- 14 Millionen Ausländer betroffen
- Wahlrecht nach fünf Jahren
- Bundesverfassungsgericht-Urteil von 1990 umstritten
Ausländer-Wahlrecht: Die Linke fordert Wahlrecht nach fünf Jahren
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6102 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das Bundesverfassungsgericht entschied 1990, dass nur deutsche Staatsangehörige zum ‚Volk‘ gehören und wählen dürfen. Mit der Einführung des kommunalen Wahlrechts für EU-Bürger 1992 wurde dieser Grundsatz bereits durchbrochen. Die ausländische Wohnbevölkerung ist seit 1990 von 5,5 Millionen auf 14 Millionen Menschen angewachsen und lebt im Durchschnitt seit 15 Jahren in Deutschland.
Alle dauerhaften Bewohner*innen eines Landes sollen demokratisch mitbestimmen und gleichberechtigt an Wahlen teilnehmen können, so die Idee, die sich auch in Artikel 20 Absatz 2 Satz 1 GG widerspiegelt: 'Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus'.
— Begründung BT-Drs. 21/6102
Die Fraktion Die Linke hat einen Antrag zur Einführung eines Wahlrechts für Ausländer eingebracht (BT-Drs. 21/6102 vom 21. Mai 2026). Konkret sollen alle rechtmäßig in Deutschland lebenden Menschen nach mindestens fünf Jahren Aufenthalt unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit bei Bundestags- und Landtagswahlen teilnehmen können.
Als Begründung führt die Fraktion das Demokratieprinzip des Grundgesetzes an.
Alle dauerhaften Bewohner sollen demokratisch mitbestimmen können – unabhängig vom Pass.
Dies ist bemerkenswert, da derzeit etwa 14 Millionen Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit in Deutschland leben – mehr als doppelt so viele wie 1990. Die ausländische Wohnbevölkerung lebt im Durchschnitt seit 15 Jahren im Land, ohne an Wahlen teilnehmen zu können.
Einwände gegen Verfassungsgericht-Urteil
Die Linke stellt das Bundesverfassungsgericht-Urteil von 1990 in Frage, das nur deutschen Staatsangehörigen das Wahlrecht zuspricht. Hintergrund ist, dass mit der Einführung des kommunalen Wahlrechts für EU-Bürger 1992 dieser Grundsatz bereits durchbrochen worden ist. Auf rechtswissenschaftliche Einwände und ein Minderheitenvotum verweist die Fraktion, wonach das Urteil überholt ist.
Zudem führt die Fraktion an, dass die 2024 verschärften Einkommensnachweise für Einbürgerungen Menschen in prekären Lebenslagen benachteiligen. Betroffen sind insbesondere Alleinerziehende, pflegende Personen und Rentner. Die Möglichkeit zur Wahlteilnahme darf nicht vom individuellen Einkommen abhängen.
Europarechtliche Einordnung
Der Antrag stützt sich auch auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs von 2006. Demnach sind EU-Mitgliedstaaten frei, Personen mit „engen Verbindungen“ das Wahlrecht zu gewähren, auch ohne eigene Staatsangehörigkeit. Der Begriff „Volk“ ist nicht definiert und kann verschiedene Bedeutungen haben.
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Betroffen wären alle rechtmäßig in Deutschland lebenden Ausländer nach mindestens fünf Jahren Aufenthalt – etwa 14 Millionen Menschen. Darunter sind 5 Millionen EU-Bürger, die bereits auf kommunaler Ebene wahlberechtigt sind, sowie 9 Millionen Drittstaatsangehörige ohne bisheriges Wahlrecht.
Der Antrag wird zunächst zur Beratung an den zuständigen Ausschuss überwiesen. Anschließend erfolgt die erste Lesung im Bundestag mit Aussprache. Nach der Ausschussberatung folgt die zweite und dritte Lesung mit abschließender Abstimmung im Plenum.
- Bundesverfassungsgericht-Urteil 1990
- Das Gericht entschied, dass nur deutsche Staatsangehörige zum Staatsvolk gehören und wahlberechtigt sind.
- Kommunales Wahlrecht für EU-Bürger
- Seit 1992 dürfen EU-Bürger bei Kommunalwahlen teilnehmen, was den Grundsatz deutscher Staatsangehörigkeit durchbricht.
- Demokratieprinzip
- Grundsatz, dass alle dauerhaft einer staatlichen Herrschaft Unterworfenen demokratisch mitbestimmen sollen.
Wer wäre von dem Wahlrecht betroffen?
Alle rechtmäßig in Deutschland lebenden Ausländer nach mindestens fünf Jahren Aufenthalt, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.
Ist eine Grundgesetzänderung nötig?
Die Linke sieht das unterschiedlich beurteilt und verweist auf veränderte Rechtslage seit 1992 durch EU-Bürger-Wahlrecht auf kommunaler Ebene.
Wie viele Menschen wären betroffen?
Etwa 14 Millionen Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit leben derzeit in Deutschland, davon 5 Millionen EU-Bürger.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6102 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































