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- Rund 25 Akteure nahmen am Runden Tisch vom 12. August 2026 teil
- Keine Pflicht zur Schlichtung bei Pauschalreisen geplant
- Freiwilligkeit bleibt laut Bundesregierung Grundprinzip
Hintergrund
Schlichtungsverfahren bei Pauschalreisen sind in Deutschland freiwillig — für Verbraucher wie für Reiseveranstalter. Die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e. V. (SRUV) und die Universalschlichtungsstelle des Bundes (USS) stehen als Anlaufstellen bereit, doch viele Reiseveranstalter sind weder der SRUV noch einer anderen anerkannten Schlichtungsstelle angeschlossen. Auf EU-Ebene tritt 2026 die geänderte Pauschalreiserichtlinie (EU) 2026/1024 in Kraft; die ADR-Änderungsrichtlinie (EU) 2025/2647 regelt alternative Streitbeilegung neu. Die Umsetzung beider Richtlinien in deutsches Recht läuft derzeit auf Fachebene.
Im Detail
Aus Sicht der Bundesregierung ist die Freiwilligkeit der Teilnahme an außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren als Ausdruck der Privatautonomie ein Grundprinzip der alternativen Streitbeilegung, das für den Pauschalreisebereich nicht aufgegeben werden sollte.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7994, Antwort zu Frage 13
Wer eine Pauschalreise bucht und später mit dem Veranstalter in Streit gerät, hat grundsätzlich eine kostenlose Alternative zum Gericht: die außergerichtliche Schlichtung. Doch das System hat eine strukturelle Lücke — Reiseveranstalter können die Teilnahme verweigern. Ob und wie diese Lücke geschlossen werden soll, war Thema eines Runden Tisches im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) am 12. August 2026. Die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 21/7994) dokumentiert den Verlauf und die Positionen.
Pauschalreise-Schlichtung: Wer kam, wer sprach, was blieb
Rund 25 Personen nahmen an dem Treffen teil — darunter Vertreter großer Reiseveranstalter wie TUI, Studiosus und DERTOUR, Branchenverbände wie der Deutsche Reiseverband (DRV) und der Bundesverband der Deutschen Tourismuswirtschaft (BTW), die Verbraucherzentrale Bundesverband sowie die Leitungen der Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e. V. (SRUV) und der Universalschlichtungsstelle des Bundes (USS). Die meisten Einladungen erfolgten bereits am 10. Juni 2026, einzelne Teilnehmer wurden kurzfristiger eingeladen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) war zwar anwesend, hatte aber laut Bundesregierung weder die inhaltliche Konzeption noch die Durchführung mitgestaltet.
Konkrete Beschlüsse oder verbindliche Vereinbarungen gab es nicht — das war laut Bundesregierung auch nicht das Ziel. Vielmehr sollte die Veranstaltung zunächst über bestehende Schlichtungsverfahren informieren und Praxiserfahrungen aus der Branche sammeln. Einzelne Verbände signalisierten im Nachgang Interesse, Kontakt zur SRUV aufzunehmen und auszuloten, ob mehr Fälle in die außergerichtliche Streitbeilegung gelenkt werden können.
Was gilt aktuell bei der Pauschalreise-Schlichtung?
Im deutschen Pauschalreiserecht ist die Teilnahme an Verbraucherstreitbeilegungsverfahren für alle Beteiligten freiwillig. Verbraucher können sich an die SRUV wenden, wenn der Reiseveranstalter dort Mitglied ist. Hat sich ein Anbieter keiner branchenspezifischen Stelle angeschlossen, ist die USS als Auffangschlichtungsstelle zuständig — doch auch dort ist die Teilnahme des Unternehmens freiwillig. Die geänderte EU-Pauschalreiserichtlinie (EU) 2026/1024 ändert daran grundsätzlich nichts: Sie schreibt lediglich vor, dass Pauschalreiseverträge weiterhin Informationen über Schlichtungsangebote enthalten müssen.
Keine Pflicht zur Pauschalreise-Schlichtung geplant
Keiner der Teilnehmer des Runden Tisches forderte eine Verpflichtung zur Schlichtung. Viele betonten ausdrücklich, dass das Verfahren freiwillig bleiben müsse. Das BMJV teilt diese Haltung. Die Bundesregierung begründet dies mit der Privatautonomie als Grundprinzip der alternativen Streitbeilegung. Auch auf EU-Ebene — sowohl im Rat als auch in den Trilogverhandlungen zur Reform der Pauschalreiserichtlinie — einigte man sich darauf, keine Teilnahmevorgaben für Reiseveranstalter zu machen.
Reiseveranstalter benannten als Haupthindernisse für eine stärkere freiwillige Beteiligung: zusätzlichen Bürokratieaufwand, höheren Personalaufwand und Kosten, die auch im Falle eines für das Unternehmen erfolgreichen Schlichtungsverfahrens anfallen. Manche Branchenvertreter befürchten zudem eine missbräuchliche Nutzung der Schlichtung durch Verbraucher. Die Bundesregierung nimmt diese Bedenken nach eigenen Angaben ernst und will bei etwaigen künftigen Maßnahmen einen angemessenen Ausgleich zwischen Verbraucherschutz und Brancheninteressen finden.
Nächste Schritte: Beobachten statt Gesetzgeben
Das BMJV kündigt an, zunächst zu beobachten, ob der Runde Tisch zu einem messbaren Anstieg der Mitgliederzahlen bei der SRUV oder der Fallzahlen bei der USS führt. Erst wenn dies ausbleibt, sollen weitere Maßnahmen diskutiert werden. Gesetzgeberische Schritte — etwa im Zuge der Umsetzung der ADR-Änderungsrichtlinie (EU) 2025/2647 — sind derzeit nicht konkret geplant. Weitere Runde Tische zu Verbraucherschutzthemen sind laut Bundesregierung aktuell ebenfalls nicht vorgesehen.
Zur Steigerung der Bekanntheit bestehender Schlichtungsangebote setzt die Bundesregierung auf die BMJV-Website, eine downloadbare Broschüre zur Verbraucherschlichtung sowie die jährliche Präsentation von Schlichtungsstellen beim Tag der offenen Tür der Bundesregierung. Ein weitergehender Aktionsplan ist nicht angekündigt. Die vollständige Teilnehmerliste des Runden Tisches ist als Anlage zur BT-Drs. 21/7994 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
Weiterlesen:
- Bürokratieabbau im Gastgewerbe: 38 Fragen an die Bundesregierung
- Bundesminister: Offenlegungspflicht für Unternehmensbeteiligungen
Betroffen sind Verbraucher, die Pauschalreisen buchen und im Streitfall auf die Bereitschaft des Reiseveranstalters zur Schlichtung angewiesen sind. Direkt angesprochen sind außerdem Reiseveranstalter, Reisebüros und Reisevermittler, die an der freiwilligen Schlichtung teilnehmen könnten.
Die Bundesregierung beantwortet alle 15 Fragen inhaltlich. Zu Frage 14 (Wiederholung des Runden Tisches) verweist sie lediglich auf die Antwort zu Frage 12, ohne eine eigenständige Antwort zu formulieren — inhaltlich aber nachvollziehbar, da der Sachverhalt dort bereits abgedeckt ist.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. Schlichtung bei Pauschalreisen: BMJV-Runder Tisch unter Beobachtung →
- Schlichtungsstelle Reise & Verkehr (SRUV)
- Privatrechtlich organisierte, anerkannte Schlichtungsstelle für Streitigkeiten zwischen Reisenden und Reiseunternehmen; Mitgliedschaft für Anbieter freiwillig.
- Universalschlichtungsstelle des Bundes (USS)
- Staatlich eingerichtete Auffangschlichtungsstelle für Verbraucherstreitigkeiten, wenn kein branchenspezifisches Angebot zuständig ist.
- ADR-Richtlinie
- Alternative Dispute Resolution — EU-Rechtsrahmen für außergerichtliche Streitbeilegung zwischen Verbrauchern und Unternehmen; 2025/2647 ist die aktuelle Änderungsfassung.
Können Reisende Schlichtung kostenlos nutzen?
Ja. Verbraucher können sich kostenlos an die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e. V. oder die Universalschlichtungsstelle des Bundes wenden, wenn der Reiseveranstalter keiner eigenen Schlichtungsstelle angeschlossen ist.
Müssen Reiseveranstalter an Schlichtung teilnehmen?
Nein. Die Teilnahme ist für Reiseveranstalter freiwillig — und die Bundesregierung plant keine gesetzliche Verpflichtung. Auch die neue EU-Pauschalreiserichtlinie 2026/1024 sieht keine Teilnahmepflicht vor.
Was hat der Runde Tisch konkret beschlossen?
Keine konkreten Beschlüsse oder Vereinbarungen. Einzelne Verbände signalisierten Interesse, Kontakt zur Schlichtungsstelle Reise & Verkehr aufzunehmen.

































































