Witwenrente nach Krankenhaustötungen: Verjährungsfristen im Fokus des Bundessozialgerichts
Das Bundessozialgericht (BSG) behandelt am 9. Dezember 2025 eine grundsätzliche Frage zum Sozialrecht: Können sich Berufsgenossenschaften auf Verjährungsfristen berufen, wenn Hinterbliebenenleistungen nach einer Straftat im Krankenhaus geltend gemacht werden? Der 2. Senat beschäftigt sich mit dem Aktenzeichen B 2 U 16/23 R – einem Fall, der erhebliche Auswirkungen auf die Rechte von Angehörigen ermordeter Patienten haben könnte.
Hintergrund und Kernfrage
Die Witwenrente ist eine Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung, die Hinterbliebene von Versicherten erhalten, die infolge eines versicherten Ereignisses verstorben sind. Typischerweise fallen darunter Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten. Die vorliegende Konstellation ist jedoch atypisch: Sie betrifft Patienten im Krankenhaus, die durch eine Straftat – konkret durch Mord – ums Leben kamen. Die zentrale Frage lautet, ob und wie lange Ansprüche auf Hinterbliebenenleistungen geltend gemacht werden können, wenn zwischen dem Tod und der Anspruchsgeltendmachung erhebliche Zeit verstreicht.
Rechtliche Einordnung
Hauptgesetze im Fokus sind das Siebte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VII), das die gesetzliche Unfallversicherung regelt, sowie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) mit seinen Verjährungsvorschriften. Die Verjährung von Ansprüchen auf Sozialleistungen ist in § 44 Abs. 2 SGB X geregelt und beträgt grundsätzlich vier Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Das BSG wird prüfen müssen, ob diese standardisierten Verjährungsfristen auch dann gelten, wenn die Geltendmachung von Hinterbliebenenleistungen durch außergewöhnliche Umstände verzögert wurde – etwa durch ermittlungstaktische Gründe bei strafrechtlichen Verfahren oder durch die emotionale und administrative Belastung der Angehörigen nach einer Straftat.
Praktische Bedeutung
Die Entscheidung betrifft unmittelbar Familien von Opfern, die im Krankenhaus durch Fremdverschulden zu Tode kamen. Sollte das BSG zu dem Ergebnis kommen, dass strenge Verjährungsfristen nicht anzuwenden sind, könnte dies einen Präzedenzfall für großzügigere Auslegungen bei tragischen Sonderfällen darstellen. Umgekehrt könnte eine Ablehnung zu erheblicher Ungerechtigkeit führen, wenn Hinterbliebene aufgrund bürokratischer Fristen um berechtigte Leistungen gebracht würden.
Gesetzgeberischer Handlungsbedarf?
Je nach Ausgang der Entscheidung könnte sich ein Regelungsbedarf abzeichnen. Der Bundestag könnte durch Änderung des SGB VII oder SGB X klarstellen, ob und wie Verjährungsfristen bei Straftaten suspendiert oder verlängert werden. Eine solche Änderung würde Rechtssicherheit für alle Beteiligten schaffen und emotionale Härten vermeiden.

































































