- Bis zu 5 Jahre Haft für öffentliche Leugnung des Existenzrechts Israels
- Antisemitische Vorfälle stiegen von 1.957 (2020) auf 8.627 (2024)
- Bundesregierung sieht erhebliches verfassungsrechtliches Risiko
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7733 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Seit dem Hamas-Terrorangriff vom 7. Oktober 2023 registriert der Bundesverband RIAS e.V. einen drastischen Anstieg antisemitischer Vorfälle in Deutschland: Die Zahl stieg von 1.957 im Jahr 2020 auf 8.627 im Jahr 2024. Das Oberverwaltungsgericht Münster stellte in einem Beschluss vom 21. November 2025 (Az. 15 B 1300/25) fest, dass das geltende Recht keine ausdrückliche Strafbarkeit für die Leugnung des israelischen Existenzrechts vorsieht. Der Bundesrat reagiert mit diesem Entwurf auf diese Rechtslücke und stützt die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Sonderrechts auf den sogenannten Wunsiedel-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2009 (1 BvR 2150/08).
- 8.627 — antisemitische Vorfälle registrierte RIAS bundesweit im Jahr 2024 (Jahresbericht 2024, S. 54).
- 1.957 — antisemitische Vorfälle im Jahr 2020, dem Vergleichsjahr laut Drucksache.
- bis zu 5 Jahre — Freiheitsstrafe, die der neue § 130 Abs. 4 StGB als Höchststrafe vorsieht, alternativ Geldstrafe.
- 10. Juli 2026 — Datum der Beschlussfassung des Bundesrates (1067. Sitzung).
- 10. Oktober 2025 — Inkrafttreten der Waffenruhe im Gaza-Streifen laut Begründung des Entwurfs.
Im Detail
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, die Bereitschaft zu antisemitischen Gewalt- oder Willkürmaßnahmen zu fördern, öffentlich oder in einer Versammlung das Existenzrecht des Staates Israel leugnet oder zur Beseitigung des Staates Israel aufruft.
— Gesetzentwurf, Artikel 1 Nummer 2 lit. a), § 130 Absatz 4 StGB – neu –, BT-Drs. 21/7733
Antisemitische Vorfälle haben sich in Deutschland seit dem Hamas-Angriff vom 7. Oktober 2023 mehr als vervierfacht: Der Bundesverband RIAS e.V. registrierte 2024 insgesamt 8.627 Vorfälle, gegenüber 1.957 im Jahr 2020. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat am 10. Juli 2026 einen Gesetzentwurf beschlossen, der die Leugnung des Existenzrechts Israels als eigenständigen Straftatbestand in das Strafgesetzbuch einführen soll (BT-Drs. 21/7733, 21. Wahlperiode).
Der Entwurf sieht die Einfügung eines neuen § 130 Absatz 4 StGB vor. Danach soll mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wer öffentlich oder in einer Versammlung das Existenzrecht des Staates Israel leugnet oder zur Beseitigung Israels aufruft – sofern die Äußerung geeignet ist, die Bereitschaft zu antisemitischen Gewalt- oder Willkürmaßnahmen zu fördern. Das Gesetz soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.
Was gilt nach aktuellem Recht?
Das geltende Strafrecht enthält bislang keinen spezifischen Tatbestand für die Leugnung des Existenzrechts Israels. Das Oberverwaltungsgericht Münster stellte in einem Beschluss vom 21. November 2025 (Az. 15 B 1300/25) ausdrücklich fest, dass eine solche Strafbarkeit nicht besteht. Zwar können einzelne Fälle über bestehende Normen erfasst werden – etwa über den Volksverhetzungsparagrafen (§ 130 StGB), das Verwenden von Kennzeichen terroristischer Organisationen (§ 86a StGB) oder die Billigung von Straftaten (§ 140 StGB). Der Bundesrat sieht darin jedoch Lücken: Der Volksverhetzungstatbestand setzt eine Bezugnahme auf inländische Bevölkerungsgruppen voraus, während sich die Leugnung des Existenzrechts formal gegen den Staat Israel richtet.
Welche Äußerungen sollen erfasst werden?
Die Begründung des Entwurfs nennt konkrete Beispiele für tatbestandsmäßige Äußerungen: die Parole „From the River to the Sea, Palestine will be free“, Landkarten, auf denen Israel durch einen palästinensischen Staat ersetzt ist, sowie Darstellungen der israelischen Flagge oder des Davidsterns in Müllbehältern. Ausdrücklich nicht vom Tatbestand erfasst sind Kritik an der israelischen Regierung, Diskussionen über Grenzverläufe oder staatstheoretische Debatten über mögliche Lösungswege im Nahost-Konflikt – auch solche, die auf eine Überwindung des Staates Israel in seiner gegenwärtigen Form zielen, solange sie auf gewaltlosen Wandel ausgerichtet sind.
Verfassungsrechtliche Einordnung
Der Entwurf stützt seine verfassungsrechtliche Zulässigkeit auf den sogenannten Wunsiedel-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 2009. Danach ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Meinungsneutralität zulässig, wenn ein Gesetz mit der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft in unauflösbarem historisch-politischem Zusammenhang steht. Der Bundesrat argumentiert, die Leugnung des Existenzrechts Israels relativiere im Ergebnis den Holocaust und die aus ihm erwachsende Verpflichtung der Bundesrepublik zum Schutz jüdischen Lebens – dies sei identitätsprägend für die grundgesetzliche Ordnung und begründe den Satz, dass die Sicherheit Israels deutsche Staatsräson sei, nicht nur als politisches Bekenntnis, sondern als verfassungsrechtlichen Gehalt.
Bundesregierung sieht erhebliches verfassungsrechtliches Risiko
Die Bundesregierung teilt das Ziel des Entwurfs uneingeschränkt, äußert aber in ihrer beigefügten Stellungnahme erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber der konkreten Ausgestaltung. Sie verweist darauf, dass viele der relevanten Fälle bereits nach geltendem Recht strafbar sein können – über §§ 80a, 86a, 111, 130 und 140 StGB. Die Bundesregierung kündigt an, die Strafverfolgungspraxis weiter zu beobachten und auf die Länder zuzugehen, um Erkenntnisse über etwaige Schutzlücken zu gewinnen. Ob und in welcher Form der Bundestag den Entwurf annimmt, ist offen; Ausschussberatungen stehen noch aus. Weiterführende Hintergründe zum parlamentarischen Umgang mit Antisemitismus und Strafrecht finden sich auch in der Übersicht zu aktuellen Drucksachen auf drucksachlich.de.
Weiterlesen:
Unmittelbar betroffen sind Personen, die bei Demonstrationen oder in öffentlichen Versammlungen Parolen verwenden oder Symbole zeigen, die das Existenzrecht Israels in Frage stellen. Mittelbar betrifft das Gesetz jüdische Bürgerinnen und Bürger sowie in Deutschland lebende Israelis, deren Schutz vor antisemitisch motivierter Gewalt gestärkt werden soll. Strafverfolgungsbehörden der Länder sind durch die Ausweitung der Straftatbestände von einem noch nicht quantifizierbaren Mehraufwand betroffen.
Bundesregierung: Teilt die Einschätzung, dass Deutschland eine besondere Verantwortung im Kampf gegen Antisemitismus trägt und der Schutz des Existenzrechts Israels von fundamentaler Bedeutung ist. Sieht jedoch in der konkreten Ausgestaltung des Entwurfs ein erhebliches verfassungsrechtliches Risiko und verweist darauf, dass viele Fälle bereits nach geltendem Recht strafbar sein können (§§ 80a, 86a, 111, 130, 140 StGB).
Der Gesetzentwurf des Bundesrates ist dem Deutschen Bundestag am 26. August 2026 zugeleitet worden (BT-Drs. 21/7733). Als nächster Schritt steht die Zuweisung an den zuständigen Ausschuss – voraussichtlich den Rechtsausschuss – sowie die erste Lesung im Plenum an. Die Bundesregierung hat angekündigt, den Entwurf zu prüfen und dabei insbesondere die verfassungsrechtlichen Fragen sowie die bestehende Strafverfolgungspraxis zu berücksichtigen.
- Volksverhetzung (§ 130 StGB)
- Strafnorm, die u. a. das Aufstacheln zum Hass gegen Bevölkerungsgruppen sowie Angriffe auf die Menschenwürde unter Strafe stellt. Der neue Absatz 4 soll die Leugnung des Existenzrechts Israels als eigenständige Variante einfügen.
- Wunsiedel-Beschluss
- Grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2009 (1 BvR 2150/08), die eine verfassungsimmanente Ausnahme vom Verbot meinungsbeschränkenden Sonderrechts für Normen anerkennt, die die propagandistische Gutheißung der NS-Herrschaft verhindern sollen.
- Staatsräson
- Politischer und im vorliegenden Kontext auch verfassungsrechtlicher Begriff, der die besondere deutsche Verantwortung für Sicherheit und Existenz des Staates Israel beschreibt.
Was soll konkret strafbar werden?
Öffentliche Äußerungen, die das Existenzrecht des Staates Israel leugnen oder zur Beseitigung Israels aufrufen, sofern sie geeignet sind, die Bereitschaft zu antisemitischen Gewalt- oder Willkürmaßnahmen zu fördern – etwa bestimmte Parolen wie 'From the River to the Sea' oder Landkarten, die Israel tilgen.
Ist Kritik an der israelischen Regierung davon betroffen?
Laut Gesetzentwurf ausdrücklich nicht: Kritik an Handlungen der israelischen Regierung oder staatlicher Akteure ist vom neuen Tatbestand nicht erfasst. Auch staatstheoretische Debatten über Lösungswege im Nahost-Konflikt sollen straffrei bleiben.
Warum hält die Bundesregierung den Entwurf für riskant?
Die Bundesregierung teilt zwar das Ziel des Entwurfs, sieht aber ein erhebliches verfassungsrechtliches Risiko bei der konkreten Ausgestaltung. Sie verweist darauf, dass viele Fälle bereits nach geltendem Recht strafbar sein können.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7733 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































