- § 42a GModG kann die Bundesregierung nicht rechtlich zur Gesetzesinitiative verpflichten
- Verfassungsrechtliche Zweifel am Gebäudemodernisierungsgesetz bleiben trotz Änderung bestehen
- Unionsrechtliche Bedenken werden durch § 42a GModG nicht ausgeräumt
Wissenschaftlicher Dienst analysiert § 42a Gebäudemodernisierungsgesetz
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat in einer gemeinsamen Ausarbeitung der Fachbereiche EU 6 und WD 5 (Stand: 14. August 2026) untersucht, ob die im Gesetzgebungsverfahren zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) beschlossenen Änderungen – insbesondere der neu eingefügte § 42a GModG – die zuvor geäußerten verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Zweifel ausräumen.
Hintergrund und Inhalt des § 42a GModG
Das GModG ersetzt das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) und stellt geringere gesetzliche Anforderungen an den Anteil erneuerbarer Energien beim Heizen. Der im parlamentarischen Verfahren von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD eingebrachte § 42a GModG verpflichtet die Bundesregierung dem Wortlaut nach, bis zum 1. Dezember 2026 ein Gesetz vorzulegen, das eine Grüngas- und Grünheizölquote einführt. Zudem sollen Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas verpflichtet werden, ab dem Jahr 2045 ausschließlich klimaneutrale Brennstoffe zur Wärmeversorgung von Gebäuden in Verkehr zu bringen.
Keine rechtliche Bindungswirkung für die Bundesregierung
Die Analyse kommt zu dem Ergebnis, dass § 42a GModG die Bundesregierung nicht rechtlich zu einer Gesetzesinitiative verpflichten kann. Nach herrschender Meinung in der Literatur wäre eine solche Verpflichtung durch ein formelles Gesetz verfassungsrechtlich unzulässig, da sie dem Grundsatz der Gewaltenteilung widerspräche. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer älteren Entscheidung ebenfalls Bedenken gegenüber der Bindung anderer Staatsorgane im Bereich der Gesetzesinitiative geäußert. § 42a GModG ist daher nach Einschätzung des Wissenschaftlichen Dienstes als rechtlich unverbindliche Aufforderung einzustufen, die lediglich in der ungewöhnlichen Form eines formellen Gesetzes gekleidet ist.
Verfassungsrechtliche Zweifel bleiben bestehen
Weder die technischen Ergänzungen in den §§ 42 bis 46 GModG noch die Einführung des § 42a GModG führen zu wesentlichen Änderungen der erwarteten CO2-Emissionen im Gebäudesektor. Die in einer früheren Ausarbeitung vom 8. Juni 2026 (WD 5 – 3000 – 064/26) geäußerten verfassungsrechtlichen Zweifel – insbesondere zur verhältnismäßigen Verteilung der Reduktionslasten über die Zeit – bleiben damit im Wesentlichen bestehen.
Unionsrechtliche Bedenken nicht ausgeräumt
Auch aus unionsrechtlicher Perspektive ändert § 42a GModG die Lage nicht grundlegend. Verschiedene Fachpublikationen und Studien – darunter Analysen der Stiftung Umweltenergierecht – hatten zuvor Zweifel geäußert, ob das GModG die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie (RL 2024/1275) und der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RL 2018/2001) vollständig umsetzt. Dies betrifft insbesondere den angestrebten Ausstieg aus fossilen Heizsystemen bis 2040, den Nullemissionsgebäudestandard für Neubauten ab 2030 sowie die Richtziel-vorgabe von 49 Prozent erneuerbarer Energie im Endenergieverbrauch von Gebäuden bis 2030. Da § 42a GModG im nationalen Recht keine verbindlichen Rechtswirkungen entfaltet und das anvisierte Folggesetz erst auf das Jahr 2045 abstellt, lässt sich nicht erkennen, dass der Gesetzgeber mit dieser Norm den genannten unionsrechtlichen Anforderungen effektiv Geltung verschaffen wollte.































































