Bundesverwaltungsgericht weist Klage des Fährunternehmens gegen Autobahnkreuz Kehdingen ab
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 5. Mai 2026 die Klage eines Elbfährunternehmens gegen die Planfeststellung des Autobahnkreuzes Kehdingen (BVerwG 9 A 9.25) für unzulässig befunden. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Klägerin die erforderliche Klagebefugnis fehle, da das Vorhaben ihre eigenen Rechte offensichtlich nicht verletze.
Sachverhalt und Verfahrensverlauf
Das Autobahnkreuz Kehdingen südwestlich von Drochtersen in Niedersachsen soll die Bundesautobahn 20 mit der Bundesautobahn 26 verbinden und damit eine wichtige verkehrliche Verbindung schaffen. Der Planfeststellungsbeschluss umfasst neben dem Kreuz selbst auch Zubringerstrecken und die Neuordnung von Wirtschaftswegen. Das Fährunternehmen betreibt mehrere Kilometer elbaufwärts Fährverbindungen über die Elbe und sah sich durch das Vorhaben in seiner Existenz gefährdet.
Kernaussage der gerichtlichen Entscheidung
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass zwischen dem Autobahnkreuz im Landesinnern und der Fährroute keine unmittelbare Konkurrenz besteht. Die eigentliche Konkurrenz für die Fährverbindung stelle der bereits planfestgestellte Elbtunnel dar, über den auf niedersächsischer und schleswig-holsteinischer Seite bereits bestandskräftig entschieden wurde. Das Gericht lehnte daher ab, dass das Autobahnkreuz ein nach § 17 Absatz 1 Satz 6 des Fernstraßengesetzes (FStrG) abwägungsfähiges Anliegerinteresse der Klägerin berühre.
Rechtliche Grundlagen und parlamentarischer Bezug
Die Entscheidung basiert auf dem Fernstraßengesetz (FStrG), das die Planfeststellung für Bundesfernstraßen regelt. Das Gesetz sieht vor, dass Anlieger ihre Rechte geltend machen können, wenn ein Vorhaben ihre berechtigten Interessen verletzt. Der Begriff des „Anliegers“ und dessen Schutz ist dabei eng an die räumliche und funktionale Nähe zum Vorhaben gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht wendet diese Regelung restriktiv an und verneint die Anwendbarkeit, da keine konkurrenzielle Beziehung zwischen dem Autobahnkreuz und der Fährroute besteht.
Praktische Bedeutung für Bürger und Unternehmen
Das Urteil verdeutlicht, dass Anspruch auf Klagerecht bei Planfeststellungsverfahren an strenge Anforderungen gebunden ist. Nicht jeder Nachteil im wirtschaftlichen Wettbewerb begründet automatisch eine schützbare Rechtposition. Dies kann bedeuten, dass Unternehmen, deren Geschäftsmodelle durch infrastrukturelle Veränderungen indirekt beeinträchtigt werden, begrenzte Möglichkeiten haben, sich gerichtlich dagegen zu wehren.
Gesetzgeberische Perspektive
Die Entscheidung zeigt, wie der Gesetzgeber über das FStrG eine Balance zwischen dem Ausbau von Bundesverkehrsinfrastruktur und dem Schutz betroffener Wirtschaftsakteure schaffen wollte. Die restriktive Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht könnte jedoch Anlass bieten, eine Diskussion über die Angemessenheit des Schutzes für indirekt betroffene Unternehmen zu führen.























































