- 110.388 Familiennachzugs-Visa 2025 an Drittstaatenangehörige erteilt
- Syrien und Türkei führen bei Herkunftsländern deutlich
- Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten seit Juli 2025 ausgesetzt
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6879 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Der Familiennachzug ist neben der Asylzuwanderung eine der zentralen Säulen der Migration nach Deutschland. Von 2016 bis 2024 wurden — mit Ausnahme des COVID-Jahres 2020 — laut Migrationsbericht der Bundesregierung 2023 stets über 100.000 Visa jährlich zum Zweck der Familienzusammenführung erteilt. Die Bundesregierung hat mit Wirkung ab 24. Juli 2025 den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten für zwei Jahre ausgesetzt (BT-Drs. 21/321), um Aufnahme- und Integrationssysteme zu entlasten. Das frühere monatliche Kontingent von bis zu 1.000 Visa für diese Gruppe bleibt in humanitären Einzelfällen möglich.
- 17.823 — Ehegattennachzugs-Visa zu deutschen Staatsbürgern im Jahr 2025
- 92.565 — Sonstige Familiennachzugs-Visa 2025 (Kinder, Eltern, Ehegatten zu Drittstaatenangehörigen)
- 170.699 — Drittstaatenangehörige, die 2025 erstmals einen Aufenthaltstitel aus familiären Gründen erhielten (laut AZR)
- 18.570 — Nationale Visa an Angehörige von Schutzberechtigten bis Ende Mai 2026; Syrien mit 50,29 % der größte Anteil
- 21.265 — Abgelehnte Familiennachzugs-Visa im Jahr 2025
Im Detail
Humanität und Ordnung stehen wieder im Gleichklang. Die frühere Kontingentlösung von bis zu monatlich 1 000 Visa für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ist für zwei Jahre ausgesetzt, bleibt aber in humanitären Einzelfällen möglich.
— Vorbemerkung der Bundesregierung, BT-Drs. 21/6879
Rund 110.000 Visa zum Familiennachzug erteilten die deutschen Auslandsvertretungen im Jahr 2025 an Drittstaatenangehörige — damit setzt sich ein langjähriges Muster fort. Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (BT-Drs. 21/6879, 6. Juli 2026) erstmals detaillierte Zahlen für 2025 und die ersten Monate 2026 vorgelegt.
Familiennachzug: Zahlen und Herkunftsländer
Im Jahr 2025 wurden laut Drucksache 17.823 Visa zum Ehegattennachzug zu deutschen Staatsbürgern erteilt. Hinzu kamen 92.565 sonstige Familiennachzugs-Visa — darunter Ehegatten, Kinder und Eltern von in Deutschland lebenden Drittstaatenangehörigen. Beim Ehegattennachzug zu Deutschen führt Syrien mit 4.748 Visa die Statistik an, gefolgt von der Türkei (4.264), Thailand (1.272) und Marokko (1.258). Bei den sonstigen Familiennachzügen liegt die Türkei mit 18.973 Visa vorn, dahinter folgen Indien (14.121) und Kosovo (13.192).
Einen Aufenthaltstitel aus familiären Gründen erhielten 2025 laut Ausländerzentralregister (AZR) insgesamt 170.699 Drittstaatenangehörige erstmals — davon 39.330 als Angehörige deutscher Staatsbürger und 131.369 als Angehörige von in Deutschland lebenden Drittstaatenangehörigen. In den ersten fünf Monaten 2026 kamen weitere 52.841 Personen hinzu.
Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten
Ein zentrales Thema der Anfrage ist der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten. Die Bundesregierung hat diesen zum 24. Juli 2025 für zwei Jahre ausgesetzt. Laut eigener Aussage in der Drucksache dient die Maßnahme der Entlastung der Aufnahme- und Integrationssysteme. Das frühere monatliche Kontingent von bis zu 1.000 Visa nach § 36a AufenthG bleibt in humanitären Einzelfällen weiterhin möglich.
Bis Ende Mai 2026 wurden insgesamt 18.570 nationale Visa an Angehörige von Schutzberechtigten erteilt. Syrien stellt mit 9.338 Visa (50,29 Prozent) den größten Anteil, gefolgt von der Türkei (3.432, 18,48 Prozent) und Afghanistan (1.389, 7,48 Prozent). Für das gesamte Jahr 2025 erhielten 16.675 Familienangehörige von Schutzberechtigten einen Aufenthaltstitel, davon allein 10.429 mit syrischer Staatsangehörigkeit (62,54 Prozent).
Was gilt aktuell?
Für Angehörige von anerkannten Flüchtlingen (Genfer Konvention) und Asylberechtigten gelten weiterhin die regulären Familiennachzugsregelungen des Aufenthaltsgesetzes. Beim Ehegattennachzug zu deutschen Staatsbürgern ist in der Regel ein Sprachnachweis (Start Deutsch 1) erforderlich — im Jahr 2025 haben 100.043 Personen diese Prüfung abgelegt, 65,74 Prozent bestanden sie. Im ersten Quartal 2026 lag die Bestehensquote bei 61,81 Prozent. Für subsidiär Schutzberechtigte gilt seit Juli 2025 die Aussetzung; Ausnahmen greifen nur bei bereits laufenden Verfahren oder gerichtlichen Vergleichen.
Asylfolgeanträge und Klagen zur Statusverbesserung
Im Jahr 2025 stellten 4.189 bereits als subsidiär schutzberechtigt anerkannte Personen Folgeanträge — mit Abstand die meisten davon mit afghanischer Staatsangehörigkeit (3.972). Ob diese Anträge mit dem Ziel einer Statusverbesserung und damit einer besseren Nachzugsberechtigung gestellt wurden, erfasst das AZR nicht. Die Erfolgsquote von Klagen subsidiär Schutzberechtigter auf Hochstufung zum Flüchtlingsstatus lag 2025 bei 2,1 Prozent und im ersten Quartal 2026 bei 2,8 Prozent. Zum 31. Dezember 2025 waren 2.992 solcher Klagen anhängig.
Abgelehnte Familiennachzugs-Visa: Im Jahr 2025 wurden 21.265 Anträge abgelehnt, von Januar bis Mai 2026 waren es 9.126. Angaben zur Gesamtzahl der gestellten Anträge liegen nicht vor, da diese statistisch nicht erfasst werden.
Die Drucksache 21/6879 zeigt, dass der Familiennachzug weiterhin ein zentrales Thema der deutschen Migrationspolitik bleibt. Parallel dazu läuft die Debatte um die Leistungsansprüche verschiedener Personengruppen im deutschen Sozialsystem.
Weiterlesen:
- UN-Weltmigrationspakt: 38 Fragen zur deutschen Position beim IMRF 2026
- Bundestag 10.07.2026: Die wichtigsten Drucksachen
Direkt betroffen sind Drittstaatenangehörige, die zu Familienangehörigen nach Deutschland nachziehen möchten, sowie die in Deutschland lebenden Bezugspersonen — darunter deutsche Staatsbürger, anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte. Besonders stark vertreten sind Staatsangehörige aus Syrien, der Türkei, Indien, Kosovo und Afghanistan.
Die Bundesregierung beantwortet die meisten Fragen mit konkreten Zahlen aus dem Ausländerzentralregister. Bei Fragen zu Antragszahlen, zu Konsequenzen der Aussetzung und zu offenen Visaanträgen verweist sie auf fehlende statistische Erfassung — dies ist sachlich begründet und kein Ausweichen.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. (Stand: 06.07.2026) Familiennachzug 2025: Rekordwerte bei Visa und Einbürgerungen →
- Subsidiärer Schutz
- Eine Schutzform unterhalb des Flüchtlingsstatus, die Personen gewährt wird, denen bei Rückkehr ernsthafte Schäden drohen, die aber nicht als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention anerkannt werden.
- Ausländerzentralregister (AZR)
- Bundesweite Datenbank, in der Daten zu Drittstaatenangehörigen in Deutschland gespeichert werden, u.a. Aufenthaltstitel und Schutzstatus.
- § 36a AufenthG
- Rechtsgrundlage für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten im deutschen Aufenthaltsgesetz; regelt Voraussetzungen und Kontingente.
Wie viele Familiennachzugs-Visa wurden 2025 erteilt?
Im Jahr 2025 wurden insgesamt 17.823 Visa zum Ehegattennachzug zu deutschen Staatsbürgern und 92.565 sonstige Familiennachzugs-Visa erteilt, zusammen also rund 110.000.
Welche Länder stellen die meisten Nachziehenden?
Beim Ehegattennachzug zu Deutschen führt Syrien (4.748) vor der Türkei (4.264). Bei sonstigen Familiennachzügen liegt die Türkei (18.973) vor Indien (14.121) und Kosovo (13.192).
Was gilt für subsidiär Schutzberechtigte beim Familiennachzug?
Seit dem 24. Juli 2025 ist der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten für zwei Jahre ausgesetzt. In humanitären Einzelfällen bleibt er möglich.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6879 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































