Emissionshandel und Insolvenz: Bundesverwaltungsgericht fragt EuGH um Rechtsklarheit
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat ein komplexes Verfahren zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorgelegt. Im Kern geht es um die Frage, ob ein Insolvenzverwalter für Emissionsberechtigungen eines bereits stillgelegten Luftfahrtunternehmens haftbar gemacht werden kann.
Sachverhalt und bisheriger Rechtsstreit
Die OLT Express Germany GmbH war ein emissionshandelspflichtiges Luftfahrtunternehmen. Im Januar 2013 stellte das Unternehmen seinen Betrieb ein und sein Betriebsgenehmigung wurde vom Luftfahrtbundesamt ausgesetzt. Drei Monate später, im April 2013, wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt.
Die Deutsche Emissionshandelsstelle forderte den Insolvenzverwalter auf, 27.421 Emissionsberechtigungen für das Jahr 2012 abzugeben. Gleichzeitig setzte sie eine Sanktion von etwa 2,7 Millionen Euro fest. Der Insolvenzverwalter argumentierte: Er sei nicht Betreiber des Unternehmens und daher nicht zur Abgabe von Berechtigungen verpflichtet.
Bisherige gerichtliche Entscheidungen
Das Verwaltungsgericht gab dem Insolvenzverwalter recht und hob die Verwaltungsentscheidung auf. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Einschätzung: Es liege keine sogenannte Masseverbindlichkeit vor – also keine Verpflichtung, die sich aus der Insolvenzmasse ergibt. Der Luftfahrtbetrieb sei bereits vor Bestellung des Insolvenzverwalters eingestellt worden.
Gegen dieses Urteil legte die Deutsche Emissionshandelsstelle Revision beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie argumentiert, dass das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (THG-EG) nicht nur aktuelle, sondern auch ehemalige Betreiber belaste und dass Insolvenzverwalter die Verpflichtungen ihrer Vorgänger erfüllen müssten.
Die Vorlage an den EuGH
Das Bundesverwaltungsgericht sieht hier eine grundsätzliche Rechtsfrage, die nicht eindeutig geklärt ist. Daher hat der 10. Revisionssenat das Verfahren ausgesetzt und stellt dem EuGH zwei zentrale Fragen: Erstens, ob die Abgabepflicht aus Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG auch dann noch besteht, wenn die emissionshandelspflichtige Tätigkeit bereits eingestellt wurde. Zweitens, wer diese Verpflichtung erfüllen muss – der aktuelle Betreiber oder auch sein Rechtsnachfolger (hier: der Insolvenzverwalter).
Praktische Bedeutung und Gesetzgeberischer Handlungsbedarf
Das Verfahren hat erhebliche Auswirkungen auf die Auslegung des deutschen Emissionshandelssystems. Für Insolvenzverwalter und Gläubiger von Luftfahrtunternehmen steht viel auf dem Spiel: Werden Altlasten wie Emissionsabgaben zur Masseverbindlichkeit, können sie die Insolvenzquote erheblich verschlechtern.
Die geltenden Regelungen des THG-EG und der europäischen Richtlinie scheinen nicht ausreichend zu klären, wie mit Übergangssituationen – Betriebsstilllegung und nachfolgende Insolvenz – umzugehen ist. Der EuGH-Entscheidung kommt daher nicht nur für diesen Fall große Bedeutung zu. Je nach Ausfall könnte der deutsche Gesetzgeber Klarstellungen im THG-EG vornehmen müssen.























































