- 35 % aller sanktionierten Täter werden innerhalb von 3 Jahren rückfällig
- Mindeststrafe bei Gewalt- und Sexualdelikten soll auf 10 Jahre steigen
- Neuer § 48 StGB soll Rückfallschärfung verbindlich im Gesetz verankern
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7347 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Ein § 48 StGB zur Strafschärfung bei Rückfall existierte im deutschen Strafrecht bis 1986, wurde dann jedoch abgeschafft. Seither regelt ausschließlich § 46 StGB die Strafzumessung, ohne Vorstrafen ausdrücklich als schärfenden Faktor zu benennen. Laut einer Rückfalluntersuchung des Bundesjustizministeriums auf Basis des Bundeszentralregisters (Beobachtungszeiträume 2010–2013 und 2004–2013) werden 35 % der im Jahr 2010 sanktionierten Täter innerhalb von drei Jahren erneut straffällig; nach neun Jahren liegt die Rückfallquote bei 48 %. Vergleichbare Rückfallschärfungsregelungen bestehen in Österreich, Frankreich, den Niederlanden, Spanien, Polen, Portugal und Litauen.
- 35 % — der im Jahr 2010 sanktionierten Täter werden laut BMJV-Studie innerhalb von drei Jahren erneut straffällig.
- 48 % — nach neun Jahren Beobachtungszeitraum liegt die allgemeine Rückfallquote laut derselben Studie bei fast der Hälfte aller Betroffenen.
- 23 % — der Körperverletzer werden innerhalb von neun Jahren erneut wegen einer gleichartigen Tat verurteilt.
- 41 % — der wegen qualifizierten Diebstahls Verurteilten werden erneut wegen Diebstahl oder Raub straffällig.
- 10 Jahre — Mindestfreiheitsstrafe, die der Entwurf für Wiederholungstäter bei Delikten gegen Leben, Unversehrtheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung vorsieht.
Im Detail
Die Strafe soll in diesen Fällen grundsätzlich Freiheitsstrafe von mindestens der Hälfte des gesetzlichen Strafrahmens sein.
— Begründung BT-Drs. 21/7347, Abschnitt B. Lösung
Vier von zehn qualifizierten Diebstahlstätern, fast jeder vierte Körperverletzer und am Ende fast die Hälfte aller sanktionierten Täter — die Rückfallquoten im deutschen Strafrecht sind hoch. Diese Zahlen, die das Bundesjustizministerium in einer Studie auf Basis des Bundeszentralregisters erhoben hat, bilden die statistische Grundlage für den Gesetzentwurf BT-Drs. 21/7347 vom 27. Juli 2026, mit dem die AfD-Fraktion eine Strafverschärfung bei Wiederholungstätern erreichen will.
Was gilt aktuell?
Das geltende Strafzumessungsrecht basiert im Wesentlichen auf § 46 StGB. Danach bestimmt die Schuld des Täters die Strafe, und bei der Strafzumessung sind Umstände für und gegen den Täter gegeneinander abzuwägen. Ob und wie stark frühere Verurteilungen dabei strafschärfend berücksichtigt werden, liegt weitgehend im richterlichen Ermessen — eine einheitliche, verbindliche Mindeststrafe für Rückfalltäter existiert nicht. Einen § 48 StGB zur Rückfallschärfung gab es zwar bis 1986, er wurde seither jedoch nicht wieder eingeführt.
Strafverschärfung bei Wiederholungstätern: Das gestufkte System
Der Gesetzentwurf sieht vor, einen neuen § 48 StGB einzuführen, der ein dreistufiges System verbindlicher Mindeststrafen bei Rückfalltätern festlegt. Als Rückfalltäter gilt, wer bereits mindestens zweimal wegen vorsätzlicher Straftaten verurteilt wurde, mindestens drei Monate Freiheitsstrafe verbüßt hat und erneut eine vorsätzliche Tat begeht — sofern ihm vorzuwerfen ist, dass er sich die früheren Verurteilungen nicht zur Warnung hat dienen lassen.
Die drei Stufen des geplanten § 48 StGB sehen folgende Mindeststrafen vor:
Stufe 1 (Abs. 1): Mindestfreiheitsstrafe von der Hälfte des gesetzlichen Strafrahmens der Anlasstat.
Stufe 2 (Abs. 2): Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren, wenn die neue Tat ein Verbrechen ist und gleiches oder gleichartiges Rechtsgut, gleichartige Beweggründe oder denselben Charaktermangel wie die Vortaten aufweist.
Stufe 3 (Abs. 3): Mindestfreiheitsstrafe von zehn Jahren, wenn die Taten auf die wiederholte Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, persönlicher Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung gerichtet sind.
Ausdrücklich ausgenommen sind Bagatelldelikte wie Diebstahl geringwertiger Sachen (§ 248a StGB) sowie Taten, bei denen das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe unter einem Jahr liegt. Frühere Taten bleiben außer Betracht, wenn zwischen ihnen und der neuen Tat mehr als fünf Jahre liegen.
Strafverschärfung auch im Jugendstrafrecht
Ein neuer § 19 JGG soll die Rückfallregelung auf jugendliche Täter übertragen — mit abgemilderten Mindeststrafen: Jugendstrafe (Stufe 1), mindestens ein Jahr Jugendstrafe (Stufe 2) und mindestens zwei Jahre Jugendstrafe (Stufe 3). Zugleich ändert der Entwurf § 17 Abs. 2 JGG so, dass Jugendstrafe auch in den von § 19 JGG festgelegten Fällen verhängt werden kann.
Rückfallquoten als Begründung
Laut der im Gesetzentwurf zitierten BMJV-Rückfalluntersuchung werden 35 % aller im Jahr 2010 sanktionierten Täter innerhalb von drei Jahren erneut straffällig; nach neun Jahren steigt dieser Anteil auf 48 %. Bei gleichartiger Rückfälligkeit zeigt die Studie, dass 23 % aller Körperverletzer erneut einschlägig straffällig werden, bei qualifiziertem Diebstahl sind es sogar 41 %. Die Gewaltkriminalität ist laut Gesetzentwurf im Jahr 2024 um 1,5 Prozent auf einen neuen Höchststand gestiegen.
Vergleichbare Rückfallschärfungsregelungen existieren nach Angaben der Antragsteller in zahlreichen europäischen Ländern, darunter Österreich, Frankreich, die Niederlande, Spanien, Polen, Portugal und Litauen. In Österreich und Liechtenstein kann das Höchstmaß der angedrohten Strafe für Rückfalltäter um die Hälfte überschritten werden.
Ähnliche Gesetzentwürfe der AfD-Fraktion zur Reform des Strafrechts wurden zuletzt auch zu anderen Bereichen eingebracht, etwa zum Geldwäsche-Strafrecht, zur Erhöhung der Mindeststrafe bei schwerem Kindesmissbrauch sowie zum Messerangriffs-Strafrecht. Auch der Entwurf zum Paralleljustiz-Verbot und der zum Amtsmissbrauch gehen in dieselbe Richtung einer Ausweitung strafrechtlicher Mindeststandards.
Weiterlesen:
- Kinderschutz: Mindeststrafe bei schwerem Missbrauch auf 5 Jahre
- Messerangriffe: AfD-Gesetzentwurf für Ausweisung per Strafurteil 2026
- Geldwäsche bei Steuerhinterziehung: StGB-Reform 2026
Betroffen sind potenzielle Opfer von Wiederholungstätern, insbesondere im Bereich von Gewalt-, Raub- und Sexualdelikten. Für bereits mehrfach vorbestrafte Täter, die erneut vorsätzliche Straftaten begehen, würden deutlich höhere Mindeststrafen gelten. Die Länder müssten zudem mit steigenden Verfahrens- und Vollzugskosten rechnen, deren genaue Höhe laut Drucksache noch nicht bezifferbar ist.
Der Gesetzentwurf wurde am 27. Juli 2026 im Deutschen Bundestag eingebracht (BT-Drs. 21/7347). Als nächster Schritt steht die Überweisung an den zuständigen Ausschuss an, gefolgt von der Ausschussberatung und der abschließenden Abstimmung im Plenum des Bundestages.
- Strafrahmen
- Der gesetzlich festgelegte Spielraum zwischen Mindest- und Höchststrafe für eine Straftat, innerhalb dessen das Gericht die konkrete Strafe festsetzt.
- Materielle Rückfallklausel
- Eine gesetzliche Bedingung, nach der ein Täter sich die früheren Verurteilungen nicht zur Warnung hat dienen lassen — erst dann greift die erhöhte Mindeststrafe.
- Spezialpräventive Wirkung
- Das Ziel der Strafe, den verurteilten Täter selbst von künftigen Straftaten abzuhalten — im Unterschied zur Generalprävention, die auf die Abschreckung der Allgemeinheit zielt.
Was ist ein Wiederholungstäter im Sinne des Entwurfs?
Laut Gesetzentwurf gilt als Wiederholungstäter, wer mindestens zweimal wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde und mindestens drei Monate Freiheitsstrafe verbüßt hat.
Welche Mindeststrafen sieht der neue § 48 StGB vor?
Der Entwurf sieht drei Stufen vor: mindestens die Hälfte des Strafrahmens (Abs. 1), mindestens 5 Jahre bei gleichartigem Rückfall mit Verbrechenscharakter (Abs. 2) und mindestens 10 Jahre bei Delikten gegen Leben, Unversehrtheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung (Abs. 3).
Gilt die Regelung auch für Jugendliche?
Ja. Ein neuer § 19 JGG überträgt die Rückfallregelung auf das Jugendstrafrecht, mit abgesenkten Mindeststrafen von Jugendstrafe, mindestens einem Jahr bzw. mindestens zwei Jahren.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7347 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.



































































