- Drittstaaten-Reisebüros können deutsche Margensteuer faktisch umgehen oder wählen
- Niedersächsisches Finanzgericht: § 25 UStG gilt auch für Nicht-EU-Reiseveranstalter
- EU-Kommission plant Legislativvorschlag zur Neuregelung für 2026
Umsatzbesteuerung von Reiseleistungen: Sonderregelung für Nicht-EU-Unternehmen umstritten
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat in einer gemeinsamen Analyse der Fachbereiche Haushalt und Finanzen sowie Wirtschaft, Energie und Klima (Stand: Mai 2026) die Rechtslage zur Umsatzbesteuerung von Reiseleistungen nach § 25 Umsatzsteuergesetz (UStG) für Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union untersucht. Gegenstand sind zudem die wirtschaftlichen Folgen für die sogenannte MICE-Branche (Meetings, Incentives, Conferences, Events) sowie ein europäischer Rechtsvergleich.
Aktuelle Rechtslage in Deutschland
Die EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie sieht für Reisebüros eine Sonderregelung vor, die sogenannte Margenbesteuerung. Danach wird nur die Gewinnspanne des Reisebüros besteuert, nicht der volle Umsatz. In Deutschland ist diese Regelung in § 25 UStG umgesetzt. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) entschied jedoch mit Schreiben vom Januar 2021, dass § 25 UStG auf Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat ohne feste EU-Niederlassung nicht anwendbar ist. Eine Nichtbeanstandungsregelung wurde seitdem mehrfach verlängert, zuletzt bis Ende 2029. In der Praxis haben Drittstaaten-Reiseveranstalter damit ein faktisches Wahlrecht zwischen Sonder- und Regelbesteuerung.
Das Niedersächsische Finanzgericht widersprach der Verwaltungsauffassung im November 2025 und urteilte, § 25 UStG sei dem Wortlaut nach auf alle Unternehmen anzuwenden, unabhängig vom Sitz. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 1/26 anhängig.
Wirtschaftliche Folgen für MICE-Branche und Tourismuswirtschaft
Nach Einschätzung des Steuerberaters Dr. Hans-Martin Grambeck benachteiligt die Margensteuer EU-ansässige MICE-Agenturen gegenüber Wettbewerbern aus Drittstaaten. Drittstaaten-Unternehmen können ihre Preise auf Nettokostenbasis kalkulieren und ihren B2B-Kunden den Vorsteuerabzug ermöglichen, was EU-Agenturen bei Anwendung von § 25 UStG nicht möglich ist. Zugleich entstehe für Drittstaaten-Unternehmen bei Anwendung der Regelbesteuerung ein höherer Compliance-Aufwand durch Registrierungspflichten in Deutschland.
Das Aktionsbündnis Tourismusvielfalt, ein Zusammenschluss von 28 Branchenverbänden, warnt vor negativen Folgen für den deutschen Inbound-Tourismus: höhere Einkaufskosten, mehr Bürokratie und mögliche Verlagerung von Unternehmensstandorten ins Ausland. Der Hotelverband Deutschland befürchtet Kostensteigerungen von rund zehn Prozent für betroffene Reiseveranstalter.
Europaweiter Rechtsvergleich
Der Rechtsvergleich zeigt ein uneinheitliches Bild: Frankreich, Griechenland, Kroatien und Spanien schließen Drittstaaten-Reisebüros ausdrücklich von der Sonderregelung aus. Italien hat nach jüngster Rechtsprechung die Margenbesteuerung unter Bedingungen auch für Drittstaaten geöffnet. Österreich und Portugal folgen der herrschenden Meinung, wonach Drittstaaten nicht der Margensteuer unterliegen. Die Schweiz als Nicht-EU-Staat behandelt Reisebüros nach dem Sitzortprinzip, ohne eine explizite Drittstaaten-Ausnahme.
Auf EU-Ebene hat die Europäische Kommission eine öffentliche Konsultation zur Überarbeitung der Mehrwertsteuervorschriften für die Reisebranche eingeleitet. Ein Legislativvorschlag ist für das vierte Quartal 2026 geplant.


































































