, weshalb das Angebot je nach Bundesland unterschiedlich ausfällt.
Was schreibt die UN-Behindertenrechtskonvention vor?
Artikel 29 der UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet die Unterzeichnerstaaten, Menschen mit Behinderungen eine gleichberechtigte, wirksame und diskriminierungsfreie politische Teilhabe zu gewährleisten.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6552 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































