- 80 Sozialgerichte bewerten Leistungsausschluss als rechtswidrig
- Dublin-Verfahren betroffen: nur zwei Wochen Grundversorgung
- Grüne fordern Aufklärung über Umsetzungspraxis
AsylbLG-Reform: Gerichte stoppen Leistungsausschluss
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6206 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Mit der Neuregelung von § 1 Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes wurde der Personenkreis im Dublin-Verfahren einem weitgehenden Leistungsausschluss unterstellt. Das Bundessozialgericht hat bereits 2024 den Rechtsstreit ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Europarechtskonformität vorgelegt. Die Dublin-Verordnung regelt, welcher EU-Staat für ein Asylverfahren zuständig ist.
Im Detail
Damit wird regelmäßig ein vollständiger Ausschluss von der Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums etabliert, was verfassungs- sowie europarechtliche Fragen aufwirft.
— Begründung BT-Drs. 21/6206
Die Grünen-Fraktion fragt in einer Kleinen Anfrage nach der Praxis des Leistungsausschlusses für Asylsuchende im Dublin-Verfahren. Mit 50 detaillierten Fragen forderten die Abgeordneten um Timon Dzienus Aufklärung. Es geht um die Umsetzung der seit 2024 geltenden Neuregelung des § 1 Absatz 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Was gilt aktuell?
Seit der Neuregelung erhalten Geflüchtete im Dublin-Verfahren nur noch zwei Wochen sogenannte Überbrückungsleistungen in Höhe des rein physischen Existenzminimums. Danach entfallen sämtliche Leistungen. Ausnahmefall ist eine „besondere Härte“. Geldleistungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, so die Regelung. Das betrifft Personen, deren Asylantrag in einem anderen EU-Staat bearbeitet werden soll.
Gerichtsentscheidungen zur Regelung
Mindestens 80 sozialgerichtliche Entscheidungen haben die Anwendung des Leistungsausschlusses im Eilverfahren als unzulässig eingestuft. Die Praxis ist „voraussichtlich verfassungs- und europarechtswidrig“, bewerteten Landessozialgerichte in Sachsen, Bayern, Sachsen-Anhalt, Hessen, Hamburg und Niedersachsen-Bremen.
Der zentrale Kritikpunkt: Die im Gesetz vorausgesetzte rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Ausreise besteht in der Praxis häufig nicht. Das Bundessozialgericht hat 2024 den Rechtsstreit ausgesetzt. Dem Europäischen Gerichtshof sind Fragen zur Europarechtskonformität vorgelegt worden.
Detaillierte Nachfragen
Die Grünen forderten von der Bundesregierung konkrete Zahlen zur Anwendungspraxis. Sie fragten nach der Zahl der vollständigen Leistungsausschlüsse, nach Härtefallleistungen und nach den tatsächlichen Ausreisen. Besonders im Fokus steht die Situation von Kindern. Auch die medizinische Versorgung Betroffener ist Thema.
Ein Schwerpunkt liegt auf der praktischen Umsetzung: Wie viele Kommunen wenden die Regelung als vollständigen Leistungsausschluss an? Wie sichern Betroffene ihren Lebensunterhalt? Und wie rechtfertigt die Bundesregierung die Beschränkung der Gesundheitsversorgung, obwohl EU-Recht einen Anspruch auf medizinische Versorgung auch im unzuständigen Mitgliedstaat vorsieht?
Das Dublin-System soll regeln, welches EU-Land für einen Asylantrag zuständig ist. Deutschland kann Asylsuchende in das Land zurückschicken, über das sie in die EU eingereist sind. Bis zur tatsächlichen Rückkehr streicht Deutschland nun die Sozialleistungen.
Die Anfrage thematisiert auch internationale Verpflichtungen. Im Oktober 2025 hat der UN-Sozialausschuss Deutschland zur vorläufigen Gewährung existenzsichernder Leistungen in einem konkreten Fall verpflichtet. Die Grünen fragten nach den Schlussfolgerungen der Bundesregierung aus diesem Vorgang.
Weiterlesen:
Betroffen sind Asylsuchende im sogenannten Dublin-Verfahren, deren Antrag in einem anderen EU-Staat bearbeitet werden soll. Nach zwei Wochen Überbrückungsleistungen erhalten sie keine weitere Unterstützung für Unterkunft, Verpflegung oder medizinische Versorgung mehr.
Die Bundesregierung hat 21 Tage Zeit, um die 50 detaillierten Fragen der Grünen-Fraktion zu beantworten. Die Antwort wird Aufschluss über die praktische Umsetzung der umstrittenen Regelung und die Reaktion auf die Gerichtsentscheidungen geben.
- Dublin-Verfahren
- EU-weites System zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für Asylverfahren. In der Regel ist das Land zuständig, in dem der Asylsuchende zuerst EU-Boden betreten hat.
- AsylbLG
- Asylbewerberleistungsgesetz – regelt die Sozialleistungen für Asylsuchende und geduldete Personen in Deutschland.
Was bedeutet § 1 Absatz 4 AsylbLG konkret?
Geflüchtete im Dublin-Verfahren erhalten nur zwei Wochen Überbrückungsleistungen in Höhe des physischen Existenzminimums, danach werden alle Leistungen gestrichen.
Warum kritisieren Gerichte diese Regelung?
Mindestens 80 Sozialgerichte bewerten den vollständigen Leistungsausschluss als voraussichtlich verfassungs- und europarechtswidrig.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6206 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.


































































