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- Genehmigungsverfahren für Kraftwerke bisher bis zu zehn Jahre — Gesetz soll das halbieren
- Pumpspeicher-Neubau stockt seit 2003: Letztes Projekt war Goldisthal
- Wirtschaft entlastet um 585.635 Euro jährlich durch schnellere Pumpspeicher-Verfahren
Hintergrund
Der wachsende Anteil erneuerbarer Energien am deutschen Strommix schafft steigende Anforderungen an flexible Erzeugungskapazitäten und Speicher, die Schwankungen ausgleichen können. Ein Monitoring-Bericht des energiewissenschaftlichen Instituts der Universität Köln und der BET Consulting GmbH vom September 2025, im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie erstellt, empfiehlt den Ausbau steuerbarer Kraftwerke und Stromspeicher. Gleichzeitig stockt der Ausbau von Pumpspeicherkraftwerken seit Jahrzehnten: Das letzte neu gebaute Pumpspeicherkraftwerk in Deutschland ist das 2003 in Betrieb gegangene Projekt Goldisthal. Projekte wie das Pumpspeicherkraftwerk Atdorf scheiterten an langwierigen Genehmigungsverfahren. Das vorliegende Gesetz setzt auch Ziele des Koalitionsvertrags der 21. Legislaturperiode um, der den Ausbau von Pumpspeicherpotenzial ausdrücklich vorsieht.
- Über 10 Jahre — so lange dauerten Planfeststellungsverfahren für Pumpspeicherkraftwerke nach bisheriger Rechtslage in Einzelfällen.
- 585.635 Euro — jährliche Entlastung der Wirtschaft durch das neue beschleunigte Pumpspeicher-Planfeststellungsverfahren (Artikel 5).
- 1.408.320 Euro — jährliche Entlastung der Verwaltung durch das beschleunigte Pumpspeicher-Planfeststellungsverfahren.
- 24 Monate — maximale Frist für einen Planfeststellungsbeschluss bei Pumpspeicherkraftwerken, verlängerbar um bis zu 12 Monate.
- 80 Prozent — Zielanteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch bis 2030, den das Gesetz flankieren soll.
Im Detail
Die Verfahrensdauer betrug daher zum Teil deutlich über zehn Jahre, sodass die ursprünglich bei Antragstellung erhobenen (Umwelt-)Daten noch im laufenden Verfahren veraltet waren.
— Begründung BT-Drs. 21/8285, Abschnitt I
Genehmigungsverfahren für neue Kraftwerke und Stromspeicher dauern in Deutschland oft mehr als zehn Jahre. Bis Umweltgutachten vorliegen, veralten die zunächst erhobenen Daten — und das gesamte Verfahren beginnt von vorn. Diese sogenannte Endlosschleife hat dazu geführt, dass seit dem Jahr 2003, als das Pumpspeicherkraftwerk Goldisthal ans Netz ging, kein einziges neues Pumpspeicherkraftwerk in Deutschland gebaut wurde. Das Projekt Atdorf ist das bekannteste Beispiel eines vollständig gescheiterten Vorhabens.
Genau hier setzt der am 30. September 2026 beim Bundestag eingegangene Gesetzentwurf der Bundesregierung an (BT-Drs. 21/8285). Das geplante Stromsystemflexibilitätsgesetz (StromFlexG) soll Planungs- und Genehmigungsverfahren in drei Bereichen massiv beschleunigen: bei Kraftwerken und Stromspeichern mit Kapazitätsmarktzuschlag, bei Pumpspeicherkraftwerken und bei Hafeninfrastruktur für Offshore-Windenergie. Die Entlastung der Wirtschaft durch das vereinfachte Pumpspeicher-Planfeststellungsverfahren beziffert die Bundesregierung auf 585.635 Euro pro Jahr, die Verwaltung wird um 1.408.320 Euro jährlich entlastet.
Versorgungssicherheit: Drei Säulen des StromFlexG
Die erste Säule des Gesetzentwurfs betrifft Kraftwerke und Stromspeicher — darunter wasserstofffähige Gaskraftwerke sowie Batteriespeicher, Druckluftspeicher und Flüssigluftspeicher —, die einen Zuschlag nach dem parallel entwickelten Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz (StromVKG) erhalten. Diese Anlagen sollen bis 2031 in Betrieb gehen. Dafür erklärt das Gesetz ihre Errichtung zum „überragenden öffentlichen Interesse“, das bei Abwägungsentscheidungen gegenüber anderen Belangen wie Denkmalschutz vorgeht. Zugleich verkürzt das Gesetz den Rechtsweg: Streitigkeiten werden künftig erstinstanzlich vor den Oberverwaltungsgerichten verhandelt, was eine Tatsacheninstanz spart. Klagen gegen Zulassungsentscheidungen haben keine aufschiebende Wirkung mehr; Anträge auf aufschiebende Wirkung müssen innerhalb eines Monats gestellt werden.
Die zweite Säule gilt Pumpspeicherkraftwerken. Das Kernstück ist ein neues, einheitliches Planfeststellungsverfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz, das die bisher erforderlichen parallelen Verfahren nach Wasserhaushaltsgesetz, UVP-Gesetz und Energiewirtschaftsgesetz ersetzt. Die maximale Verfahrensdauer für den Planfeststellungsbeschluss beträgt künftig 24 Monate, verlängerbar um bis zu zwölf Monate. Vermutungsregelungen zur Aktualität von Umweltdaten sollen verhindern, dass aufwendige Nacherhebungen das Verfahren immer wieder neu in Gang setzen. Erlaubnisse für die Gewässerbenutzung durch Pumpspeicherkraftwerke sollen zudem für mehr als 30 Jahre erteilt werden — ein Anreiz für Investoren.
Die dritte Säule betrifft Hafen- und Werftinfrastruktur für die Herstellung und den Transport von Konverterplattformen für Offshore-Windparks. Diese Plattformen bündeln den erzeugten Strom und leiten ihn per Gleichstrom an Land — ohne sie ist kein Offshore-Windpark betreibbar. Laut Gesetzentwurf bestehen hier aktuell erhebliche Engpässe, weil Deutschland bisher stark auf ausländische Werften angewiesen war. Bauliche Maßnahmen in Hafengebieten — etwa die Verstärkung von Kaikanten oder die Vertiefung von Hafenbecken — werden ebenfalls ins überragende öffentliche Interesse gestellt.
Was gilt aktuell?
Nach bisheriger Rechtslage müssen Pumpspeicherkraftwerke mehrere parallele Planfeststellungsverfahren nach verschiedenen Fachgesetzen durchlaufen. Für einzelne Komponenten wie Speicherbecken, Wasserleitungen und Stromleitungen sind getrennte Verfahren nötig. Es fehlen einheitliche Fristen und klare Zuständigkeiten. Dies führte in der Vergangenheit zu Verfahrensdauern von teils deutlich mehr als zehn Jahren. Für Kraftwerke und Stromspeicher, die im Rahmen des StromVKG bezuschlagt werden, existieren bisher keine spezifischen Beschleunigungsregelungen in einem Stammgesetz. Das überragende öffentliche Interesse für Stromspeicher ist bereits in § 11c des Energiewirtschaftsgesetzes verankert; für Kraftwerke fehlt eine entsprechende Regelung bisher.
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 Stellung genommen und 24 Änderungsvorschläge beschlossen. Dazu gehören die Erweiterung auf Windenergieanlagen-Komponenten in Häfen und auf Netzverknüpfungspunkte sowie Umspannwerke. Die Bundesregierung hat die meisten Vorschläge abgelehnt, einige — darunter eine Präzisierung zu § 44c Absatz 1a EnWG bezüglich Pumpspeicherkraftwerken — jedoch akzeptiert. Zum Thema Energieversorgungssicherheit lesen Sie auch: Regierung lässt Leistungsträger für marode Pflegeversicherung blechen.
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Direkt betroffen sind Energieunternehmen und Projektträger, die Kraftwerke, Stromspeicher oder Pumpspeicherkraftwerke planen oder bauen wollen. Hafenbetreiber und Werften profitieren durch schnellere Genehmigungen für Konverterplattformen-Infrastruktur. Indirekt betrifft das Gesetz alle Stromverbraucher, da eine stabilere und gesicherte Leistung im Netz angestrebt wird. Länderbehörden, die Planfeststellungsverfahren durchführen, werden durch vereinfachte Verfahren entlastet.
Bundesrat: In seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 hat der Bundesrat 24 Änderungsvorschläge beschlossen, darunter die Ausweitung des Gesetzes auf Windenergieanlagen-Komponenten in Häfen, die Einbeziehung von Netzverknüpfungspunkten und Umspannwerken sowie Korrekturen zu Übergangsregelungen und wasserrechtlichen Fristen. Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung den Großteil dieser Vorschläge abgelehnt, einige Punkte aber zur Prüfung angenommen.
Der Gesetzentwurf wurde am 30. September 2026 beim Deutschen Bundestag eingebracht (BT-Drs. 21/8285). Die Bundestagspräsidentin Julia Klöckner hat das Dokument erhalten; die Zuweisung an den zuständigen Ausschuss sowie die erste Lesung im Plenum stehen noch aus. Der Bundesrat hat bereits am 25. September 2026 in seiner 1068. Sitzung Stellung genommen; die Gegenäußerung der Bundesregierung ist als Anlage 3 beigefügt. Nach Ausschussberatung und weiteren Lesungen ist die abschließende Abstimmung im Bundestag erforderlich, bevor das Gesetz ausgefertigt werden kann. Das Inkrafttreten ist für den Tag nach der Verkündung vorgesehen.
- Pumpspeicherkraftwerk
- Energiespeicheranlage, die Höhenunterschiede zwischen zwei Wasserbecken nutzt, um Strom zu speichern und bei Bedarf wieder freizugeben. Pumpspeicher können kurzfristige Schwankungen im Stromnetz ausgleichen.
- Überragendes öffentliches Interesse
- Rechtliche Einstufung, die bestimmten Vorhaben bei Abwägungsentscheidungen Vorrang gegenüber anderen Belangen — etwa Denkmalschutz — verschafft und Genehmigungsverfahren beschleunigt.
- Planfeststellungsverfahren
- Komplexes behördliches Zulassungsverfahren für größere Infrastrukturprojekte, das Umweltprüfungen, Öffentlichkeitsbeteiligung und die Abwägung aller betroffenen Belange umfasst.
Was ist das StromFlexG?
Das Stromsystemflexibilitätsgesetz (StromFlexG) ist ein neues Stammgesetz, das Genehmigungsverfahren für Kraftwerke, Stromspeicher, Pumpspeicherkraftwerke und Hafenbauten für Offshore-Wind bündelt und beschleunigt.
Warum dauern Pumpspeicher-Genehmigungen so lange?
Bisher sind mehrere parallele Verfahren nach unterschiedlichen Fachgesetzen (Wasserhaushalt, UVP, Energiewirtschaft) nötig. Umweltdaten veralten dabei oft, was erneute Erhebungen und weitere Verzögerungen erzwingt — eine sogenannte Endlosschleife.
Wann sollen die neuen Kraftwerke in Betrieb gehen?
Laut Gesetzentwurf sollen Kraftwerke und Speicher, die im Rahmen des StromVKG bezuschlagt werden, bereits im Jahr 2031 in Betrieb gehen können. Das überragende öffentliche Interesse gilt für Kraftwerke bis zum 31. Dezember 2031.































































