- 2,7 Mrd. Euro Redispatch-Kosten allein 2025 für positive Maßnahmen
- 651 Mrd. Euro Netzausbaubedarf bis 2045 — Netzentgelte könnten sich verdoppeln
- EuGH und BGH stellen bisherige Kundenanlagen-Regeln in Frage
Hintergrund
Im deutschen Stromsystem fallen Erzeugung und Verbrauch geografisch weit auseinander: Windkraft- und Solaranlagen konzentrieren sich im Norden und Osten, die großen Verbrauchszentren liegen im Süden und Westen. Das öffentliche Netz reicht nicht aus, um die Überschüsse verlässlich zu transportieren. Laut Regierungsantwort auf BT-Drs. 21/4848 wurden allein 2025 rund 9.380 GWh Erneuerbare-Energien-Strom abgeregelt; die Betreiber erhielten dafür rund 435 Mio. Euro Ausgleich. Gleichzeitig mussten jenseits der Engpässe 9.034 GWh durch teurere Kraftwerke zusätzlich eingespeist werden, wofür laut BT-Drs. 21/6244 rund 2,7 Mrd. Euro Aufwendungsersatz flossen. Der EuGH entschied im November 2024 und erneut im September 2026, dass die deutschen Regelungen für Kundenanlagen und Direktleitungen reformbedürftig sind; der BGH folgte im Mai 2025.
- 9.380 GWh — Abgeregelter Erneuerbarer-Energien-Strom im Jahr 2025 (Quelle: BT-Drs. 21/4848)
- 435 Mio. Euro — Finanzieller Ausgleich an Anlagenbetreiber für Abregelungen im Jahr 2025
- 2,7 Mrd. Euro — Aufwendungsersatz für positive Redispatch-Maßnahmen (9.034 GWh Hochregelung, BT-Drs. 21/6244)
- 651 Mrd. Euro — Geschätzter Gesamtbedarf für Netz- und Verteilnetzausbau bis 2045
- 31. Dezember 2028 — Ende der Übergangsregelung für Bestands-Kundenanlagen nach EnWG-Novelle November 2025
Im Detail
„Droht an einer bestimmten Stelle im Netz ein Engpass, werden Kraftwerke diesseits des Engpasses angewiesen, ihre Einspeisung zu drosseln, während Anlagen jenseits des Engpasses ihre Einspeiseleistung erhöhen müssen.“
— Vorbemerkung der Fragesteller, BT-Drs. 21/8492, mit Verweis auf Bundesnetzagentur
Rund 2,7 Mrd. Euro flossen 2025 als Aufwendungsersatz an Kraftwerksbetreiber, die wegen Netzengpässen zusätzlich Strom einspeisen mussten. Gleichzeitig erhielten Betreiber von Windenergie- und Photovoltaikanlagen rund 435 Mio. Euro Entschädigung dafür, dass ihr Strom gar nicht erst ins Netz eingespeist werden durfte. Diese Zahlen bilden den Kern einer Kleinen Anfrage (BT-Drs. 21/8492), die die AfD-Fraktion am 12. Oktober 2026 an die Bundesregierung gerichtet hat.
Direktleitungen und Kundenanlagen als möglicher Ausweg
Im Mittelpunkt steht die Frage, ob Direktleitungen und Kundenanlagen dazu beitragen können, diese Kosten zu senken. Eine Direktleitung verbindet eine Erzeugungsanlage — etwa ein Windrad — direkt mit einem Abnehmer wie einer Fabrik, ohne dass der Strom das öffentliche Netz durchläuft. Eine Kundenanlage ist ein privates lokales Stromnetz innerhalb eines Gebäudes oder Geländes. Beide Infrastrukturen sind von regulären Netzentgelten befreit. Werden sie genutzt, gelangt der lokal erzeugte Strom gar nicht erst in die überlasteten Knotenpunkte des öffentlichen Netzes — Redispatch-Eingriffe werden für diesen Anteil überflüssig.
Als konkretes Beispiel nennen die Fragesteller ein geplantes Großrechenzentrum in Dummerstorf (Mecklenburg-Vorpommern), das direkt über Windenergie versorgt werden soll. Aus Sicht der Fragesteller würde sich ein solches Projekt leichter realisieren lassen, wenn Direktleitungen regulatorisch vereinfacht würden.
Was gilt aktuell?
Der EuGH entschied im November 2024, dass die deutschen Regeln für Kundenanlagen gegen EU-Recht verstoßen: Nach dem EU-Energierecht müssten grundsätzlich alle Stromerzeuger gleichbehandelt werden, weshalb auch Kundenanlagen Netzgebühren zahlen müssten. Der BGH bestätigte diese Linie im Mai 2025. Der Bundestag reagierte im November 2025 mit einer Übergangslösung in der EnWG-Novelle: Bestands-Kundenanlagen bleiben bis zum 31. Dezember 2028 von den neuen Anforderungen ausgenommen, ihre Betreiber sind nicht als Netzbetreiber zu behandeln. Im September 2026 weitete der EuGH dann den Begriff der Direktleitungen deutlich aus — eine räumliche Begrenzung auf den Erzeugungsstandort oder ein fehlender Netzanschluss des Kunden ist demnach keine Voraussetzung mehr. Das eröffnet laut Drucksache neue Spielräume für Direktbelieferungsmodelle.
Milliarden für den Netzausbau — und steigende Netzentgelte
Die Bundesregierung setzt auf den Ausbau des öffentlichen Stromnetzes als Hauptlösung für Engpassprobleme. Schätzungen gehen von einem Gesamtbedarf von 651 Mrd. Euro bis 2045 aus — 328 Mrd. Euro für Übertragungsnetze und 323 Mrd. Euro auf Verteilnetzebene. Diese Kosten werden, soweit sie nicht aus Steuermitteln gedeckt werden, über Netzentgelte auf alle Stromkunden umgelegt. Prognosen zufolge könnten sich die Netzentgelte bis 2045 verdoppeln. Für Haushalte und Unternehmen bedeutet das dauerhaft höhere Stromrechnungen. Einen Überblick über die aktuellen Stromkosten-Debatten im Bundestag bietet auch der Bericht zu den Rechenzentren und ihrer CO₂-Bilanz.
17 Fragen zu Bestand, Kosten und Reformplänen
Die Anfrage umfasst 17 Fragen mit zahlreichen Unterpunkten. Die Fragesteller wollen wissen, wie viele Direktleitungen nach § 3 Nr. 27 EnWG und Kundenanlagen nach § 3 Nr. 65 und 66 EnWG der Bundesregierung in den einzelnen Bundesländern bekannt sind — aufgeschlüsselt nach Spannungsebenen, Unternehmensgrößen und Energieträgern sowie für die Jahre 2020 bis 2025. Zudem fragen sie, ob die Bundesregierung Direktleitungen und Kundenanlagen als geeignetes Instrument zur Reduzierung von Redispatch-Maßnahmen und zur Verringerung des Netzausbaubedarfs betrachtet. Schließlich erkundigt sich die Anfrage nach konkreten Reformplänen für die Zeit nach dem Auslaufen der Übergangsregelung Ende 2028 und nach der Umsetzung der neuen EuGH-Rechtsprechung zu Direktleitungen. Ähnliche Grundsatzfragen zur Energieversorgungssicherheit werden auch in anderen Drucksachen debattiert, etwa zur wöchentlichen Sammlung schriftlicher Fragen.
Die Antwort der Bundesregierung auf BT-Drs. 21/8492 steht noch aus. Sie wird als gesonderte Drucksache veröffentlicht, sobald sie dem Bundestag vorliegt.
Weiterlesen:
- Forschungsministerium BMFTR: 21,8 Mrd. Euro Etat offengelegt
- Fragestunde Bundestag 14.10.2026: 56 Fragen zu 12 Themen
Betroffen sind alle Stromverbraucher, die über steigende Netzentgelte einen Teil der Redispatch- und Netzausbaukosten tragen. Darüber hinaus sind Betreiber bestehender Kundenanlagen — etwa in Wohngebäuden, auf Gewerbe- und Industriegeländen — direkt von der geänderten Rechtslage betroffen. Unternehmen, die Direktleitungsprojekte planen oder bereits betreiben, stehen vor Rechtsunsicherheiten hinsichtlich ihrer Genehmigungen und Netzgebührenpflichten.
Die Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/8492) wurde am 12. Oktober 2026 eingereicht und an das Bundeskanzleramt zugeleitet. Die Bundesregierung hat grundsätzlich 14 Tage nach Zuleitung Zeit, schriftlich zu antworten. Sobald die Antwort vorliegt, wird sie als gesonderte Drucksache veröffentlicht.
- Redispatch
- Eingriff des Netzbetreibers in die Einspeisung von Kraftwerken, um Netzengpässe zu verhindern. Kraftwerke diesseits eines Engpasses drosseln ihre Leistung, Kraftwerke jenseits des Engpasses erhöhen sie.
- Kundenanlage (§ 3 Nr. 65/66 EnWG)
- Privates lokales Stromnetz, das Strom unabhängig vom öffentlichen Netzbetreiber intern verteilt, etwa in einem Mietshaus oder auf einem Fabrikgelände. Kundenanlagen sind von regulären Netzentgelten befreit.
- Direktleitung (§ 3 Nr. 27 EnWG)
- Private Stromleitung, die eine Erzeugungsanlage direkt mit einem bestimmten Verbraucher verbindet, ohne das öffentliche Netz zu nutzen. Auch Direktleitungen unterliegen keinen regulären Netzentgelten.
Was ist ein Redispatch?
Beim Redispatch weist der Netzbetreiber Kraftwerke an, ihre Einspeisung zu drosseln oder zu erhöhen, um Netzengpässe zu verhindern. Das kostet Geld und wird über Netzentgelte auf alle Stromkunden umgelegt.
Was ist der Unterschied zwischen Direktleitung und Kundenanlage?
Eine Direktleitung verbindet eine Erzeugungsanlage direkt mit einem Verbraucher, ohne das öffentliche Netz zu nutzen. Eine Kundenanlage ist ein privates lokales Stromnetz, das intern Strom verteilt, etwa in einem Mietshaus oder auf einem Fabrikgelände.
Was haben EuGH und BGH entschieden?
Der EuGH stellte im November 2024 fest, dass deutsche Kundenanlagen-Regeln gegen EU-Recht verstoßen und Netzgebühren zahlen müssten. Im September 2026 weitete der EuGH zudem den Begriff der Direktleitungen deutlich aus.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8492 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.




































































