- Bund hat Gesetzgebungskompetenz fuer Mindesttaschengeld in Jugendfreiwilligendiensten
- Finanzierungskompetenz liegt grundsaetzlich bei den Laendern, nicht beim Bund
- Bundesfoerderung moeglich bei ueberregionaler Bedeutung gemaess SGB VIII
Jugendfreiwilligendienste: Was darf der Bund regeln und finanzieren?
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat in einer gemeinsamen Analyse der Fachbereiche Verfassung und Verwaltung (WD 3) sowie Haushalt und Finanzen (WD 4) vom 15. Juni 2026 untersucht, ob der Bund eine gesetzliche Mindesthoehe fuer das Taschengeld in Jugendfreiwilligendiensten festlegen und dieses finanzieren darf.
Gesetzgebungskompetenz des Bundes ist gegeben
Der Bund besitzt nach Einschaetzung der Analysten die erforderliche Sachgesetzgebungskompetenz. Sie ergibt sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 Grundgesetz, der die oeffentliche Fuersorge als Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung regelt. Das Bundesverfassungsgericht legt diesen Begriff weit aus und rechnet auch die Jugendpflege dazu. Da Jugendfreiwilligendienste die Bildungsfaehigkeit junger Menschen foerdern und buergerschaftliches Engagement staerken, fallen sie in diesen Kompetenzbereich.
Zusaetzlich muessen gemaess Art. 72 Abs. 2 Grundgesetz die Voraussetzungen fuer eine bundesgesetzliche Regelung erfuellt sein. Die Analyse bejaht dies: Ohne einheitliche Bundesregelung koennten Traeger je nach finanzieller Lage kein oder sehr unterschiedlich hohes Taschengeld zahlen. Das wuerde die Teilnahme gerade fuer Jugendliche aus einkommensschwachen Familien erschweren und zu ungleichen Verhaeltnissen zwischen den Bundeslaendern fuehren. Die Wahrung der Rechtseinheit erfordert daher eine bundesgesetzliche Regelung.
Ob eine konkrete Festlegung der Mindesthoehe gegen Grundrechte der Traeger – etwa die Berufsfreiheit der Wohlfahrtsverbände oder das kirchliche Selbstbestimmungsrecht – verstoesst, haengt laut der Analyse von der genauen Ausgestaltung der Regelung ab und laesst sich ohne konkreten Gesetzentwurf nicht abschliessend beurteilen.
Finanzierung: Grundsaetzlich Laendersache
Bei der Frage der Finanzierung kommt die Analyse zu einem differenzierteren Ergebnis. Nach dem Konnexitaetsprinzip des Art. 104a Abs. 1 Grundgesetz traegt grundsaetzlich derjenige die Ausgaben, der die Aufgabe wahrnimmt. Da die Verwaltungskompetenz fuer Jugendfreiwilligendienste gemaess Art. 30 und 83 Grundgesetz bei den Laendern liegt, ist auch die Finanzierungskompetenz zunaechst Laendersache.
Ungeschriebene Bundeskompetenzen – etwa kraft Natur der Sache oder kraft Sachzusammenhangs – kommen nach der Analyse nur unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht und sind fuer diesen Bereich nicht einschlaegig.
Allerdings eroefffnet § 83 Abs. 1 SGB VIII dem Bund eine erweiterte Verwaltungskompetenz: Danach soll die zustaendige oberste Bundesbehoerde Massnahmen der Jugendhilfe anregen und foerdern, soweit sie von ueberregionaler Bedeutung sind und nicht von einem einzelnen Land allein wirksam gefoerdert werden koennen. Auf dieser Grundlage foerdert der Bund bereits heute Jugendfreiwilligendienste als Zuwendungen aus dem Bundeshaushalt – insbesondere bundeszentrale Einrichtungen, internationale Massnahmen und Modellvorhaben. Diese Foerderung kann im Rahmen der geltenden Regelungen angepasst und weiterentwickelt werden. Auch gemeinsame Finanzierungsvereinbarungen zwischen Bund und Laendern sind moeglich.

































































