Richter am Bundesgerichtshof Kosziol tritt in den Ruhestand
Der Bundesgerichtshof gibt bekannt, dass Richter Kosziol zum 29. Mai 2026 in den Ruhestand versetzt wurde. Diese personelle Veränderung an Deutschlands oberstem Gericht markiert das Ende einer langjährigen richterlichen Tätigkeit in der Rechtsprechung des BGH.
Hintergrund und Bedeutung der richterlichen Amtszeit
Richter am Bundesgerichtshof werden auf Lebenszeit ernannt und sind in der Regel bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres tätig. Der Bundesgerichtshof ist das oberste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland und entscheidet über Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerden in Zivil- und Strafverfahren. Die Arbeit der Richter am BGH prägt damit wesentlich die Rechtsfortbildung und Rechtsprechung im gesamten Bundesgebiet.
Mit dem Eintritt eines Richters in den Ruhestand wird eine neue Richterstelle neu zu besetzen. Dies erfolgt gemäß den Vorgaben des Deutschen Richtergesetzes (DRiG), das die Ernennung, Laufbahn und Altersgrenze von Bundesrichtern regelt.
Parlamentarischer und gesetzlicher Rahmen
Die Besetzung und Amtsführung von Bundesrichtern ist in mehreren Gesetzen verankert. Das Grundgesetz (Artikel 95) bestimmt die Errichtung des Bundesgerichtshofs, während das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) seine Organisation und Zuständigkeiten regelt. Das Deutsche Richtergesetz (DRiG) definiert die Ernennung und Pensionierung von Richtern. Danach endet das Dienstverhältnis von Bundesrichtern regelmäßig mit Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 21a DRiG).
Praktische Auswirkungen für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger ist die Neubesetzung der Richterstelle von indirekter Bedeutung. Der Bundesgerichtshof behandelt ausschließlich Revisions- und Beschwerdeverfahren – nicht erste Instanzen. Seine Entscheidungen setzen Maßstäbe für die Rechtsprechung aller nachgeordneten Gerichte in Deutschland. Eine kontinuierliche und sachkundige Besetzung trägt zur Rechtssicherheit und Qualität der Gerichtsbarkeit bei.
Die Ernennung eines neuen Richters folgt einem formalisierten Verfahren mit Beteiligung des Bundesministeriums der Justiz und wird von den Justizministern der Bundesländer im Richterwahlausschuss mitentschieden. Dies sichert eine unabhängige und bundesweite Qualitätskontrolle.
Gesetzgeberischer Handlungsbedarf
Für diese Routineangelegenheit besteht kein aktueller gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Die bestehenden Regelungen in DRiG und GVG ermöglichen eine geordnete Nachfolge und Neubesetzung richterlicher Ämter.

































































