- THW kann Kommunen bei Großveranstaltungen technisch unterstützen
- Amtshilfe möglich wenn örtliche Ressourcen nicht ausreichen
- Kostenbefreiung bei überwiegendem öffentlichen Interesse möglich
THW-Einsätze: Kommunen können bei Großveranstaltungen Unterstützung abrufen
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6287 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Die Sicherheitsanforderungen an kommunale Großveranstaltungen sind in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen. Hintergrund sind veränderte Gefährdungslagen, insbesondere durch terroristische Bedrohungen. Dies führt für Kommunen und Veranstalter zunehmend zu erheblichen finanziellen und organisatorischen Belastungen. Insbesondere kleinere Kommunen sehen sich teilweise nicht mehr in der Lage, die gestiegenen Sicherheitsanforderungen eigenständig zu erfüllen.
Im Detail
Das THW darf im Zuge der technischen Unterstützung nicht aktiv in das Wirtschaftsgeschehen eingreifen und darf insbesondere andere Anbieter ähnlicher Leistungen nicht aus dem Wettbewerb drängen.
— Antwort der Bundesregierung BT-Drs. 21/6287
Gestiegene Sicherheitsanforderungen belasten Kommunen bei der Ausrichtung von Großveranstaltungen zunehmend finanziell. Die Bundesregierung bestätigt in ihrer Antwort auf eine AfD-Anfrage, dass das Technische Hilfswerk (THW) bereits heute umfassende Unterstützung leisten kann. Die kommunalen Finanzprobleme beschränken sich nicht nur auf Infrastruktur, sondern betreffen auch die Veranstaltungssicherheit.
Terroristische Bedrohungen haben die Sicherheitskonzepte verschärft. Volksfeste, Stadtfeste und Karnevalsumzüge erfordern nun Zugangskontrollen und technische Sicherungsmaßnahmen. Erhöhte Personalanforderungen belasten besonders kleinere Kommunen finanziell, was zunehmend zur Absage von Veranstaltungen aus Kostengründen führt.
Was gilt aktuell?
Das THW kann im Rahmen der Amtshilfe nach Artikel 35 Grundgesetz technische Unterstützung leisten. Dazu gehört das Ausleuchten von Arbeitsstellen sowie die Sicherstellung der Stromversorgung von Gefahrenabwehr-Einrichtungen. Die Bundesanstalt stellt auch Führungsunterstützung in der Einsatzleitung bereit. Spezialgeräte wie Netzersatzanlagen, Bagger, Radlader und mobile Führungsstellen werden zur Verfügung gestellt, wenn diese für die örtliche Gefahrenabwehr unverhältnismäßig sind.
Rechtliche Grenzen sind definiert: Das THW darf nicht eigenständig tätig werden. Nur auf Anforderung einer Behörde kommt es zum Einsatz. Unmittelbare hoheitliche Befugnisse wie die Anwendung von Zwang sind ausgeschlossen, zudem darf das THW nicht aktiv in das Wirtschaftsgeschehen eingreifen und andere Anbieter ähnlicher Leistungen nicht aus dem Wettbewerb drängen.
Kostenbefreiung möglich
Bei der Finanzierung zeigt sich die Bundesregierung flexibel. Nach § 6 des THW-Gesetzes kann auf eine Kostenerstattung verzichtet werden, wenn die Absicherung von Veranstaltungen im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Dies gilt auch bei besonderem Ausbildungsinteresse an der technischen Unterstützung. Der Umfang solcher kostenfreien Leistungen ist grundsätzlich unbegrenzt. Bei höheren Beträgen muss das Bundesinnenministerium beteiligt werden.
Die Entscheidung über Gebühren erfolgt einzelfallbezogen auf Basis der THW-Abrechnungsverordnung. Die Bundesregierung erklärt, dass sich diese Regelungen in der langjährigen THW-Praxis bewährt hätten. Sie sieht keinen Bedarf für Anpassungen. Über Broschüren hinaus bietet das THW bereits heute eingehende Fachberatungen an, die auf Besonderheiten bei jeweiligen Anforderungen eingehen können.
Zur finanziellen Belastung von Kommunen durch verschärfte Sicherheitsanforderungen äußert sich die Bundesregierung nicht. Sie verweist lediglich auf die bestehenden Möglichkeiten der kommunalen Unterstützung durch das THW.
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Betroffen sind vor allem kleinere Kommunen und ehrenamtlich organisierte Veranstaltungen, die sich durch gestiegene Sicherheitsanforderungen finanziell überfordert sehen. Auch Veranstalter von Volksfesten, Stadtfesten und Karnevalsumzügen können von den THW-Unterstützungsleistungen profitieren.
Die Bundesregierung beantwortet alle Fragen vollständig und erklärt rechtliche Rahmenbedingungen detailliert. Bei Frage 10 zur finanziellen Überforderung von Kommunen verweist sie jedoch auf andere Antworten und äußert sich grundsätzlich nicht zur finanziellen Lage.
Berlin, 8. Juni 2026. Zum Ablauf der Frist zur Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie und den daraus resultierenden Folgen für die öffentlichen Arbeitgeber teilt der bildungs- und familienpolitische Sprecher der AfD-Bundestagsfraktion, Martin Reichardt, mit: „Die AfD-Fraktion hat staatlich gelenkte und ideologisch motivierte Maßnahmen zur Lohntransparenz und -findung schon immer abgelehnt. Sie unterminieren… …
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. AfD fordert THW-Hilfe für überforderte Kommunen bei Volksfesten →
- Amtshilfe
- Unterstützung einer Behörde durch eine andere bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, geregelt in Artikel 35 Grundgesetz.
- THW
- Technisches Hilfswerk – Bundesanstalt im Geschäftsbereich des Bundesinnenministeriums für technische Hilfe bei Katastrophen und Notfällen.
Wann kann das THW bei Veranstaltungen helfen?
Wenn örtliche Ressourcen nicht ausreichen oder Spezialgeräte benötigt werden, die für Kommunen unverhältnismäßig wären.
Entstehen Kosten für die Kommunen?
Bei überwiegendem öffentlichen Interesse kann auf Kostenerstattung verzichtet werden. Die Entscheidung erfolgt einzelfallbezogen.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6287 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.







































































