- 78.675 Strafnachrichten 2024 an die Türkei übermittelt
- Betroffene werden über den Datentransfer nicht informiert
- Kein EU-Angemessenheitsbeschluss für Türkei vorhanden
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7547 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Deutschland ist auf Grundlage von Artikel 22 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen verpflichtet, quartalsweise Strafnachrichten über verurteilte ausländische Staatsangehörige an deren Heimatstaaten zu übermitteln. Die Zahl der an die Türkei gesendeten Nachrichten ist laut Bundesregierung seit den frühen 1990er-Jahren kontinuierlich gestiegen: von durchschnittlich rund 37.000 jährlich auf 78.675 im Jahr 2024. Das OVG Berlin-Brandenburg stellte bereits 2006 fest, dass türkische Behörden aus den übermittelten Daten auf exilpolitische Aktivitäten schließen können. Die Türkei verfügt über kein EU-Datenschutzniveau; ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission liegt nicht vor.
- 62.001 — Strafnachrichten an die Türkei im Jahr 2022
- 71.824 — Strafnachrichten an die Türkei im Jahr 2023
- 78.675 — Strafnachrichten an die Türkei im Jahr 2024 (Höchstwert)
- 72.991 — Strafnachrichten an die Türkei im Jahr 2025
- 63.563 — betroffene Personen mit ausschließlich türkischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2024
Im Detail
Die betroffenen Personen werden über die Übermittlung der Strafnachricht hinsichtlich ihrer Verurteilung in der Bundesrepublik Deutschland nicht informiert.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7547, Antwort zu Frage 22
Jedes Quartal schickt Deutschland automatisch Tausende Datensätze über verurteilte türkische Staatsangehörige an das türkische Justizministerium. Im Jahr 2024 erreichte dieser Strafnachrichtenaustausch mit 78.675 übermittelten Nachrichten einen neuen Höchstwert. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 21/7547) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke vom 10. August 2026 hervor.
Was genau wird übermittelt?
Eine Strafnachricht enthält laut Bundesregierung vollständige Personalien — Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Anschrift — sowie alle Entscheidungsdaten aus dem Bundeszentralregister: Datum und Aktenzeichen des Urteils, das erkennende Gericht, das Rechtskraftdatum, die Tatbezeichnung, die angewendeten Strafnormen mit Paragraphenangabe und die verhängte Strafe. Sachverhaltsdetails werden nach Angaben der Bundesregierung nicht mitgeteilt. Die Strafnachricht entspricht inhaltlich vollständig dem Eintrag im Bundeszentralregister.
Strafnachrichtenaustausch: Zahlen steigen seit Jahrzehnten
Der Strafnachrichtenaustausch mit der Türkei wächst seit Jahrzehnten kontinuierlich. In den frühen 1990er-Jahren lagen die jährlichen Übermittlungen noch bei durchschnittlich rund 37.000 Nachrichten. Bis 2017 stieg die Zahl auf 47.779, bis 2021 auf 69.790. Im Zeitraum 2022 bis 2025 entwickelten sich die Zahlen wie folgt: 62.001 (2022), 71.824 (2023), 78.675 (2024) und 72.991 (2025). Bezogen auf die betroffenen Personen mit ausschließlich türkischer Staatsangehörigkeit — Doppelstaatler sind nach Artikel 22 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens ausgenommen — lagen die Zahlen zwischen 44.420 (2022) und 63.563 (2024).
Was gilt aktuell?
Rechtsgrundlage für den Strafnachrichtenaustausch ist Artikel 22 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRhÜbK), das als innerstaatlich geltendes Recht die Bundesrepublik zur automatischen Übermittlung verpflichtet. Anders als bei Einzelauskünften aus dem Register gilt für Strafnachrichten nicht die Schranke des § 53a Bundeszentralregistergesetz (BZRG), die eine Auskunftserteilung untersagt, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widerspricht. Die Versendung erfolgt automatisch und kann nach Angaben der Bundesregierung im Einzelfall nicht verweigert werden. Ergänzend gilt die DSGVO, die im Einzelfall eine Konformität mit ihrem Kapitel V zu Drittlandübermittlungen verlangt.
Für die Türkei liegt weder nach Artikel 45 DSGVO noch nach § 78 BDSG ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission vor. Die Bundesregierung stützt die Übermittlung auf den völkerrechtlichen Vertrag selbst und verweist auf die gründliche Prüfung eingehender Ersuchen im internationalen Rechtshilfeverkehr. Eine Datenschutzfolgenabschätzung zu den Risiken des Strafnachrichtenaustausches mit der Türkei hat die Bundesregierung nicht durchgeführt und plant auch keine. Auf die Frage, ob das Schrems-II-Urteil des Europäischen Gerichtshofs Anlass gebe, die Praxis zu überprüfen, lautete die Antwort der Bundesregierung knapp: „Nein.“
Betroffene werden nicht informiert
Personen, deren Verurteilungsdaten an die Türkei übermittelt werden, erhalten darüber keine Mitteilung. Ob und wie türkische Behörden die Daten nutzen, ist der Bundesregierung nach eigenen Angaben nicht bekannt. Zu Fragen über Festnahmen oder Verhöre von in Deutschland wohnhaften Personen bei Einreise in die Türkei aufgrund übermittelter Strafnachrichten sowie zu möglichem Datenmissbrauch teilt die Bundesregierung mit, es lägen keine Erkenntnisse vor. Ebenso wenig verfügt sie über Informationen zur praktischen Durchsetzung türkischer Datenschutzvorschriften, zur Einhaltung von Zweckbindung und Speicherfristen oder zur Sicherheit vor unbefugtem Zugriff. Auch Beschwerden von Betroffenen hat die Bundesregierung mangels entsprechender Statistik nicht erfasst.
Zur staatlichen türkischen Überwachungs-App „Kim“, die laut früheren Berichten Zugriff auf Vorstrafen und weitere persönliche Daten ermöglichen soll, hat die Bundesregierung ebenfalls keine eigenen Erkenntnisse. Die Frage, ob eine Einspeisung der deutschen Strafnachrichten in solche Systeme verhindert werden könne, bleibt damit ohne substanzielle Antwort. Auf die Einführung einer systematischen Statistik über türkische Rechtshilfeersuchen — mit der eine parlamentarische Kontrolle erleichtert werden könnte — verzichtet die Bundesregierung weiterhin. Zu Einzelersuchen um unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister verzeichnet das Bundesamt für Justiz in den Jahren 2022 bis 2025 insgesamt 16 Ersuchen (7 in 2022, 2 in 2023, 7 in 2024, 0 in 2025).
Hintergründe zur parlamentarischen Kontrolle von Datentransfers und ähnlichen Anfrageverfahren finden sich auch im Beitrag Kriminalitätsentwicklung 2000–2025: 16 Deliktsbereiche angefragt.
Weiterlesen:
- KI in der Bundesverwaltung: 30 Fragen zum Agentic AI Hub
- Demokratie leben!: 18 Fragen zur Mittelkontrolle in Thüringen
Betroffen sind ausschließlich türkische Staatsangehörige (ohne deutschen Pass), die in Deutschland rechtskräftig verurteilt wurden. Im Jahr 2025 waren dies 63.087 Personen. Doppelstaatler mit deutschem und türkischem Pass sind nach Völkerrecht vom Datentransfer ausgenommen. Die Betroffenen werden laut Bundesregierung nicht über die Übermittlung informiert.
Bei mehreren Fragen zu Datenschutz, politischer Verfolgung und der Praxis anderer Staaten verweist die Bundesregierung auf fehlende Erkenntnisse oder bestehende Rechtsgrundlagen, ohne inhaltlich zu den Risiken Stellung zu nehmen. Fragen zu konkreten Missbrauchsfällen (Frage 21) und zur Datenschutzpraxis in der Türkei (Fragen 18–19) beantwortet sie jeweils mit dem Hinweis, es lägen keine Erkenntnisse vor.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. Strafnachrichtenaustausch mit der Türkei: 69.790 Fälle im Jahr 2021 →
- Strafnachricht
- Amtliche Mitteilung über eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung, die Deutschland auf Basis völkerrechtlicher Verträge an den Heimatstaat des Verurteilten schickt.
- Bundeszentralregister
- Zentrales deutsches Strafregister beim Bundesamt für Justiz, in dem rechtskräftige Verurteilungen und bestimmte behördliche Entscheidungen erfasst werden.
- Angemessenheitsbeschluss
- Entscheidung der EU-Kommission, dass ein Drittland ein dem europäischen Recht gleichwertiges Datenschutzniveau bietet — Voraussetzung für reguläre Datenübermittlungen in dieses Land.
Welche Daten werden an die Türkei übermittelt?
Übermittelt werden Personalien (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Staatsangehörigkeit) sowie Entscheidungsdaten (Datum, Gericht, Tatbezeichnung, Paragraphenangabe, verhängte Strafe) — entsprechend dem vollständigen Eintrag im Bundeszentralregister.
Sind auch deutsch-türkische Doppelstaatler betroffen?
Nein. Doppelstaatler mit deutscher und türkischer Staatsangehörigkeit sind nach Artikel 22 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens vom Strafnachrichtenaustausch ausgenommen.
Gibt es einen EU-Datenschutzbeschluss für die Türkei?
Nein. Für die Türkei liegt weder gemäß Artikel 45 DSGVO noch gemäß § 78 BDSG ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission vor.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7547 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
































































