- Neuer § 354 StGB soll Amtsmissbrauch mit bis zu 5 Jahren bestrafen
- Derzeit fehlt ein Straftatbestand für Nachteile durch Amtsträger ohne Bestechung
- Gesetzentwurf orientiert sich am Schweizer Recht (Art. 312 StGB Schweiz)
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7261 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das deutsche Strafrecht kennt mit den §§ 331 ff. StGB eine Reihe von Amtsdelikten, die sich auf Bestechung und Vorteilsannahme konzentrieren. Einen eigenständigen Tatbestand für den gezielten Missbrauch eines Amtes zum Nachteil Dritter ohne persönliche Bereicherung gibt es bislang nicht. Die Fraktion benennt in der Begründung konkrete Vorgänge der Jahre 2021 bis 2025 aus ihrer Sicht als Anlass: darunter die Einstufung der AfD durch das Bundesamt für Verfassungsschutz im Mai 2025, den Ausschluss eines AfD-Landtagsabgeordneten von einer Oberbürgermeisterwahl sowie staatlich geförderte Meldestellen für legale Meinungsäußerungen. Diese Vorgänge werden von der Fraktion als Belege für einen politisch motivierten Amtsmissbrauch gewertet; ob sie dies rechtlich sind, ist strittig und Gegenstand politischer Auseinandersetzung.
Im Detail
„Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der sein Amt unter erheblicher Verletzung seiner Amtspflichten missbraucht, um einem anderen einen Nachteil zuzufügen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“
— Gesetzentwurf BT-Drs. 21/7261, Artikel 1 (vorgeschlagener § 354 StGB)
Das deutsche Strafrecht stellt Bestechlichkeit und Vorteilsannahme unter Strafe — also Fälle, in denen Amtsträger für ihr Verhalten einen persönlichen Nutzen ziehen. Was fehlt, laut dem Gesetzentwurf der AfD-Fraktion (BT-Drs. 21/7261 vom 22. Juli 2026): ein Tatbestand für den gezielten Amtsmissbrauch, bei dem kein Eigennutz vorliegt, aber ein Dritter bewusst geschädigt wird.
Was der Gesetzentwurf vorsieht
Die Fraktion schlägt vor, den bislang im Strafgesetzbuch als „weggefallen“ geführten § 354 StGB mit neuem Inhalt zu belegen. Der vorgeschlagene Tatbestand lautet: Amtsträger, Europäische Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete, die ihr Amt unter erheblicher Verletzung ihrer Amtspflichten missbrauchen, um einem anderen einen Nachteil zuzufügen, sollen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden. In minder schweren Fällen sieht der Entwurf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
Als Vorbild nennt der Entwurf ausdrücklich das Schweizer Recht: Artikel 312 des Schweizer Strafgesetzbuches stellt vergleichbares Verhalten bereits seit Langem unter Strafe. In Deutschland gibt es einen solchen eigenständigen Amtsmissbrauch-Tatbestand bisher nicht.
Was gilt aktuell?
Nach geltendem deutschem Recht greift das Strafrecht bei Amtsträgern vor allem dann, wenn diese sich für ihr Handeln persönlich bereichern — etwa durch Bestechlichkeit (§ 332 StGB) oder Vorteilsannahme (§ 331 StGB). Verletzt ein Amtsträger seine Dienstpflichten, ohne einen Vorteil zu fordern oder anzunehmen, steht dem Betroffenen in der Regel der Verwaltungsrechtsweg offen — ein strafrechtliches Risiko für den Amtsträger selbst entsteht dabei grundsätzlich nicht. Diese Lücke soll der neue § 354 StGB schließen.
Amtsmissbrauch: Die Begründung der Fraktion
Aus Sicht der AfD-Fraktion zeigt eine Reihe konkreter Vorgänge der letzten Jahre, dass diese Lücke praktische Relevanz hat. Sie benennt in der Begründung des Entwurfs drei Beispiele: erstens die Einstufung der AfD durch das Bundesamt für Verfassungsschutz als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ im Mai 2025, die die Fraktion als politisch motiviert bewertet; zweitens den Ausschluss des AfD-Landtagsabgeordneten Joachim Paul von der Oberbürgermeisterwahl in Ludwigshafen im Sommer 2025; drittens die staatliche Förderung von Organisationen, die nach Einschätzung der Fraktion legale Meinungsäußerungen aus dem öffentlichen Diskurs entfernen wollen. Ob diese Vorgänge tatsächlich einen strafwürdigen Amtsmissbrauch darstellen, ist Gegenstand politischer und rechtlicher Auseinandersetzung und wird von den betreffenden Behörden und anderen Parteien anders bewertet.
Das zentrale Argument des Entwurfs lautet: Selbst wenn sich eine behördliche Maßnahme nach Jahren gerichtlich als rechtswidrig herausstellt, trägt der verantwortliche Amtsträger abgesehen von einem möglichen Reputationsverlust kein persönliches rechtliches Risiko. Der Schaden für den Betroffenen hingegen tritt sofort ein und ist oft nicht wiedergutzumachen. Eine Strafdrohung soll daher präventiv wirken und Amtsträger zur Zurückhaltung disziplinieren.
Kein Erfüllungsaufwand, kein Haushaltsbedarf
Der Entwurf verursacht laut Gesetzentwurf weder für Bürger noch für Wirtschaft oder Verwaltung einen Erfüllungsaufwand. Haushaltsausgaben entstehen nicht. Eine Befristung oder Evaluierung ist nicht vorgesehen. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Die Abgrenzung von einer bloßen Dienstpflichtverletzung — die nach wie vor kein strafwürdiges Verhalten darstellt — gegenüber dem strafbaren Amtsmissbrauch ist dabei ein zentrales rechtliches Problem, das die parlamentarischen Beratungen beschäftigen dürfte. Der Deutsche Richterbund hatte in seiner Stellungnahme Nr. 33/2023 zur EU-Antikorruptionsrichtlinie die Einführung eines solchen Tatbestands als nicht zwingend erforderlich bezeichnet und den Anwendungsbereich neben den bestehenden Korruptionstatbeständen als „kaum existent“ eingestuft. Der Entwurf weist diese Kritik zurück: Er zielt auf Fälle ab, in denen gerade keine Bereicherung vorliegt, sondern der Schaden für Dritte das eigentliche Ziel des Handelns ist.
Ähnliche Fragen zur Reichweite staatlicher Befugnisse und strafrechtlicher Kontrolle diskutiert der Bundestag auch in anderen Zusammenhängen. So beschäftigt sich die Drucksache zum Paralleljustiz-Verbot ebenfalls mit einer Erweiterung des Strafgesetzbuchs durch die AfD-Fraktion.
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Von dem vorgeschlagenen Tatbestand wären potenziell alle Amtsträger, Europäischen Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten betroffen. Als geschützte Personengruppe benennt der Entwurf Bürger, Unternehmen und andere Dritte, die durch amtliche Handlungen gezielt benachteiligt werden.
Der Gesetzentwurf wurde am 22. Juli 2026 als Drucksache 21/7261 beim Deutschen Bundestag eingebracht. Als nächste Schritte stehen die Überweisung an den zuständigen Ausschuss — voraussichtlich den Rechtsausschuss — sowie die parlamentarischen Beratungen und abschließende Abstimmung im Plenum an.
- Amtsträger
- Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden, also Beamte, Richter, Soldaten oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete. Der Begriff ist in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB definiert.
- Amtsdelikte
- Straftaten, die nur von Amtsträgern begangen werden können, weil sie eine amtliche Stellung voraussetzen — z. B. Bestechlichkeit (§ 332 StGB) oder Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB).
- § 354 StGB
- Die Paragrafennummer war bislang im Strafgesetzbuch als 'weggefallen' gekennzeichnet. Der Gesetzentwurf sieht vor, sie für den neuen Tatbestand des Amtsmissbrauchs zu nutzen.
Was ist der Unterschied zu bestehenden Amtsdelikten?
Das geltende Strafrecht erfasst Bestechlichkeit und Vorteilsannahme, also Fälle, in denen ein Amtsträger für sein Verhalten einen Vorteil erhält. Ein Tatbestand, der das gezielte Schaden ohne Eigennutz unter Strafe stellt, existiert laut dem Entwurf bisher nicht.
Welche Strafe sieht der neue Tatbestand vor?
Im Regelfall sind Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorgesehen. In minder schweren Fällen drohen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Welches Vorbild hat der Entwurf?
Der Entwurf orientiert sich an Artikel 312 des Schweizer Strafgesetzbuches, der eine vergleichbare Regelung bereits kennt.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7261 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.



































































