- Prüfakte für DES besteht seit 3. Juli 2024 — noch kein Bescheid
- Sechs andere Stiftungen erhielten HHJ-2026-Bescheid am 18. Mai 2026
- 13,2 Prozent des Titelansatzes eingefroren bis zur Entscheidung
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7229 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das Stiftungsfinanzierungsgesetz (StiftFinG) regelt seit 2024 erstmals gesetzlich, unter welchen Voraussetzungen parteinahe politische Stiftungen staatliche Globalzuschüsse erhalten. Zuständig für die Prüfung der Fördervoraussetzungen ist das Bundesministerium des Innern (BMI) nach § 7 Absatz 2 StiftFinG; der Zuwendungsbescheid ergeht durch das Bundesverwaltungsamt (BVA). Die der AfD nahestehende Desiderius-Erasmus-Stiftung beantragt erstmals eine Förderung nach diesem Gesetz. Für die sechs bereits seit Jahren geförderten Stiftungen — Konrad-Adenauer-, Friedrich-Ebert-, Friedrich-Naumann-, Hanns-Seidel-, Heinrich-Böll- und Rosa-Luxemburg-Stiftung — lagen die Bescheide für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 jeweils am 3. Februar 2026 vor, für das Haushaltsjahr 2026 am 18. Mai 2026.
- 3. Juli 2024 — Datum der Aktenanlage im BMI für die Förderfähigkeitsprüfung der DES; der Vorgang umfasst alle Haushaltsjahre einschließlich 2026.
- 18. Mai 2026 — Datum der BVA-Bescheide für alle sechs anderen politischen Stiftungen für das Haushaltsjahr 2026; für die DES liegt bis zum Stichtag kein Bescheid vor.
- 13,2 Prozent — Anteil der DES am Gesamttitelansatz nach dem Verteilungsschlüssel des StiftFinG; wird bis zur Bescheiderteilung nicht ausgezahlt.
- 10. Dezember 2025 und 10. April 2026 — Daten der Verfassungsschutzabfragen des BMI beim BfV zur DES; beide Berichte liegen dem BMI vor.
- 11. Dezember 2025 — BVA forderte von der DES Unterlagen an (Frist: 9. Januar 2026); postalische Rückmeldung der DES: 2. Januar 2026.
Im Detail
Sofern der für die DES vorgesehene Mittelansatz, der sich nach dem im StiftFinG vorgesehenen Verteilungsschlüssel bestimmt, mangels Vorliegens der Fördervoraussetzungen nicht bewilligt werden kann, fließen die Mittel in den Gesamthaushalt des Bundes zurück.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7229, Antwort zu Frage 11
Die Desiderius-Erasmus-Stiftung (DES), die der AfD nahesteht, wartet seit über zwei Jahren auf eine abschließende Entscheidung über ihre Förderfähigkeit nach dem Stiftungsfinanzierungsgesetz. Die Bundesregierung hat am 20. Juli 2026 auf eine Nachfrage der AfD-Fraktion (BT-Drs. 21/7229) konkrete Verfahrensdaten offengelegt, die das Ausmaß der Verzögerung dokumentieren.
Was gilt aktuell?
Das Stiftungsfinanzierungsgesetz regelt seit 2024 erstmals gesetzlich, unter welchen Voraussetzungen parteinahe politische Stiftungen staatliche Globalzuschüsse erhalten. Zuständig für die inhaltliche Prüfung ist das Bundesministerium des Innern (BMI), den Zuwendungsbescheid erteilt das Bundesverwaltungsamt (BVA). Die sechs seit Jahren geförderten Stiftungen — Konrad-Adenauer-, Friedrich-Ebert-, Friedrich-Naumann-, Hanns-Seidel-, Heinrich-Böll- und Rosa-Luxemburg-Stiftung — haben ihre Bescheide für das Haushaltsjahr 2026 allesamt am 18. Mai 2026 erhalten. Für die DES liegt bis zum Stichtag der Antwort kein abschließender Bescheid vor.
Verfahrensverlauf der Desiderius-Erasmus-Stiftung
Laut Bundesregierung besteht eine Prüfakte im Vorgangssystem seit dem 3. Juli 2024. Die inhaltliche Prüfung aller politischen Stiftungen begann mit der Einrichtung einer Projektgruppe Stiftungsfinanzierung im September 2025; diese wurde zum 31. März 2026 aufgelöst, die Aufgabe danach in die Regelstruktur des BMI überführt. Das BVA forderte am 11. Dezember 2025 Unterlagen von der DES an (Frist: 9. Januar 2026); die DES antwortete postalisch bereits am 2. Januar 2026. Das BMI führte zudem am 10. Dezember 2025 und am 10. April 2026 Verfassungsschutzabfragen beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) durch. Beide Berichte liegen dem BMI laut eigener Angabe vor und sollen in die Gesamtbewertung einfließen — ein Zeitplan für den Abschluss der Prüfung wird in der Antwort nicht genannt.
Förderanteil eingefroren: 13,2 Prozent des Titelansatzes
Der der DES nach dem Verteilungsschlüssel des Stiftungsfinanzierungsgesetzes zustehende Anteil beläuft sich auf 13,2 Prozent des im Haushaltstitel vorgesehenen Gesamtansatzes. Dieser Betrag wird bis zu einem abschließenden Bescheid des BVA nicht ausgezahlt. Eine konkrete Summe in Euro nennt die Bundesregierung nicht, da der Titel in der Fragestellung nicht spezifiziert worden sei. Falls die Förderfähigkeit verneint wird, fließen die Mittel in den Gesamthaushalt des Bundes zurück — eine Umverteilung auf die anderen Stiftungen ist nicht vorgesehen.
Interne Prüfgrundlagen noch in Überarbeitung
Auf die Frage, ob ein schriftlich fixiertes Prüfraster zur Anwendung der §§ 2 und 3 StiftFinG existiert, antwortet die Bundesregierung, das BMI habe eine interne Prozessbeschreibung erstellt. Diese werde jedoch aktuell überarbeitet, da die Prozesse nach den ersten Prüfdurchläufen angepasst worden seien. Den Fragestellern wird das Dokument damit vorerst nicht zur Verfügung gestellt. Bei Fragen zu internen Bearbeitungsfristen und einem etwaigen Anspruch der DES auf Bescheidung nach § 75 VwGO verweist die Bundesregierung pauschal auf ihre früheren Antworten in BT-Drs. 21/6284, ohne neue Angaben zu machen.
Parlamentarischer Kontext
Die AfD-Abgeordneten Dr. Michael Espendiller und Marcus Bühl hatten die Nachfrage (BT-Drs. 21/6947) eingereicht, nachdem die Bundesregierung in ihrer Antwort auf BT-Drs. 21/6284 mehrere Fragen unter Berufung auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung und das laufende Verfahren offengelassen hatte. Aus Sicht der Fragesteller erstreckt sich dieser Schutzbereich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf äußere Verfahrenstatsachen wie Daten und abgeschlossene Vorgänge. Die Bundesregierung hat in der vorliegenden Antwort tatsächlich mehr Verfahrensdaten offengelegt als zuvor — die Frage nach einem konkreten Abschlusstermin bleibt jedoch unbeantwortet. Mehr Hintergründe zur parlamentarischen Berichterstattung finden sich in der Übersicht der wichtigsten Drucksachen vom 25. Juli 2026.
Weiterlesen:
- Bundestag 25.07.2026: Die wichtigsten Drucksachen
- Das bewegt Deutschland — 25.07.2026
- Zinsschranke: Bundesregierung hat keine Statistikdaten zu Personengesellschaften
Unmittelbar betroffen ist die Desiderius-Erasmus-Stiftung, die auf die staatliche Förderung für ihre politische Bildungsarbeit wartet. Mittelbar berührt das Verfahren die Frage der Gleichbehandlung aller parteinahen Stiftungen im Rahmen des Stiftungsfinanzierungsgesetzes sowie den parlamentarischen Informationsanspruch des Bundestages gegenüber der Bundesregierung.
Die Bundesregierung hat bei Fragen zu internen Bearbeitungsfristen und Zielzeitpunkten (Fragen 6 bis 6b) auf ihre früheren Antworten zu BT-Drs. 21/6284 verwiesen, ohne neue Informationen zu liefern. Die konkret messbaren Verfahrensdaten zu Aktenbeginn, Unterlagenabfrage, Verfassungsschutzabfragen und Bescheidterminen der anderen Stiftungen wurden hingegen vollständig beantwortet.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. Desiderius-Erasmus-Stiftung: 13,2 % Förderanteil gesperrt →
- Stiftungsfinanzierungsgesetz (StiftFinG)
- Gesetz, das seit 2024 die Voraussetzungen für staatliche Globalzuschüsse an parteinahe politische Stiftungen gesetzlich regelt und die Prüfzuständigkeiten festlegt.
- Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung
- Verfassungsrechtlich anerkannter Bereich, in dem die Regierung interne Beratungs- und Entscheidungsvorbereitungsvorgänge vor parlamentarischer Kontrolle schützen kann — laut Bundesverfassungsgericht jedoch nicht für äußere Verfahrenstatsachen.
- Globalzuschuss
- Pauschalförderung des Bundes an politische Stiftungen für deren allgemeine politische Bildungsarbeit im In- und Ausland.
Seit wann läuft die Prüfung der Desiderius-Erasmus-Stiftung?
Eine Prüfakte besteht laut Bundesregierung seit dem 3. Juli 2024. Die inhaltliche Prüfung aller politischen Stiftungen begann mit Einrichtung der Projektgruppe Stiftungsfinanzierung im September 2025.
Wann wurden die anderen Stiftungen für 2026 beschieden?
Die sechs bereits geförderten Stiftungen — darunter Konrad-Adenauer-, Friedrich-Ebert- und Heinrich-Böll-Stiftung — erhielten ihren Bescheid für das Haushaltsjahr 2026 jeweils am 18. Mai 2026.
Was passiert mit dem Geld, wenn die DES nicht förderfähig ist?
Laut Bundesregierung fließen die Mittel in den Gesamthaushalt des Bundes zurück. Eine Umverteilung auf die anderen Stiftungen ist nicht vorgesehen.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7229 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































