Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8106 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
- Offenlegungspflicht ab 1 Prozent Unternehmensanteil oder 50.000 Euro
- Pflicht gilt auch für Ehe- und Lebenspartner sowie minderjährige Kinder
- Bundesministergesetz enthält bislang keine Transparenzregel für Beteiligungen
Hintergrund
Das Bundesministergesetz (BMinG) in seiner geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414), untersagt Bundesministern und Parlamentarischen Staatssekretären zwar die aktive Mitgliedschaft in Vorstand, Aufsichts- oder Verwaltungsrat erwerbsorientierter Unternehmen. Eine Pflicht zur Offenlegung bloßer Kapital- oder Personengesellschaftsbeteiligungen enthält das Gesetz jedoch nicht. Offenlegungspflichten nach dem Abgeordnetengesetz gelten nur für jene Regierungsmitglieder, die zugleich dem Bundestag angehören — nicht aber für parteilose oder nicht gewählte Minister. Laut Drucksache waren in der 19. Wahlperiode mehrere Minister ohne Bundestagsmandat tätig, darunter Franziska Giffey, Julia Klöckner, Olaf Scholz und Horst Seehofer.
- 1 % — Ab diesem Anteil an einer Kapital- oder Personengesellschaft soll künftig Anzeigepflicht bestehen.
- 50.000 Euro — Alternativgrenze: Beteiligungen ab diesem Wert am Stamm- oder Grundkapital sind ebenfalls anzuzeigen.
- 1 Monat — Frist für die Erstmeldung nach Amtsantritt sowie bei jeder Änderung der Beteiligungen.
- 23 — Regierungsmitglieder ohne Bundestagsmandat in den Wahlperioden 1 bis 11, für die keine Offenlegungspflicht bestand.
Im Detail
„Ein Mitglied der Bundesregierung ist verpflichtet, der Bundesregierung schriftlich oder in Textform Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften, wenn der Anteil mehr als 1 vom Hundert oder 50.000 Euro am Stamm- oder Grundkapital beträgt, anzuzeigen.“
— Gesetzentwurf BT-Drs. 21/8106, Artikel 1 (neuer § 5 Abs. 5 BMinG)
Bundesministerinnen und Bundesminister können derzeit Unternehmensanteile halten, ohne diese gegenüber der Öffentlichkeit oder dem Parlament offenlegen zu müssen — sofern sie nicht zugleich Mitglied des Bundestages sind. Genau diese Lücke will die AfD-Fraktion mit einem Gesetzentwurf schließen, der am 22. September 2026 unter der Drucksachennummer 21/8106 in den Deutschen Bundestag eingebracht worden ist.
Was der Gesetzentwurf konkret vorsieht
Der Entwurf sieht eine Ergänzung des Bundesministergesetzes (BMinG) um zwei neue Absätze vor. Künftig sollen Mitglieder der Bundesregierung verpflichtet sein, Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften anzuzeigen, wenn der Anteil mehr als 1 Prozent beträgt oder der Beteiligungswert 50.000 Euro am Stamm- oder Grundkapital übersteigt. Zusätzlich zu den Beteiligungen selbst sind auch die daraus resultierenden Einkünfte anzugeben. Die Angaben sollen veröffentlicht werden. Die Offenlegungspflicht für Unternehmensbeteiligungen erstreckt sich laut Entwurf auch auf Ehe- und Lebenspartner sowie minderjährige Kinder der Regierungsmitglieder, um eine mögliche Verschleierung über Familienangehörige zu unterbinden.
Für die Meldung gilt eine Frist von einem Monat nach Amtsantritt. Bei Änderungen oder Ergänzungen während der Regierungsmitgliedschaft ist ebenfalls innerhalb eines Monats zu melden. Das Gesetz soll laut Entwurf am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.
Was gilt aktuell?
Das geltende Bundesministergesetz, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414), untersagt Bundesministern in § 5 Abs. 1 die Ausübung eines Gewerbes oder Berufs sowie die Mitgliedschaft in Vorstand, Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat erwerbsorientierter Unternehmen. Diese Verbote spiegeln Artikel 66 des Grundgesetzes wider. Eine gesetzliche Pflicht zur Offenlegung von bloßen Kapital- oder Personengesellschaftsbeteiligungen enthält weder das Grundgesetz noch das Bundesministergesetz. Offenlegungspflichten nach dem Abgeordnetengesetz gelten nur für jene Bundesminister, die zugleich dem Deutschen Bundestag angehören. Minister ohne Bundestagsmandat — in der 19. Wahlperiode betraf dies unter anderem Olaf Scholz, Horst Seehofer und Franziska Giffey — unterliegen keiner entsprechenden Transparenzpflicht.
Offenlegungspflicht für Unternehmensbeteiligungen: Die Begründung des Entwurfs
Die Antragsteller argumentieren in der Drucksache, dass Minister einen deutlich größeren Informationsvorsprung besitzen als Abgeordnete, insbesondere Oppositionsmitglieder. Da Einkünfte aus Kapitalvermögen und bloße Unternehmensbeteiligungen ausdrücklich vom bestehenden Erwerbsverbot ausgenommen sind, können Regierungsmitglieder wirtschaftlich von eigenen politischen Entscheidungen profitieren, ohne dass dies nach außen sichtbar wird. Als internationales Beispiel führt die Begründung den US-Senator Richard Burr an, der im Februar 2020 Aktien im Wert von 1,65 Millionen US-Dollar verkaufte, kurz bevor die Märkte wegen der Covid-19-Pandemie einbrachen. Gegen ihn wurden wegen des Verdachts auf Insiderhandel Ermittlungen eingeleitet, die später ohne weitere Begründung eingestellt wurden.
Für Bundestagsabgeordnete sieht das Abgeordnetengesetz bereits eine Anzeigepflicht ab einer Beteiligungsschwelle von 5 Prozent vor. Der vorliegende Gesetzentwurf setzt die Schwelle für Bundesminister mit 1 Prozent deutlich niedriger an — mit der Begründung, dass Minister über mehr Einfluss auf wirtschaftsrelevante Entscheidungen verfügen als einzelne Parlamentarier. Laut Drucksache waren allein in den Wahlperioden 1 bis 11 insgesamt 23 Regierungsmitglieder ohne Bundestagsmandat tätig. In der vergangenen Legislaturperiode betraf die fehlende Offenlegungspflicht u. a. Nancy Faeser, Boris Pistorius und Wolfgang Schmidt.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt oder die Wirtschaft sieht der Entwurf nicht vor. Lediglich ein minimaler bürokratischer Aufwand für die Dokumentation der Beteiligungen wird eingeräumt. Eine Befristung des Gesetzes ist nicht geplant; es soll eine dauerhafte Regelung schaffen.
Einfach erklärt: Minister müssen künftig mitteilen, wenn sie Anteile an Firmen besitzen — damit Bürgerinnen und Bürger sehen können, ob private Interessen politische Entscheidungen beeinflussen könnten.
Ob der Gesetzentwurf eine parlamentarische Mehrheit findet, ist offen. Als Vorstufe zur weiteren Beratung steht die Zuweisung an den zuständigen Ausschuss bevor. Thematisch verwandt ist die Diskussion um Transparenz bei staatlichen Fördermaßnahmen und Zuwendungsempfängern, die ebenfalls Fragen zur Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns aufwirft.
Weiterlesen:
Unmittelbar betroffen sind aktuelle und künftige Mitglieder der Bundesregierung sowie deren Ehe- und Lebenspartner und minderjährige Kinder. Mittelbar betrifft die Regelung die Öffentlichkeit und den Bundestag als Kontrollinstanz, die bei Annahme des Gesetzes Einblick in mögliche wirtschaftliche Verflechtungen der Regierungsführung erhalten würden.
Der Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/8106) ist am 22. September 2026 in den Deutschen Bundestag eingebracht worden. Als nächste Schritte stehen die Überweisung an den zuständigen Ausschuss, die Ausschussberatung sowie die abschließende Lesung und Abstimmung im Plenum aus. Bei Annahme tritt das Gesetz laut Entwurf am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- Bundesministergesetz (BMinG)
- Bundesgesetz, das die Rechtsstellung der Bundesminister regelt, einschließlich Amtspflichten, Bezüge und Verbote wie das Verbot der Mitgliedschaft in Unternehmensorganen.
- Kapitalgesellschaft
- Gesellschaftsform, bei der das Kapital der Gesellschafter im Vordergrund steht, z. B. GmbH oder AG. Die Haftung ist auf das eingezahlte Kapital begrenzt.
- Interessenkonflikt
- Situation, in der private wirtschaftliche Interessen einer Person mit deren öffentlichem Amt oder dienstlichen Pflichten kollidieren können.
Was gilt bisher für Minister mit Unternehmensanteilen?
Das Bundesministergesetz verbietet Ministern, Gewerbe zu betreiben oder Vorstands- und Aufsichtsratsposten zu bekleiden. Eine Pflicht zur Offenlegung von Beteiligungen existiert nicht — außer für Minister, die zugleich Bundestagsabgeordnete sind.
Ab welcher Beteiligungshöhe gilt die neue Anzeigepflicht?
Laut Gesetzentwurf greift die Pflicht ab einem Anteil von mehr als 1 Prozent oder einem Wert von mehr als 50.000 Euro am Stamm- oder Grundkapital einer Kapital- oder Personengesellschaft.
Müssen auch Familienangehörige der Minister ihre Beteiligungen offenlegen?
Ja, der Entwurf erstreckt die Anzeigepflicht auf Ehe- bzw. Lebenspartner und minderjährige Kinder des jeweiligen Regierungsmitglieds.

































































