- Verfassungswidrige Leistungskürzungen bei AsylbLG bestehen fort
- Bundesverfassungsgericht erklärte 2022 Regelungen für unzulässig
- Regierung wartet auf weiteres Gerichtsverfahren vor vollständiger Reform
AsylbLG: Verfassungswidrige Kürzungen noch nicht beendet
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6265 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Seit September 2019 erhalten alleinstehende Asylsuchende in Gemeinschaftsunterkünften Leistungen nach der niedrigeren Regelbedarfsstufe 2, die eigentlich für Paare gedacht ist. Das Bundesverfassungsgericht entschied im Oktober 2022, dass diese Gleichstellung verfassungswidrig ist, da keine gemeinsame Wirtschaftsführung vorliegt. Die Begründung des Gesetzgebers, Bewohner könnten durch gemeinsames Wirtschaften sparen, wurde als unzureichend verworfen.
Im Detail
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 19. Oktober 2022 hat die Anwendung der Regelbedarfsstufe 2 für Leistungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Asylbewerberleistungsgesetz außer Kraft gesetzt.
— Bundesregierung BT-Drs. 21/6265
Die Grünen-Fraktion fragt nach dem Vollzug bei den Asylbewerberleistungen: Das Bundesverfassungsgericht entschied bereits im Oktober 2022, dass die pauschale Kürzung der Leistungen für Alleinstehende in Gemeinschaftsunterkünften verfassungswidrig ist. Noch immer fehlt die vollständige Umsetzung.
In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/6265) vom 2. Juni 2026 bestätigt die Bundesregierung, das Urteil nur teilweise befolgt zu haben. Die verfassungswidrige Anwendung bei der Regelbedarfsstufe nach § 2 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 AsylbLG hat sie eingestellt. Bei anderen Paragrafen wartet die Regierung jedoch weiter. Sie setzt auf ein weiteres Verfassungsgerichtsverfahren (1 BvL 1/25).
Was gilt aktuell?
Alleinstehende erwachsene Asylsuchende in Gemeinschaftsunterkünften erhalten seit September 2019 Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 2. Diese liegt niedriger als die Regelbedarfsstufe 1 für Alleinstehende und ist ursprünglich für in Partnerschaft lebende Personen in Bedarfsgemeinschaften vorgesehen. Der Gesetzgeber begründete dies damit, dass Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften gemeinsam wirtschaften und dadurch Kosten sparen könnten.
Das Bundesverfassungsgericht wies diese Argumentation zurück. Alleinstehende Personen in Gemeinschaftsunterkünften könnten nicht mit Paarhaushalten gleichgestellt werden, stellte es fest. Es findet keine gemeinsame Wirtschaftsführung statt. Daher steht ihnen die höhere Regelbedarfsstufe 1 zu.
Neuberechnung der Leistungen geplant
Die Bundesregierung kündigt an, die Leistungssätze des AsylbLG neu zu ermitteln. Grundlage sind die Regelbedarfe nach SGB XII und SGB II, die derzeit aufgrund neuer Daten des Statistischen Bundesamtes überprüft werden. Entsprechende Sonderauswertungen hat das Arbeitsministerium in Auftrag gegeben.
Bei der Frage nach Sprachkursen verweist die Regierung darauf, dass Behörden Leistungsberechtigte zur Teilnahme an Integrationskursen verpflichten können. Die Kosten übernimmt dann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Das Verfassungsgericht hat bestätigt, dass die Nichtberücksichtigung von Kurskosten im Regelbedarf verfassungsrechtlich unbedenklich ist.
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Betroffen sind alleinstehende erwachsene Asylsuchende und Geduldete, die in Gemeinschaftsunterkünften leben. Sie erhalten dadurch weniger Geld für ihren Lebensunterhalt als vergleichbare Personen in der Grundsicherung.
Die Bundesregierung beantwortet die Fragen sachlich, verweist aber bei nicht umgesetzten Teilen auf ein weiteres laufendes Verfahren beim Bundesverfassungsgericht und begründet das Abwarten damit.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. (Stand: 02.06.2026) Grüne fordern Ende der verfassungswidrigen Asylbewerberleistungen →
- AsylbLG
- Das Asylbewerberleistungsgesetz regelt die Sozialleistungen für Asylsuchende, Geduldete und andere Ausländer mit unsicherem Aufenthaltsstatus.
- Regelbedarfsstufe
- Festgelegte Beträge für den Lebensunterhalt in der Grundsicherung. Stufe 1 für Alleinstehende ist höher als Stufe 2 für Partner in Bedarfsgemeinschaften.
Was hat das Bundesverfassungsgericht 2022 entschieden?
Die pauschale Absenkung der Leistungen für alleinstehende Asylsuchende in Gemeinschaftsunterkünften ist verfassungswidrig, da sie fälschlicherweise wie Paarhaushalte behandelt werden.
Warum dauert die Umsetzung so lange?
Die Regierung hat einen Teil bereits umgesetzt, wartet aber bei anderen Regelungen auf ein weiteres Verfahren beim Bundesverfassungsgericht.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6265 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
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