- Pflichtverteidiger sollen bundesweit nach Rotationsprinzip bestellt werden
- Derzeit bevorzugen viele Gerichte immer dieselben Anwälte ohne einheitliche Kriterien
- Gesetzentwurf ändert StPO und Bundesrechtsanwaltsordnung
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7258 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Die Bestellung von Pflichtverteidigern ist in Deutschland derzeit dezentral geregelt und folgt den jeweiligen Gepflogenheiten der örtlichen Justizbehörden. In der Praxis erhalten nach Darstellung der Antragsteller in vielen Gerichtsbezirken immer wieder dieselben Rechtsanwälte Pflichtverteidigungsmandate, während andere gleich qualifizierte Anwälte kaum berücksichtigt werden. Einzelne Gerichtsbezirke — der Entwurf nennt exemplarisch den Bezirk des Landgerichts Hannover — haben bereits freiwillig Rotationssysteme eingeführt. Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, dieses Modell bundesweit verbindlich zu machen.
Im Detail
„Ein solches Vorgehen widerspricht dem Grundsatz der Gleichbehandlung und kann das Vertrauen in die Objektivität und Fairness der Justiz beeinträchtigen.“
— Begründung BT-Drs. 21/7258
In deutschen Strafverfahren haben Beschuldigte, die sich keinen eigenen Anwalt leisten können oder bei denen das Gesetz eine Verteidigung vorschreibt, Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Wie dieser Anwalt ausgewählt wird, ist bislang nicht bundesweit einheitlich geregelt. Laut BT-Drs. 21/7258, eingebracht am 22. Juli 2026 von der AfD-Fraktion, konzentriert sich die Vergabe in zahlreichen Gerichtsbezirken faktisch auf einen eng begrenzten Kreis von Rechtsanwälten — während andere gleich qualifizierte Anwälte kaum Mandate erhalten.
Was gilt aktuell?
Die Bestellung von Pflichtverteidigern richtet sich nach § 142 der Strafprozessordnung (StPO). Die Auswahl liegt im Ermessen des Gerichts und erfolgt in der Praxis weitgehend nach den örtlichen Gepflogenheiten der jeweiligen Justizbehörden. Ein bundesweit verbindliches Verfahren existiert nicht. Einzelne Gerichtsbezirke — der Entwurf nennt als Beispiel den Bezirk des Landgerichts Hannover — haben eigenständig Rotationssysteme eingeführt, die eine gleichmäßigere Verteilung der Mandate gewährleisten.
Das Rotationsverfahren als Lösung
Der Gesetzentwurf sieht vor, das bundesweite amtliche Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer auf ein rotierendes Zufallsprinzip umzustellen. Gerichte wären demnach verpflichtet, bei Pflichtverteidigerbestellungen auf dieses Verzeichnis zuzugreifen. Angezeigt werden sollen jeweils Rechtsanwälte, die ihre Bereitschaft zur Übernahme von Pflichtverteidigungen erklärt haben, im jeweiligen Landgerichtsbezirk ansässig und fachlich geeignet sind — also entweder die Fachanwaltsbezeichnung „Strafrecht“ tragen oder ihre Bereitschaft gegenüber der zuständigen Rechtsanwaltskammer angezeigt haben. Die Suchergebnisse sollen unabhängig vom Nachnamen nach einem rotierenden Zufallsprinzip ausgegeben werden, um eine alphabetische Bevorzugung zu vermeiden.
Dazu sind zwei gesetzliche Änderungen vorgesehen: In der Strafprozessordnung wird § 142 Absatz 6 Satz 2 angepasst, sodass die Auswahl explizit nach dem Rotationsprinzip erfolgt. Parallel wird die Bundesrechtsanwaltsordnung in § 31 geändert, damit das bundesweite Anwaltsverzeichnis die entsprechende Bereitschaftsmeldung der Anwälte erfasst und bei Suchanfragen rotierend ausgibt.
Kosten und Aufwand
Laut Drucksache entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand. Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft sind keine Kosten vorgesehen. Gerichte, die das bundesweite Anwaltsverzeichnis bislang nicht nutzen, tragen künftig geringfügige, nicht bezifferbare Kosten für den Online-Zugriff. Für die Bundesrechtsanwaltskammer entstehen einmalige Kosten für die technologische Anpassung des Verzeichnisses und der rotierenden Suchfunktion. Rechtsanwälte haben einmalig geringfügige Kosten für die Meldung ihrer Bereitschaft.
Das Gesetz soll drei Monate nach Verkündung in Kraft treten, um allen Beteiligten — Gerichten, Kammern und Anwälten — ausreichend Zeit zur Anpassung zu geben. Eine Befristung ist laut Entwurf nicht vorgesehen.
Das Thema Gleichbehandlung in der Justiz steht in einem breiteren Kontext: Auch in anderen Bereichen diskutiert der Bundestag derzeit Fragen der Verfahrenstransparenz, etwa beim Paralleljustiz-Verbot oder bei Disziplinarverfahren in Bundesbehörden.
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Betroffen sind zum einen Beschuldigte in Strafverfahren, die auf einen Pflichtverteidiger angewiesen sind. Zum anderen betrifft die Regelung alle Rechtsanwälte, die bereit sind, Pflichtverteidigungen zu übernehmen, sowie die Gerichte, Rechtsanwaltskammern und die Bundesrechtsanwaltskammer, die technische Anpassungen am bundesweiten Anwaltsverzeichnis vornehmen müssten.
Der Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/7258) wurde am 22. Juli 2026 in den Bundestag eingebracht. Als nächste Schritte stehen die Zuweisung an den zuständigen Rechtsausschuss, die Ausschussberatung sowie die abschließende Abstimmung im Plenum des Bundestages aus. Da der Entwurf Zustimmung des Bundesrates erfordert, wäre anschließend auch der Bundesrat zu befassen.
- Pflichtverteidiger
- Ein vom Gericht bestellter Rechtsanwalt, der Beschuldigte in Strafverfahren vertritt, wenn keine freiwillige Verteidigung besteht und das Gesetz eine Verteidigung vorschreibt.
- Rotationsverfahren
- Ein Verfahren, bei dem Mandate oder Aufgaben nach einem festen Turnus oder Zufallsprinzip gleichmäßig auf alle geeigneten Bewerber verteilt werden.
- Notwendige Verteidigung
- Fälle, in denen die Strafprozessordnung zwingend vorschreibt, dass ein Beschuldigter von einem Anwalt vertreten wird — etwa bei schweren Delikten oder drohendem Freiheitsentzug.
Was ist ein Pflichtverteidiger?
Ein Pflichtverteidiger ist ein vom Gericht bestellter Rechtsanwalt, der Beschuldigte in Strafverfahren vertritt, wenn diese sich keinen eigenen Anwalt leisten können oder das Gesetz eine Verteidigung vorschreibt.
Was soll das Rotationsverfahren konkret ändern?
Gerichte sollen bei der Bestellung von Pflichtverteidigern künftig das bundesweite Anwaltsverzeichnis nach einem rotierenden Zufallsprinzip nutzen, statt immer dieselben Anwälte auszuwählen.
Welche Gesetze werden geändert?
Der Entwurf sieht Änderungen in der Strafprozessordnung (§ 142) und der Bundesrechtsanwaltsordnung (§ 31) vor.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7258 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.



































































