Bundesverwaltungsgericht legt Vaterschaftsurlaubsfrage dem EuGH vor
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine Vorabentscheidung zur Auslegung europäischen Familienurlaubs-Rechts vorzulegen. Hintergrund ist der Antrag eines Stabsoffiziers der Bundeswehr, dem anlässlich der Geburt seiner Tochter im Januar 2024 zehn Arbeitstage bezahlten Vaterschaftsurlaub gewährt werden soll.
Rechtsgrundlage und europäische Vorgaben
Der Stabsoffizier beruft sich auf die europäische Richtlinie (EU) 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben (Vereinbarkeitsrichtlinie). Diese schreibt vor, dass Väter mindestens zehn Arbeitstage bezahlten Urlaub bei Geburt eines Kindes erhalten müssen. Die Vergütung soll dabei mindestens dem Krankengeld entsprechen – bei Soldaten also die vollen Bezüge.
Die Bundesrepublik Deutschland setzte die Vereinbarkeitsrichtlinie durch Gesetz vom 19. Dezember 2022 (BGBl I 2022 Nr. 54) um. Allerdings führte die Bundeswehr keinen speziellen bezahlten Vaterschaftsurlaub ein, sondern berief sich auf Ausnahmeregelungen der Richtlinie. Diese sollen Mitgliedstaaten freistellen, deren bestehende Elternzeit- und Elterngeldregelungen den europäischen Mindeststandards entsprechen oder diese übertreffen.
Der Streitfall und die offene Rechtsfrage
Der Stabsoffizier erhielt auf seinen Antrag einen eintägigen Sonderurlaub. Er argumentiert, dass die deutschen Regelungen die Vereinbarkeitsrichtlinie nicht vollständig umsetzen und daher unmittelbar europäisches Recht anwendbar ist. Die Bundeswehr hingegen hält ihre Position für rechtmäßig und verweist darauf, dass die Europäische Kommission ein gegen Deutschland eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren bereits eingestellt hat.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht hier eine Auslegungsfrage von grundsätzlicher Bedeutung: Müssen Mitgliedstaaten einen speziellen, vom Elternurlaub abgekoppelten Vaterschaftsurlaub gewähren, auch wenn ihre Gesamtelternzeitregelungen europäische Standards erfüllen? Diese Frage wird nun der EuGH klären müssen.
Praktische Bedeutung und gesetzgeberischer Handlungsbedarf
Das Verfahren betrifft nicht nur Soldaten, sondern potenziell alle Arbeitnehmenden in Deutschland. Eine Entscheidung zugunsten des Stabsoffiziers könnte das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Frage stellen und zu einer Neuregelung des bezahlten Vaterschaftsurlaubs führen – unabhängig von Elternzeitansprüchen.
Sollte der EuGH einen separaten Vaterschaftsurlaubsanspruch bejahen, hätte der Deutsche Bundestag Legislativhandlungsbedarf. Die aktuelle Regelung würde dann den Anforderungen der Vereinbarkeitsrichtlinie nicht genügen. Eine solche Änderung könnte erhebliche Auswirkungen auf Arbeitgeber und Familienplanung haben.
Die Entscheidung des EuGH wird voraussichtlich Klarheit darüber bringen, wie europäische Familienurlaubs-Richtlinien auszulegen sind und welche Spielräume Mitgliedstaaten bei deren Umsetzung haben.























































