Bundessozialgericht prüft Anrechnung von Schulgebühren bei Grundsicherung
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) entscheidet am 12. März 2026 in zwei Verfahren über eine grundsätzlich wichtige Frage: Können Schulgebühren für private Berufsfachschulen von Grundsicherungsleistungen abgesetzt werden? Die Verhandlungen betreffen einen Fall aus Hamburg (400 Euro monatlich für eine Kosmetik-Ausbildung) und einen aus Thüringen (59 Euro monatlich für eine Heilerziehungspfleger-Ausbildung).
Rechtlicher Hintergrund und Kernfrage
Die Entscheidung betrifft die Anwendung des Zweiten Sozialgesetzbuchs (SGB II), das die Grundsicherung für Arbeitsuchende regelt. Zentral ist die Frage, ob Ausgaben für schulische Berufsausbildungen als notwendige Kosten berücksichtigt werden dürfen und damit die Einkommensanrechnung reduzieren. Das SGB II sieht vor, dass bestimmte Aufwendungen vom anrechenbaren Einkommen abgesetzt werden können – etwa Aufwendungen für Berufsausbildung. Bisher ist jedoch umstritten, ob dies auch auf private Schulgebühren zutrifft und unter welchen Bedingungen.
Das Bundessozialgericht wird prüfen, wie die gesetzlichen Regelungen zur Einkommensanrechnung und zu Ausbildungskosten auszulegen sind. Von Relevanz dürfte auch § 11 SGB II sein, der die Anrechnung von Einkommen regelt und Freibeträge vorsieht.
Praktische Bedeutung für Leistungsbeziehende
Die Entscheidung hat konkrete finanzielle Auswirkungen für Menschen, die Grundsicherung beziehen und sich beruflich qualifizieren möchten. Wenn private Schulgebühren nicht absetzbar sind, müssen Leistungsbeziehende diese aus dem ohnehin niedrigen Regelsatz finanzieren oder ihre Grundsicherung wird gekürzt. Dies kann eine Hürde darstellen, die private Ausbildungswege faktisch unzugänglich macht.
Umgekehrt würde eine Anerkennung von Schulgebühren den Zugang zu privaten Ausbildungsangeboten erleichtern, ohne dass Grundsicherungsbeziehende in zusätzliche Armut rutschen.
Gesetzgeberischer Handlungsbedarf
Die Tatsache, dass diese Frage vor dem Bundessozialgericht verhandelt wird, deutet auf Rechtsunsicherheit hin. Der Gesetzgeber könnte durch eine klarere Normierung im SGB II definieren, unter welchen Bedingungen Ausgaben für private Berufsausbildungen von Grundsicherungsleistungen abzusetzen sind. Dies würde Rechtssicherheit schaffen und verhindern, dass Leistungsbeziehende von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich behandelt werden.
Die Entscheidung des BSG wird wichtige Orientierung geben, ob und wie private Ausbildung mit Grundsicherung kompatibel ist.

































































