- Neuer § 261a StGB: Rückerwerb der Tatbeute nach Verurteilung strafbar
- Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geplant
- Reform des § 261 StGB 2021 hat bestehende Lücke nicht geschlossen
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7262 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das deutsche Strafrecht erlaubt seit Langem die Einziehung von Vermögenswerten, die aus Straftaten stammen (§§ 73 ff. StGB). Die Reform des Geldwäsche-Tatbestands (§ 261 StGB) im Jahr 2021 erweiterte den Anwendungsbereich auf sämtliche rechtswidrigen Vortaten, schränkte jedoch gleichzeitig die Strafbarkeit des sogenannten Selbstgeldwäschers ein: Seither ist der Vortäter nach § 261 Abs. 7 StGB nur strafbar, wenn er die Tatbeute in den Verkehr bringt und dabei deren rechtswidrige Herkunft verschleiert. Der bloße Rückerwerb eigener Tatbeute ohne Verschleierungshandlung blieb damit straffrei. Die EU-Richtlinie 2024/42/EU fordert eine wirksame Vermögensabschöpfung in den Mitgliedstaaten.
Im Detail
Die bestehende Lücke ist geeignet, das Vertrauen der Bürger in den Rechtsstaat nachhaltig zu beschädigen. Straftaten dürfen sich nicht lohnen und Strafbarkeitslücken sind zu schließen.
— Begründung BT-Drs. 21/7262, Abschnitt A. Allgemeiner Teil, Zielsetzung
Verurteilte Straftäter, die nach Abschluss ihres Strafverfahrens die eingezogene Tatbeute wieder an sich nehmen, sind nach dem geltenden deutschen Strafrecht in der Regel nicht gesondert strafbar. Diese Strafbarkeitslücke will die AfD-Fraktion mit einem Gesetzentwurf schließen, der am 22. Juli 2026 als BT-Drs. 21/7262 in den Bundestag eingebracht wurde. Das sogenannte Vermögensabschöpfungssicherungsgesetz sieht die Einführung eines neuen § 261a StGB vor.
Vermögensabschöpfung: Was gilt aktuell?
Das Strafgesetzbuch ermöglicht bereits heute die Einziehung von Tatbeute und Taterträgen (§§ 73 ff. StGB). Der Geldwäsche-Tatbestand des § 261 StGB wurde 2021 im Rahmen des sogenannten „All-Crimes-Ansatzes“ auf sämtliche rechtswidrigen Vortaten ausgeweitet. Gleichzeitig schränkte die Reform jedoch die Strafbarkeit des sogenannten Selbstgeldwäschers weiter ein: Nach § 261 Abs. 7 StGB ist der Vortäter nur dann strafbar, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert. Wer seine Tatbeute nach der Verurteilung schlicht wieder aufsammelt, ohne sie zu verschleiern, begeht damit keine Geldwäsche. Auch § 258 StGB (Strafvereitelung) greift in diesen Konstellationen nicht, weil er den staatlichen Strafanspruch schützt, nicht jedoch den Vollzug einer Einziehungsentscheidung.
Neuer Straftatbestand: Vereitelung der Vermögensabschöpfung
Der vorgeschlagene § 261a StGB schließt diese Lücke durch einen eigenständigen Tatbestand. Strafbar machen soll sich danach, wer nach einer rechtskräftigen Verurteilung den aus der Tat stammenden Vermögensvorteil vorsätzlich in Besitz nimmt, verwertet, beiseiteschafft oder auf sonstige Weise die Sicherstellung, Einziehung oder Rückführung des Vermögenswertes vereitelt. Der vorgesehene Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; auch der Versuch soll strafbar sein.
Erfasst werden laut Gesetzesbegründung sowohl körperliche Gegenstände wie Bargeld, Wertpapiere und Schmuck als auch surrogierte oder ersetzte Vermögenswerte wie Bankguthaben, Immobilien und Kryptowährungen. Eine Generalklausel soll darüber hinaus typische Umgehungsstrategien abdecken: die Übertragung von Vermögenswerten auf Dritte, die Gründung von Treuhandkonstruktionen, das gezielte Verschweigen von Tatbeute im Insolvenzverfahren oder das physische Verstecken und Vernichten von Vermögensgegenständen.
Verfassungsrechtliche Einordnung
Die Begründung des Entwurfs setzt sich ausdrücklich mit dem verfassungsrechtlichen Doppelbestrafungsverbot (Art. 103 Abs. 3 GG) auseinander. Da § 261a StGB erst nach rechtskräftiger Verurteilung wegen der Vortat eingreifen soll, handle es sich um eine eigenständige, nachgelagerte Tat — nicht um eine erneute Bestrafung für dieselbe Handlung. Fahrlässige Begehung soll nicht strafbar sein; erforderlich ist Vorsatz in Form des bedingten Vorsatzes (dolus eventualis). Eine bloße Auslegungserweiterung der bestehenden Tatbestände komme laut Entwurf nicht in Betracht, da dies gegen den strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG) verstoßen würde.
Der Entwurf verweist zudem auf die EU-Richtlinie 2024/42/EU zur Vermögensabschöpfung, mit deren unionsrechtlichen Vorgaben die Neuregelung in Einklang stehen soll. Nennnenswerte Haushaltsausgaben oder Bürokratiekosten sind laut Entwurf nicht zu erwarten; etwaige Mehrbelastungen für Strafverfolgungsbehörden sollen durch erhöhte Rückgewinnungserfolge kompensiert werden.
Ähnliche Fragen nach der Wirksamkeit staatlicher Kontrolle und der Durchsetzung von Rechtsentscheidungen werden auch in anderen Bereichen des Sicherheitsrechts diskutiert. So befasst sich ein weiterer AfD-Gesetzentwurf mit dem Verbot von Paralleljustiz und der Aufnahme von Friedensrichtern ins StGB. Fragen zur Effektivität von Strafverfolgungsbehörden beleuchtet auch der Bericht zu Disziplinarverfahren in Bundesbehörden mit 2.650 Fällen bei der Bundespolizei.
Weiterlesen:
- Paralleljustiz-Verbot: AfD will Friedensrichter ins StGB aufnehmen
- Disziplinarverfahren in Bundesbehörden: 2.650 Fälle bei der Bundespolizei
Betroffen von dem neuen Tatbestand wären rechtskräftig verurteilte Straftäter, die nach Abschluss ihres Verfahrens versuchen, zuvor eingezogene oder einzuziehende Vermögenswerte zurückzuerlangen. Mittelbar profitieren könnten Geschädigte von Straftaten, denen eingezogene Vermögenswerte rückgeführt werden sollen, sowie der Staat, dessen Einziehungsanspruch besser durchgesetzt werden könnte.
Der Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/7262) wurde am 22. Juli 2026 in den Bundestag eingebracht. Als nächste Schritte stehen die Überweisung an die zuständigen Ausschüsse sowie die erste Lesung im Plenum aus. Anschließend folgt die Ausschussberatung, bevor der Bundestag im Plenum abschließend abstimmt.
- Vermögensabschöpfung
- Strafprozessuales Instrument, mit dem der Staat Vermögenswerte einzieht, die durch eine Straftat erlangt wurden (§§ 73 ff. StGB).
- Selbstgeldwäscher
- Bezeichnet den Täter oder Teilnehmer der Vortat selbst, wenn er mit den aus seiner eigenen Straftat stammenden Vermögenswerten Geldwäschehandlungen vornimmt.
- Dolus eventualis
- Bedingter Vorsatz: Der Täter hält den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges für möglich und nimmt ihn billigend in Kauf.
Was ist der neue § 261a StGB?
Der vorgeschlagene § 261a StGB stellt die vorsätzliche Vereitelung der Vermögensabschöpfung unter Strafe. Wer nach einer rechtskräftigen Verurteilung eingezogene Tatbeute wieder in Besitz nimmt, verwertet oder beiseiteschafft, soll mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.
Warum reicht § 261 StGB (Geldwäsche) nicht aus?
Nach § 261 Abs. 7 StGB ist der Vortäter selbst nur strafbar, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert. Der bloße Rückerwerb oder Besitz der eigenen Tatbeute ohne Verschleierungshandlung bleibt straflos.
Welche Vermögenswerte sind vom neuen Tatbestand erfasst?
Laut Gesetzentwurf sind sowohl körperliche Gegenstände wie Bargeld, Wertpapiere und Schmuck als auch surrogierte Vermögenswerte wie Bankguthaben, Immobilien und Kryptowährungen erfasst.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7262 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.



































































