- Parlamentarische Kontrollinstrumente gegenüber BNetzA bleiben weitgehend zulässig
- Ministerielle Weisungsrechte im unionsrechtlich geregelten Bereich rechtlich umstritten
- Unabhängigkeitsgebot gilt auch für Netzanschluss, nicht eindeutig für Redispatch
Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur: Parlamentarische und exekutive Kontrolle nach der EnWG-Novelle 2023
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat in einer gemeinsamen Ausarbeitung der Fachbereiche WD 5 (Wirtschaft, Energie und Klima) und WD 3 (Verfassung und Verwaltung) untersucht, welche parlamentarischen und exekutiven Kontrollmöglichkeiten gegenüber der Bundesnetzagentur (BNetzA) nach der Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom Dezember 2023 noch bestehen. Ausgangspunkt ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom September 2021, das die bisherige normative Vorstrukturierung regulatorischer Entscheidungen durch ministerielle Rechtsverordnungen als unionsrechtswidrig einstufte.
Parlamentarische Kontrollinstrumente bleiben grundsätzlich zulässig
Die Analyse kommt zu dem Ergebnis, dass das unionsrechtliche Unabhängigkeitsgebot sich im Wesentlichen auf sachlich-inhaltliche Vorgaben im Bereich unionsrechtlich zugewiesener Regulierungsaufgaben beschränkt. Parlamentarische Kontrollinstrumente des Grundgesetzes werden davon grundsätzlich nicht berührt.
Das Budgetrecht des Deutschen Bundestages bleibt uneingeschränkt anwendbar, da es nicht die inhaltliche Ausübung von Regulierungsbefugnissen betrifft. Ebenso sind Frage- und Informationsrechte der Abgeordneten weiterhin zulässig, soweit die BNetzA über das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) dem parlamentarischen Fragerecht zugänglich ist. Gesetzlich geregelte Berichtspflichten der BNetzA gegenüber dem Bundestag bestehen über § 63 EnWG. Das Zitierrecht nach Art. 43 Abs. 1 Grundgesetz hingegen gilt nicht gegenüber der BNetzA, da es dem Wortlaut nach nur Mitglieder der Bundesregierung verpflichtet. Parlamentarische Evaluationsklauseln in Gesetzgebungsvorhaben berühren das Unabhängigkeitsgebot ebenfalls nicht, sofern sie auf Berichte und Empfehlungen beschränkt sind.
Eingeschränkte ministerielle Steuerung nach der EnWG-Novelle
Die EnWG-Novelle 2023 hat die ministeriellen Steuerungsmöglichkeiten im Bereich der Netzzugangs- und Netzentgeltregulierung deutlich zurückgenommen. Die bisherigen Rechtsverordnungen des BMWE wurden durch eigenständige Festlegungskompetenzen der BNetzA ersetzt. Weitergehende Kontroll- oder Mitwirkungsrechte des Ministeriums in diesem Bereich wurden nicht geschaffen. An Bedeutung gewinnt stattdessen die nachträgliche gerichtliche Kontrolle regulatorischer Entscheidungen.
Fortbestehende ministerielle Einwirkungsmöglichkeiten bestehen vor allem in personeller und organisatorischer Hinsicht sowie im Bereich der Versorgungssicherheit, wo die BNetzA Aufgaben unter Rechts- und Fachaufsicht des BMWE wahrnimmt. Die Reichweite der Weisungsrechte des BMWE ist nach dem EuGH-Urteil rechtlich umstritten: Während eine Auffassung Weisungen im unionsrechtlich geregelten Bereich für ausgeschlossen hält, betont eine andere Auffassung das verfassungsrechtliche Demokratieprinzip als Grundlage eines fortbestehenden Weisungsrechts. Der Wissenschaftliche Dienst sieht insoweit gesetzgeberischen Klarstellungsbedarf.
Reichweite des Unabhängigkeitsgebots: Netzanschluss ja, Redispatch unklar
Das vom EuGH konkretisierte Unabhängigkeitsgebot gilt nicht nur für die Netzentgeltregulierung. Für den Netzanschluss ergibt sich eine ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörde unmittelbar aus Art. 59 Abs. 7 lit. a der EU-Richtlinie 2019/944. Beim Redispatch (Herunterregeln von Anlagen zur Vermeidung von Netzengpässen) hingegen lässt sich keine vergleichbar eindeutige und umfassende ausschließliche Kompetenzzuweisung an die Regulierungsbehörde feststellen. Eine pauschale Gleichstellung mit der Netzentgelt- oder Netzanschlussregulierung erscheint nach der Analyse nicht angezeigt.
































































