- Kälber über acht Wochen müssen grundsätzlich in Gruppen gehalten werden
- Ausnahmen gelten bei weniger als drei geeigneten Kälbern im Betrieb
- Deutschland setzt EU-Recht strenger um als die Richtlinie es vorschreibt
Einzelhaltung von Kälbern: Rechtliche Regelungen im Überblick
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat in einer Analyse (WD 8 – 3000 – 050/26, Juni 2026) die rechtlichen Grundlagen zur Einzelhaltung von Kälbern in Deutschland zusammengefasst. Das Dokument gibt einen strukturierten Überblick über die nationalen Vorschriften und deren Verhältnis zum europäischen Recht.
Grundsatz: Gruppenhaltung ab der achten Lebenswoche
Das zentrale Regelwerk ist die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV), die auf dem allgemeinen Tierschutzgesetz aufbaut. Nach § 9 TierSchNutztV gilt der Grundsatz, dass Kälber ab einem Alter von mehr als acht Wochen ausschließlich in Gruppen gehalten werden dürfen. Ausnahmen sind nur in drei klar definierten Fällen zulässig: wenn im Betrieb nicht mehr als drei für die Gruppenhaltung geeignete Kälber vorhanden sind, wenn ein Tierarzt die Einzelhaltung aus gesundheitlichen oder verhaltensbedingten Gründen bescheinigt hat, oder wenn eine Quarantäne dies erfordert.
Für jüngere Kälber gelten abgestufte Regelungen. Bei Tieren bis zu zwei Wochen ist Einzelhaltung grundsätzlich zulässig, bei Tieren zwischen zwei und acht Wochen ebenfalls – jeweils unter Einhaltung festgelegter Mindestmaße für die Boxen.
Strengere Umsetzung als vom EU-Recht gefordert
Die EU-Richtlinie 2008/119/EG, die Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern festlegt, sieht eine Ausnahme von der Gruppenhaltungspflicht für Betriebe mit weniger als sechs Kälbern vor. Deutschland geht hier über die europäischen Mindestanforderungen hinaus: Die TierSchNutztV nimmt nur Betriebe mit höchstens drei geeigneten Kälbern aus.
Dieser strengere Maßstab wurde bewusst gewählt. Die Vorgängerregelung, die Kälberhaltungsverordnung von 1992, hatte die EU-Vorgabe noch wortgetreu mit einer Grenze von fünf Tieren umgesetzt. Mit Inkrafttreten der TierSchNutztV im Jahr 2001 wurde die Grenze auf drei abgesenkt. Der Bundesrat begründete dies damit, dass kein vernünftiger tierschutzrechtlicher Grund ersichtlich sei, warum ein Landwirt mit nur drei Kälbern einer Altersklasse diese nicht in einer Gruppe halten sollte.
Keine Übergangsregelungen, keine Finanzhilfen
Die Analyse weist darauf hin, dass beim Inkrafttreten der TierSchNutztV keine Übergangsregelungen für die verschärfte Vorschrift geschaffen wurden. Auch Daten zu wirtschaftlichen Auswirkungen auf betroffene Betriebe liegen nach Angaben des Wissenschaftlichen Dienstes nicht vor. Finanzielle Hilfen zur Umsetzung wurden soweit ersichtlich nicht bereitgestellt. Die Vorschriften zur Kälberhaltung sind seit Inkrafttreten der Verordnung im Jahr 2001 unverändert geblieben.
































































