- Atomkraft-Genehmigungen für Wasserstoff und Wärme möglich
- Stromverbot gilt auch bei Eigenverbrauch ohne Netzeinspeisung
- Kernspaltung für alle Energieformen außer Elektrizität erlaubt
Atomgesetz: Genehmigung für alternative Kernenergienutzung
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6141 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Die Anfrage basiert auf einer unzureichend beantworteten Frage aus der Fragestunde vom Dezember 2025. Die AfD-Fraktion wollte klären, ob das Atomgesetz nur die kommerzielle Stromproduktion verbietet oder auch andere Formen der Energieerzeugung durch Kernspaltung. Das deutsche Atomgesetz von 2022 beendete die kommerzielle Stromerzeugung durch Kernkraft, ließ aber Fragen zur Auslegung bei anderen Energieformen offen.
Im Detail
Ein ausdrückliches Genehmigungsverbot besteht im Atomgesetz für die Errichtung oder den Betrieb von Leistungsreaktoren zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität. Die Errichtung und der Betrieb anderer Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen bedürfen der Genehmigung.
— Antwort der Bundesregierung BT-Drs. 21/6141
Das deutsche Atomgesetz erlaubt weiterhin den Bau neuer Kernkraftanlagen – allerdings nicht zur Stromerzeugung. Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf eine AfD-Anfrage klargestellt, dass Kernanlagen zur Produktion von Wasserstoff, Wärme, Dampf oder anderen Energieformen grundsätzlich genehmigungsfähig sind.
Entscheidend ist Paragraf 7 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes. Dieser verbietet ausdrücklich nur „Anlagen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität“ durch Kernspaltung. Andere Formen der Energieerzeugung fallen nicht unter dieses Verbot, sofern die sonstigen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Was gilt aktuell?
Seit April 2023 wurden die letzten deutschen Atomkraftwerke zur Stromerzeugung abgeschaltet. Das Atomgesetz wurde entsprechend angepasst und verbietet seitdem neue Genehmigungen für kommerzielle Stromproduktion durch Kernspaltung. Forschungsreaktoren können jedoch weiterhin betrieben werden. Auch andere spezialisierte Nuklearanlagen sind weiterhin genehmigungsfähig.
Das Stromverbot gilt auch für die Eigenversorgung, so die Bundesregierung. Selbst wenn ein Unternehmen den erzeugten Strom nicht ins öffentliche Netz einspeist, sondern nur für den eigenen Betrieb nutzt, greift das Verbot. „Auch eine Nutzung der erzeugten Elektrizität zur Eigenversorgung erhöht durch Kosteneinsparungen den Gewinn des die Elektrizität nutzenden Unternehmens und erfüllt damit das Merkmal der Gewerblichkeit“, heißt es in der Antwort der Regierung.
Mögliche Anwendungen
Die Rechtslage eröffnet theoretisch verschiedene Einsatzmöglichkeiten. Denkbar sind Reaktoren zur Wasserstoffproduktion für die Industrie oder zur Fernwärmeversorgung von Städten. Dampferzeugung für industrielle Prozesse wäre ebenfalls möglich. Die Bundesregierung sieht auch die Produktion von Kohlenwasserstoffen, Druckluft oder anderen energetischen Produkten als rechtlich zulässig an.
Allerdings müssten alle Anlagen den strengen Sicherheitsanforderungen des Atomgesetzes entsprechen, betont die Bundesregierung. Das Gesetz verfolgt „ausdrücklich den Zweck, Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen“.
Politischer Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6141 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Die AfD-Anfrage zielt darauf ab, rechtliche Möglichkeiten im Atomgesetz aufzuzeigen. Die Fragesteller argumentieren, dass eine kommerzielle Vermarktung von Energie in anderen Formen als Elektrizität nicht vom Verbot erfasst ist. Diese Auslegung bestätigt die Bundesregierung grundsätzlich. Gleichzeitig verwies sie aber auf die nach wie vor geltenden hohen Sicherheitsanforderungen.
In der Praxis sind neue Kernkraftprojekte trotz der rechtlichen Möglichkeit schwer umsetzbar. Die politische Stimmung in Deutschland richtet sich mehrheitlich gegen die Kernenergie. Hinzu kommen langwierige und komplexe Genehmigungsverfahren für Nuklearanlagen.
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Betroffen sind potenzielle Betreiber von Kernkraftanlagen, die Industrie bei der Wasserstoffproduktion oder Fernwärmeversorgung, sowie Forschungseinrichtungen. Für Verbraucher ergeben sich keine direkten Auswirkungen, da derzeit keine entsprechenden Projekte geplant sind.
Die Bundesregierung beantwortet alle Fragen vollständig und eindeutig. Es wird klar definiert, dass nur die Stromerzeugung verboten ist, während andere Energieformen genehmigungsfähig bleiben.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. (Stand: 18.05.2026)
- Atomgesetz (AtG)
- Bundesgesetz, das die friedliche Nutzung der Kernenergie regelt und seit 2022 die kommerzielle Stromerzeugung durch Atomkraft verbietet.
- Leistungsreaktor
- Kernreaktor zur kommerziellen Energieproduktion, im Gegensatz zu Forschungsreaktoren oder anderen spezialisierten Anlagen.
Sind neue Atomkraftwerke in Deutschland grundsätzlich verboten?
Nein, nur Atomkraftwerke zur Stromerzeugung sind verboten. Anlagen zur Wärme-, Dampf- oder Wasserstoffproduktion können genehmigt werden.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6141 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































