- Akteneinsicht ohne Foto-Recht: Petent aus Röbel/Müritz scheiterte bei Bundeswehr
- Petitionsausschuss empfiehlt Bundesregierung, digitale Scans zuzulassen
- Petition teilweise angenommen, im Übrigen abgeschlossen
Hintergrund
Das Akteneinsichtsrecht ermöglicht Bürgerinnen und Bürgern sowie Verfahrensbeteiligten, in behördliche Akten Einblick zu nehmen. Ob dabei auch eigene digitale Aufnahmen – Fotos mit dem Smartphone oder Scans – angefertigt werden dürfen, ist nicht einheitlich geregelt und wird in der Praxis unterschiedlich gehandhabt. In militärischen Personalangelegenheiten gelten teils besondere Vorschriften. Der konkrete Einzelfall aus Röbel/Müritz (Mecklenburg-Vorpommern) hat den Petitionsausschuss dazu veranlasst, die Frage grundsätzlich an die Bundesregierung weiterzureichen.
Im Detail
Der Petent kritisiert, dass ihm im Rahmen seiner Akteneinsicht die Abschriftnahme durch Fotos oder Scans nicht gewährt wurde.
— BT-Drs. 21/8584, Sammelübersicht 344, Inhalt der Eingabe
Das Akteneinsichtsrecht ist ein grundlegendes Instrument, mit dem Bürgerinnen und Bürger in Deutschland behördliche Unterlagen einsehen können, die sie selbst betreffen. Ob dabei digitale Fotos oder Scans angefertigt werden dürfen, ist in der Verwaltungspraxis jedoch nicht überall einheitlich geregelt. Genau an dieser Lücke setzt die Petition an, über die der Petitionsausschuss des Bundestages am 14. Oktober 2026 entschieden hat (BT-Drs. 21/8584, Sammelübersicht 344).
Akteneinsicht verweigert: Der konkrete Fall
Ein Petent aus Röbel/Müritz in Mecklenburg-Vorpommern wandte sich an den Petitionsausschuss des Bundestages, weil ihm bei einer militärischen Personalangelegenheit die Akteneinsicht zwar grundsätzlich gewährt, die Anfertigung eigener digitaler Fotos oder Scans jedoch verweigert wurde. Laut der Drucksache kritisiert der Petent, dass ihm die Abschriftnahme durch Fotos oder Scans nicht gestattet worden sei. Damit steht die Frage im Raum, ob das geltende Akteneinsichtsrecht auch die Nutzung digitaler Aufnahmemethoden umfasst.
Was gilt aktuell?
Das Akteneinsichtsrecht ist in verschiedenen Rechtsgrundlagen verankert – etwa im Verwaltungsverfahrensgesetz, im Soldatengesetz und in besonderen Vorschriften für militärische Personalakten. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, die das Fotografieren oder Scannen von Akten bei der Einsichtnahme erlaubt oder verbietet, besteht bundesweit nicht einheitlich. In der Praxis entscheiden Behörden dies oft nach eigenem Ermessen. Das führt zu unterschiedlicher Handhabung und – wie im vorliegenden Fall – zu Konflikten mit den Betroffenen.
Akteneinsicht und digitale Fotos: Empfehlung des Ausschusses
Der Petitionsausschuss hat am 14. Oktober 2026 beschlossen, die Petition in dem Punkt, der die Zulassung digitaler Fotografien oder Scans bei der Akteneinsicht betrifft, der Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen. Das bedeutet: Die Bundesregierung wird aufgefordert, dieses Anliegen bei künftigen Regelungen oder Verwaltungsvorschriften zu berücksichtigen. Im Übrigen empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen. Die Empfehlung hat keine formale Bindungswirkung für die Regierung, signalisiert aber parlamentarischen Handlungsbedarf.
Die Frage, ob Bürgerinnen und Bürger bei Akteneinsicht eigene digitale Aufnahmen anfertigen dürfen, ist auch im Kontext der aktuellen parlamentarischen Arbeit relevant, da Digitalisierung in der Verwaltung zunehmend an Bedeutung gewinnt.
Nächster Schritt: Abstimmung im Bundestag
Die Empfehlung des Petitionsausschusses liegt nun dem Bundestag zur Beschlussfassung vor. Erst wenn der Bundestag der Sammelübersicht 344 zustimmt, wird die Petition offiziell im Sinne der Ausschussempfehlung behandelt. Bis dahin handelt es sich um eine Empfehlung des Ausschusses, nicht um einen abschließenden Parlamentsbeschluss.
Weiterlesen:
Betroffen sind zunächst der Petent aus Röbel/Müritz in einer militärischen Personalangelegenheit. Darüber hinaus hat die Frage, ob digitale Fotos oder Scans bei der Akteneinsicht erlaubt sind, grundsätzliche Bedeutung für alle Bürgerinnen und Bürger, die gegenüber Behörden Akteneinsichtsrechte wahrnehmen möchten.
Der Petitionsausschuss hat seine Empfehlung am 14. Oktober 2026 vorgelegt (Protokoll Nr. 21/41). Die abschließende Abstimmung im Bundestag über die Annahme der Sammelübersicht 344 steht noch bevor. Nach einer Annahme läge der Auftrag bei der Bundesregierung, die Frage der digitalen Akteneinsicht zu prüfen und mögliche Regelungen zu entwickeln.
- Akteneinsichtsrecht
- Das gesetzlich verankerte Recht von Betroffenen oder Verfahrensbeteiligten, in behördliche Akten Einblick zu nehmen, um ihre Rechte wahrnehmen zu können.
- Petition zur Berücksichtigung überweisen
- Eine Empfehlung des Petitionsausschusses, bei der die Bundesregierung gebeten wird, das Anliegen bei künftigen Regelungen oder Entscheidungen zu berücksichtigen – ohne formale Bindungswirkung.
- Sammelübersicht
- Zusammenfassung mehrerer (hier einer) Petitionsempfehlungen des Petitionsausschusses, über die der Bundestag gemeinsam abstimmt.
Was hat der Petent beantragt?
Ein Bürger aus Röbel/Müritz kritisierte, dass ihm bei einer militärischen Personalangelegenheit die Anfertigung von Fotos oder Scans seiner Akten verweigert wurde. Er forderte, dass dies im Rahmen des Akteneinsichtsrechts zugelassen wird.
Was empfiehlt der Petitionsausschuss?
Der Ausschuss empfiehlt, die Petition an die Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen, soweit es um die Zulassung digitaler Fotografien oder Scans bei Akteneinsicht geht. Im Übrigen soll das Verfahren abgeschlossen werden.
Ist das Verfahren damit abgeschlossen?
Nein. Nur die Ausschussempfehlung liegt vor. Der Bundestag muss noch über die Annahme der Empfehlung abstimmen.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8584 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.




































































