- Keine gesetzliche Definition versicherungsfremder Leistungen in GKV und SPV
- Bundeszuschuss zur GKV sinkt trotz wachsender Finanzierungslücke von über 10 Milliarden Euro
- Schätzungen zum Umfang versicherungsfremder Leistungen reichen von 5 bis über 64 Milliarden Euro
Versicherungsfremde Leistungen in GKV und Pflegeversicherung
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat eine Analyse zu versicherungsfremden Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der sozialen Pflegeversicherung (SPV) vorgelegt. Das Dokument wurde im Juli 2026 erstellt und beleuchtet Umfang, Finanzierung und die verschiedenen Definitionsansätze dieses in der Sozialpolitik seit Jahrzehnten umstrittenen Begriffs.
Fehlende Definition und gesetzliche Lage
Eine allgemein anerkannte gesetzliche Definition versicherungsfremder Leistungen existiert bis heute nicht. Zwar verpflichtet § 221 Abs. 1 SGB V den Bund zur pauschalen Abgeltung solcher Leistungen mit jährlich 14,5 Milliarden Euro an den Gesundheitsfonds – doch was genau darunter fällt, lässt das Gesetz offen. Die Pauschal-Abgeltungsverordnung (PauschAV) benennt zwar konkrete Ausgabengruppen wie Mutterschaftsleistungen oder Krankengeld bei Kinderbetreuung, lässt aber etwa die beitragsfreie Familienversicherung außen vor. In der Pflegeversicherung fehlt der Begriff im SGB XI vollständig.
Sinkender Bundeszuschuss bei wachsenden Kosten
Der reale Wert des Bundeszuschusses an die GKV ist seit 2017 deutlich gesunken. Sein Anteil an den Gesamtausgaben der Krankenkassen fiel laut einer Studie der Hans-Böckler-Stiftung von rund 6,3 Prozent (2017) auf etwa 4,2 Prozent (2025). Das im Juli 2026 beschlossene GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz sieht eine schrittweise Absenkung des Zuschusses auf 12,95 Milliarden Euro ab 2028 vor. Gleichzeitig soll die Bundesbeteiligung an der Versorgung von Grundsicherungsbeziehenden bis 2031 schrittweise auf 2,75 Milliarden Euro steigen. Der GKV-Spitzenverband hat wegen einer Unterfinanzierung von geschätzt zehn Milliarden Euro jährlich Klage erhoben.
Stark abweichende Schätzungen zum Volumen
Je nach Definition und Methodik kommen Studien zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen. Der Bundesrechnungshof bezifferte die Ausgaben in den PauschAV-Kategorien für 2019 auf rund 5,4 Milliarden Euro. Das Wissenschaftliche Institut WIG2 errechnete für 2016 ein Gesamtvolumen von über 56 Milliarden Euro, für 2023 rund 43 Milliarden Euro. Die Hans-Böckler-Stiftung ermittelte potenziell als versicherungsfremd einzustufende Leistungen von insgesamt gut 64 Milliarden Euro. In der Pflegeversicherung werden unter anderem Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige (rund 4 Milliarden Euro jährlich) sowie Coronakosten von etwa 6 Milliarden Euro als versicherungsfremd eingestuft.
Kontroverse in Rechtsprechung und Wissenschaft
Das Bundesverfassungsgericht betont die strikte Zweckbindung von Sozialversicherungsbeiträgen, lässt aber einen sozialen Ausgleich innerhalb des Systems zu. In der Wissenschaft stehen sich ein enges und ein weites Verständnis gegenüber. Vertreter des engen Ansatzes halten den Begriff für irreführend, da Solidarleistungen zum Wesen der Sozialversicherung gehörten. Vertreter des weiten Ansatzes fordern klare Kriterien – etwa nach Mitgliedschaft, Leistungszweck oder Wirkungsbereich – um gesamtgesellschaftliche Aufgaben aus Steuermitteln zu finanzieren.

































































