Bundessozialgerichtes zu Schulgeld und Arbeitslosengeld II
Das Bundessozialgericht hat mit einem aktuellen Urteil (B 4 AS 8/25 R) eine wichtige Grenze gezogen: Schulgeld für private Berufsfachschulen kann nicht als notwendige Ausgabe von der Berechnung des Arbeitslosengeld-II-Anspruchs abgezogen werden. Das bedeutet konkret, dass Auszubildende an kostenpflichtigen Privatschulen nicht mit höheren Leistungen rechnen können, nur weil sie Schulgebühren zahlen müssen.
Hintergrund und Fallkonstellation
Betroffene sind typischerweise junge Menschen in Ausbildung, die neben BAföG-Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ergänzend auf Arbeitslosengeld II angewiesen sind. Sie besuchen private Berufsfachschulen und zahlen dafür Schulgeld. Die Frage war: Müssen die Jobcenter dieses Schulgeld berücksichtigen und damit eine höhere ALG-II-Leistung gewähren?
Das Gericht antwortet deutlich mit „Nein“. Das Schulgeld ist nach der Rechtsauffassung des 4. Senats keine mit der Erzielung von Einkommen verbundene notwendige Ausgabe im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II).
Normative Grundlagen und parlamentarischer Bezug
Das SGB II bildet die Rechtsgrundlage für Arbeitslosengeld-II-Leistungen und wurde durch das Hartz-IV-Gesetz (Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) etabliert. Die Regelung des § 11 SGB II bestimmt, welche Einnahmen und Ausgaben bei der Berechnung des Anspruchs zu berücksichtigen sind. Schulgeld wird danach nicht als „notwendige Ausgabe“ eingestuft – dies betrifft insbesondere Fachkosten, die mit der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit zusammenhängen.
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bleibt von dieser Entscheidung unberührt, ist jedoch eine häufig anzutreffende Kombination bei der Finanzierung von Privatschulausbildungen.
Praktische Bedeutung für Betroffene
Für Auszubildende an Privatschulen bedeutet diese Entscheidung eine finanzielle Realität: Sie können ihre ALG-II-Leistung nicht erhöhen, indem sie Schulgeldkosten nachweisen. Das Jobcenter wird solche Ausgaben nicht berücksichtigen. Dies kann zu einer erheblichen Belastung führen, besonders wenn BAföG nicht in vollem Umfang oder gar nicht gewährt wird.
Gesetzgeberischer Handlungsbedarf?
Das Urteil stellt eine klare Rechtslage fest. Ob der Gesetzgeber hier anpassen sollte – etwa durch explizite Regelungen zu Privatschulkosten – bleibt eine politische Frage. Derzeit besteht nach dieser Rechtsprechung kein spezieller Anspruch auf Erhöhung der ALG-II-Leistung für solche Schulgebühren.

































































