- Opfer bei Sexualdelikten im Jugendstrafrecht sollen Nebenklagerecht erhalten
- Pflichtbeiordnung eines Anwalts auf Staatskosten geplant
- Schutzlücke bei Vergehen nach § 80 Abs. 3 JGG soll geschlossen werden
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7259 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) regelt, wie mit Personen verfahren wird, die zur Tatzeit jugendlich waren. § 80 Abs. 3 JGG beschränkt die Zulässigkeit der Nebenklage auf Verbrechen und Fälle schwerer Schädigung. Sexualdelikte, die lediglich als Vergehen ausgestaltet sind — etwa bestimmte Formen des sexuellen Übergriffs — fallen häufig nicht darunter. Damit haben Opfer in diesen Verfahren weder ein Recht auf aktive Verfahrensbeteiligung noch auf einen staatlich bestellten Anwalt. Besonders betroffen sind Konstellationen, in denen der Beschuldigte zur Tatzeit Jugendlicher war, das Verfahren aber erst Jahre später eingeleitet wird — das Jugendstrafrecht findet dann weiterhin Anwendung, selbst wenn der Beschuldigte längst erwachsen ist.
Im Detail
Die bestehende Rechtslage wird dem besonderen Schutzbedürfnis der Opfer sexualisierter Gewalt nicht gerecht.
— Begründung BT-Drs. 21/7259, Abschnitt A. Problem
Opfer von Sexualstraftaten, die vor einem Jugendgericht verhandelt werden, haben bislang deutlich eingeschränktere Verfahrensrechte als Opfer im Erwachsenenstrafrecht. Konkret fehlt ihnen in vielen Fällen das Recht zur Nebenklage — und damit auch der Anspruch auf einen staatlich bezahlten Anwalt. Diesen Zustand will die AfD-Fraktion mit einem Gesetzentwurf ändern, der am 22. Juli 2026 als BT-Drs. 21/7259 eingebracht wurde.
Was gilt aktuell im Jugendstrafrecht?
Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) gilt auch dann, wenn der Beschuldigte zur Tatzeit Jugendlicher war, das Verfahren aber erst Jahre später — und damit im Erwachsenenalter des Beschuldigten — eingeleitet wird. § 80 Abs. 3 JGG lässt die Nebenklage derzeit nur bei Verbrechen gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder bei schwerer Schädigung des Opfers zu. Viele Sexualdelikte sind jedoch lediglich als Vergehen ausgestaltet: Sie sind mit weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht und fallen damit nicht unter die Nebenklagebefugnis. Das bedeutet in der Praxis: Opfer können dem Verfahren nicht aktiv beiwohnen, haben kein Akteneinsichtsrecht und erhalten keinen beigeordneten Rechtsanwalt.
Opferrechte im Jugendstrafverfahren bei Sexualdelikten: die geplante Reform
Der Gesetzentwurf sieht die Einführung eines neuen § 80a JGG vor. Dieser würde die Nebenklage auf sämtliche Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung gemäß §§ 174 bis 184 und 184i StGB ausdehnen — unabhängig davon, ob es sich um ein Verbrechen oder ein Vergehen handelt. Gleichzeitig soll eine obligatorische Beiordnung eines Rechtsanwalts eingeführt werden, inklusive Kostenübernahme durch den Staat nach Maßgabe des § 397a StPO. Diese Regelung gilt ausdrücklich auch dann, wenn der Beschuldigte zur Tatzeit Jugendlicher oder Heranwachsender war, das Verfahren aber erst nach seinem Erwachsenwerden begonnen hat.
Laut Begründung des Entwurfs soll die Neuregelung eine in der Praxis bedeutsame Schutzlücke schließen. Besonders problematisch sind demnach Fälle, in denen zwischen Tat und Verfahrenseinleitung mehrere Jahre liegen — etwa weil Opfer die Tat erst als Erwachsene anzeigen. Trotz des inzwischen erreichten Erwachsenenalters des Beschuldigten findet das Jugendstrafrecht Anwendung, was die Opferrechte bislang faktisch beschneidet.
Anwendungsbereich und Kosten
Der geplante § 80a Abs. 4 JGG begrenzt den Anwendungsbereich auf neu eingeleitete Verfahren, schafft damit Rechtssicherheit und verhindert eine rückwirkende Anwendung. Das Gesetz soll laut Entwurf am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. Mit Blick auf die Haushaltsfolgen rechnet der Entwurf lediglich mit moderaten Mehrbelastungen für die Justizhaushalte durch die ausgeweitete Pflichtbeiordnung; konkrete Beträge werden nicht beziffert. Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft entstünden keinerlei Erfüllungsaufwände.
Der Entwurf hebt zudem hervor, dass das Gesetz gleichstellungspolitisch positive Wirkungen entfalten soll, da Opfer sexualisierter Gewalt häufig vulnerablen Gruppen angehören — etwa Minderjährigen oder Frauen. Eine Befristung der Regelung ist nicht vorgesehen.
Thematisch verwandt ist das Vorhaben mit anderen aktuellen Debatten über den Schutz bestimmter Personengruppen im Strafrecht, wie etwa dem Vorstoß zur Aufnahme eines Paralleljustiz-Verbots ins StGB. Auch das Thema staatlicher Kontrollmechanismen im Bereich der inneren Sicherheit spielt eine zunehmend wichtige Rolle, wie die Debatte um Disziplinarverfahren bei Bundesbehörden zeigt.
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Betroffen sind in erster Linie Opfer sexualisierter Gewalt, die in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz bislang keine Nebenklage erheben können. Laut Gesetzentwurf handelt es sich häufig um minderjährige oder weibliche Personen, die als besonders vulnerabel gelten. Mittelbar betroffen sind auch die Justizhaushalte der Länder, die die Kosten der Pflichtbeiordnung tragen würden.
Berlin, 10. Juli 2026. Zu den Auswirkungen der aktuellen Änderungen bei den Lieferkettenvorgaben auf die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit Entwicklungsstaaten erklärt der entwicklungspolitische Sprecher der AfD-Bundestagsfraktion, Rocco Kever: „Die Diskussion um das Lieferkettengesetz zeigt, dass Deutschland bei der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit Entwicklungsstaaten einen neuen Kurs braucht. Weder überzogene Regulierung noch einseitige… …
Der Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/7259) wurde am 22. Juli 2026 eingebracht und muss zunächst an die zuständigen Ausschüsse — voraussichtlich den Rechtsausschuss — überwiesen werden. Nach Abschluss der Ausschussberatungen folgt die abschließende Lesung und Abstimmung im Bundestag. Bei Annahme bedarf das Gesetz keiner Zustimmung des Bundesrates; es tritt laut Entwurf am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- Nebenklage
- Recht des Opfers einer Straftat, aktiv als Nebenkläger am Strafverfahren teilzunehmen, etwa durch eigene Anträge und Rechtsmittel.
- Pflichtbeiordnung
- Gerichtliche Bestellung eines Rechtsanwalts für die verletzte Person auf Kosten des Staates, wenn die Betroffene die Kosten nicht selbst tragen kann oder besonderer Schutz geboten ist.
- Verbrechen / Vergehen
- Straftaten werden im deutschen Recht nach Schwere eingeteilt: Verbrechen sind mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht, Vergehen mit niedrigerer Strafe — die Einordnung entscheidet bislang über die Nebenklagerechte im JGG.
Was ist die Nebenklage und warum ist sie wichtig?
Die Nebenklage erlaubt Opfern, aktiv am Strafverfahren teilzunehmen — etwa Fragen zu stellen, Beweisanträge zu stellen und gegen Urteile Rechtsmittel einzulegen. Ohne Nebenklage sind Opfer im Verfahren weitgehend auf die Rolle von Zeugen beschränkt.
Was ändert der neue § 80a JGG konkret?
Er lässt die Nebenklage bei allen Sexualstraftaten gemäß §§ 174–184 und 184i StGB zu — unabhängig davon, ob die Tat als Verbrechen oder Vergehen eingestuft ist — und ordnet einen Pflichtanwalt auf Staatskosten bei.
Für wen gilt die Neuregelung?
Für Opfer von Sexualdelikten in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz, auch wenn der Beschuldigte zur Tatzeit noch Jugendlicher war, aber erst als Erwachsener angeklagt wird.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7259 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.



































































