- SED-Akten gehören zur Stiftung SAPMO im Bundesarchiv
- Einbringungsvertrag vom 29. Dezember 1992 ist öffentlich einsehbar
- Die Linke hat kein Veto- oder Mitspracherecht bei den Archivbeständen
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7673 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Auslöser der Kleinen Anfrage war eine Aussage des Linke-Abgeordneten Dr. Gregor Gysi in der Sitzung des Ausschusses für Kultur und Medien am 24. Juni 2026. Gysi erklärte dort, er habe als damaliger PDS-Vorsitzender mit der Bundesregierung einen Vertrag geschlossen und dabei seien die PDS als Eigentümer des SED-Archivs verblieben. Die SAPMO wurde 1992 als unselbstständige Stiftung im Bundesarchiv gegründet, weil der Einigungsvertrag von 1990 keine abschließende Regelung für das Archivgut der DDR-Parteien und Massenorganisationen enthielt. Der Einbringungsvertrag zwischen Bundesarchiv und PDS vom 29. Dezember 1992 ist veröffentlicht und im Bundesarchiv unter der Signatur B 198/81916 einsehbar.
Im Detail
Die Bundesregierung geht davon aus, dass diese vertraglichen Vereinbarungen vollständig eingehalten werden.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7673, S. 3
Wem gehören die Akten der SED? Diese Frage beschäftigt seit der Deutschen Einheit Historiker, Juristen und Politiker. Im August 2026 hat die Bundesregierung in einer Antwort auf die Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (BT-Drs. 21/7480, Antwort BT-Drs. 21/7673 vom 20. August 2026) den rechtlichen Status der SED-Akten im Bundesarchiv klar umrissen: Die Unterlagen sind Teil des Vermögens der unselbstständigen Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR im Bundesarchiv (SAPMO) — und nicht Eigentum der Linkspartei.
Auslöser: Gysis Aussage im Ausschuss
Den unmittelbaren Anstoß für die parlamentarische Anfrage lieferte eine Aussage des Linke-Abgeordneten Dr. Gregor Gysi in der 24. Sitzung des Ausschusses für Kultur und Medien am 24. Juni 2026. Gysi erklärte dort, er habe seinerzeit als Vorsitzender der PDS das gesamte SED-Archiv an das Bundesarchiv übergeben, wobei im Vertrag festgehalten worden sei, dass die PDS — heute Die Linke — Eigentümer geblieben sei. Die AfD-Abgeordneten Dr. Götz Frömming, Martin E. Renner und Ronald Gläser nahmen diese Aussage zum Anlass, die Bundesregierung nach den genauen Eigentumsverhältnissen zu befragen.
Was gilt aktuell?
Rechtsgrundlage für die SAPMO sind das Bundesarchivgesetz (BArchG) sowie der Erlass des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien vom 5. Mai 2025. Gemäß § 3 Absatz 2 Nr. 5 BArchG ist es Aufgabe des Bundesarchivs, die Unterlagen der SED sowie der mit ihr verbundenen Organisationen zu verwahren. Hintergrund ist der Einigungsvertrag vom 31. August 1990, der keine abschließende Regelung für das Schriftgut der DDR-Parteien und Massenorganisationen enthielt. Das zentrale Parteiarchiv der SED fiel nicht automatisch unter das Bundesarchivgesetz — es bedurfte eines eigenen Kompromisses.
Der Einbringungsvertrag von 1992
Dieser Kompromiss ist der Einbringungsvertrag vom 29. Dezember 1992, den der damalige Bundesarchiv-Präsident Prof. Dr. Friedrich P. Kahlenberg und der damalige PDS-Vorsitzende Dr. Gregor Gysi in Bonn unterzeichneten. Die PDS brachte die Unterlagen des früheren Zentralen Parteiarchivs (ZPA) als Depositum in die SAPMO-Stiftung ein. Im Vertrag hielten beide Seiten fest, dass eine Zersplitterung des Gesamtbestandes vermieden werden soll. Der Bund betrachtete darin alle SED-Unterlagen, die staatliche Aufgaben betrafen, als sein Eigentum; die PDS betrachtete den Gesamtbestand — mit Ausnahme des durch bürgerlich-rechtliche Verträge Dritter eingebrachten Archivguts — als ihr Eigentum. Der Wortlaut des Vertrages ist veröffentlicht und im Bundesarchiv unter der Signatur B 198/81916 einsehbar.
Die Bundesregierung stellt in ihrer Antwort klar: Auch wenn sich der rechtliche Status der PDS durch Rechtsnachfolge oder anderes ändert, gilt der archivfachliche Grundsatz der Unverletzbarkeit des historischen Entstehungszusammenhangs. Einheit und Geschlossenheit der Bestände sind auch dann zu gewährleisten. Die Bundesregierung geht davon aus, dass diese vertraglichen Vereinbarungen vollständig eingehalten werden.
Kein Vetorecht für Die Linke
Auf die Frage, ob Die Linke ein Mitsprache-, Veto- oder Zustimmungsrecht bei Einsichtnahme, Auswertung, Digitalisierung oder Veröffentlichung der SED-Akten besitzt, antwortet die Bundesregierung knapp: Nein. Ebenso sind der Regierung keine Fälle bekannt, in denen Die Linke oder ihr nahestehende Organisationen wie die Rosa-Luxemburg-Stiftung die Übergabe von relevantem SED-Schriftgut an die SAPMO verweigert oder zurückgehalten haben.
Frage nach Aktenvernichtung verwiesen
Die AfD-Fraktion hatte auch danach gefragt, ob der Bundesregierung Erkenntnisse über eine Beteiligung Gysis oder anderer SED-PDS-Funktionäre an der Vernichtung von Archivgut — etwa der zentralen SED-Mitgliederkartei — nach der Wende vorliegen. Die Bundesregierung verweist hier auf die Schlussberichte der beiden Enquete-Kommissionen des Deutschen Bundestages zur SED-Diktatur (BT-Drs. 12/7820 und 13/11000) aus der 12. und 13. Wahlperiode. Eigene aktuelle Erkenntnisse oder behördliche Maßnahmen nennt die Regierung nicht.
Der parlamentarische Vorgang reiht sich in eine seit Jahrzehnten anhaltende Debatte über die vollständige Sicherung und öffentliche Zugänglichkeit des DDR-Erbes ein. Die SAPMO-Bestände umfassen zeithistorisch bedeutsames Quellmaterial, das für die Aufarbeitung der SED-Diktatur unverzichtbar ist. Vergleichbare Fragen zur staatlichen Verfügungsgewalt über historisch sensible Unterlagen stellen sich auch in anderen Bereichen — etwa beim Zugang zu behördlichen Datenbeständen mit politischem Bezug.
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Betroffen sind in erster Linie Historikerinnen und Historiker sowie die interessierte Öffentlichkeit, die Zugang zu zeithistorisch bedeutsamem DDR-Quellmaterial benötigen. Darüber hinaus betrifft die Rechtsfrage die institutionelle Stellung des Bundesarchivs und der SAPMO-Stiftung sowie mittelbar alle, die an der Aufarbeitung der SED-Diktatur interessiert sind.
Bei Frage 6 zur möglichen Beteiligung von Dr. Gregor Gysi oder anderen SED-PDS-Funktionären an Aktenvernichtungen verweist die Bundesregierung pauschal auf die Schlussberichte der Enquete-Kommissionen der 12. und 13. Wahlperiode, ohne eigene aktuelle Erkenntnisse zu benennen. Die übrigen Fragen werden direkt und vollständig beantwortet.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. SED-Akten im Bundesarchiv: Eigentumsrechte der Linkspartei ungeklärt →
- SAPMO
- Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR im Bundesarchiv — verwahrt die historischen Unterlagen der SED und der DDR-Blockparteien.
- Depositum
- Hinterlegung von Archivgut beim Bundesarchiv, ohne dass das Eigentum endgültig übertragen wird; der Einbringende bleibt formal Eigentümer.
- Enquete-Kommission
- Sonderausschuss des Bundestages zur Untersuchung komplexer Fragen; die Kommissionen zur SED-Diktatur tagten in der 12. und 13. Wahlperiode.
Wem gehören die SED-Akten im Bundesarchiv?
Die Unterlagen sind Teil des Vermögens der unselbstständigen Stiftung SAPMO im Bundesarchiv. Rechtsgrundlage sind das Bundesarchivgesetz sowie der SAPMO-Erlass vom 5. Mai 2025.
Hat Die Linke ein Vetorecht bei den SED-Archivbeständen?
Nein. Laut Bundesregierung existieren keine Sonderregelungen, die der Partei Die Linke ein Mitsprache-, Veto- oder Zustimmungsrecht einräumen.
Was ist der Einbringungsvertrag von 1992?
Der Einbringungsvertrag vom 29. Dezember 1992 wurde zwischen dem Bundesarchiv und der PDS geschlossen. Die PDS brachte die Unterlagen des ehemaligen Zentralen Parteiarchivs als Depositum in die SAPMO-Stiftung ein.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7673 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































