- 14.700 Ausländervereine sind derzeit im Register erfasst — viele noch ohne Rechtsgrundlage
- Drittstaaten-Finanzierungen ab 10.000 Euro müssen künftig offengelegt werden
- Jährlicher Mehraufwand für Bund und Länder: rund 427.000 Euro
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6805 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das Ausländervereinsregister (AVR) existiert bereits seit Jahrzehnten beim Bundesverwaltungsamt. Es erfasst Vereine, deren Mitglieder oder Leiter überwiegend Nicht-EU-Ausländer sind, sowie ausländische Vereine mit organisatorischen Einrichtungen in Deutschland. Laut Drucksache 21/6805 wurden im Jahr 2023 außer Löschungen keine Verarbeitungen im Register vorgenommen. Die bisherige Rechtsgrundlage in der Durchführungsverordnung zum Vereinsgesetz genügt nicht den Anforderungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), was die Reform notwendig macht. Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 Stellung genommen und Vollzugsdefizite kritisiert.
- 14.700 — So viele Vereine sind derzeit im Ausländervereinsregister erfasst; rund 2.200 sollen noch nicht registriert sein.
- 427.000 Euro — Jährlicher Mehraufwand für die Verwaltung (Bund und Länder zusammen) durch die Neuregelung.
- 1,13 Millionen Euro — Einmaliger Erfüllungsaufwand, davon 1,07 Millionen Euro für die Länder zur Nacherfassung nicht registrierter Vereine.
- 206.000 Euro — Jährlicher Mehraufwand im Bundesverwaltungsamt für zwei neue Planstellen im gehobenen Dienst.
- 10.000 Euro — Schwellenwert für die neue Offenlegungspflicht bei Drittstaaten-Finanzierungen pro Kalenderjahr.
Im Detail
Das AVR trägt dazu bei, einen Überblick über Ausländervereine und ausländische Vereine und ihre Aktivitäten in Deutschland zu gewinnen und vorhandene Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden zu ergänzen.
— Begründung BT-Drs. 21/6805, Allgemeiner Teil I.
Ausländervereine in Deutschland unterliegen seit Jahrzehnten einer Registrierungspflicht — doch die Datenverarbeitung im zentralen Ausländervereinsregister (AVR) des Bundesverwaltungsamts erfolgte bislang ohne ausreichende gesetzliche Grundlage. Das soll sich mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes ändern, das die Bundesregierung am 1. Juli 2026 als BT-Drs. 21/6805 in den Bundestag eingebracht hat.
Was gilt aktuell?
Das Vereinsgesetz aus dem Jahr 1964 ermächtigt die Bundesregierung zwar, Ausländervereine einer Anmelde- und Auskunftspflicht zu unterwerfen. Die konkreten Pflichten sind jedoch in einer Durchführungsverordnung geregelt, die nicht den Anforderungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) genügt. Insbesondere fehlt eine gesetzliche Grundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten im AVR — eine Anforderung, die Artikel 6 und 9 DSGVO an nationale Rechtsvorschriften stellen. Im Jahr 2023 wurden laut Drucksache außer Löschungen keine Verarbeitungen im Register vorgenommen.
Kerninhalt des Vereinsgesetz-Reformentwurfs
Der Gesetzentwurf überführt die bestehenden Anmelde-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten aus der Durchführungsverordnung in das Vereinsgesetz selbst und fügt einen neuen Abschnitt 5 ein. Dieser regelt in den §§ 19 bis 25 das Ausländervereinsregister vollständig auf Gesetzesebene — von der Anmeldepflicht über die Datenweitergabe an Sicherheitsbehörden bis hin zu Löschungsfristen.
Neu ist die Offenlegungspflicht für Drittstaaten-Finanzierungen (§ 20a VereinsG-neu): Ausländervereine müssen Zuwendungen aus Nicht-EU-Staaten oder mit ihnen verbundenen Organisationen offenlegen, wenn diese je Zuwendungsgeber im Kalenderjahr mindestens 10.000 Euro betragen. Anzugeben sind der konkrete Betrag, Namen und Anschrift des Zuwendungsgebers sowie die Verwendung der Mittel. Der Schwellenwert orientiert sich an § 3 des Lobbyregistergesetzes. Verstöße gegen die Offenlegungspflicht können mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden, Verstöße gegen Anmelde- und Auskunftspflichten mit bis zu 20.000 Euro.
Das Register beim Bundesverwaltungsamt kann laut Entwurf Informationen an zwölf Behörden weitergeben — darunter Verfassungsschutz, Bundeskriminalamt, Bundesnachrichtendienst, Bundespolizei, Zollfahndungsdienst und Staatsanwaltschaften. Personenbezogene Daten werden nur auf konkretes Ersuchen und bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte übermittelt. Eine Datenlöschung ist spätestens alle vier Jahre zu prüfen.
Vollzugsdefizite und Bundesratseinwände
Dass das Ausländervereinsregister in der Praxis erhebliche Lücken aufweist, räumt die Drucksache offen ein: Schätzungsweise rund 2.200 Vereine sind bislang nicht erfasst. Der Bundesrat, der am 12. Juni 2026 in seiner 1066. Sitzung Stellung nahm, bezweifelt, dass der Entwurf diese Lücke schließt. Laut Bundesrat hänge die Erfassung weiterhin im Wesentlichen von der freiwilligen Mitwirkung der Vereine ab. Vereine, die aus sicherheitsrelevanten Gründen keine Transparenz wünschten, würden sich kaum von sich aus registrieren. Die Bundesregierung hält dem in ihrer Gegenäußerung entgegen, dass Bußgeldandrohungen und eine aktivere Rolle der Vereinsbehörden die Lage verbessern werden.
Der Bundesrat beantragt zudem, die neu eingeführte Pflicht der Behörden, Vereine proaktiv über ihre Registrierungspflichten zu informieren (§ 23 Abs. 1 Satz 2 und 3), zu streichen. Die Bundesregierung lehnt das ab und hält die Informationspflicht für einen wesentlichen Hebel zur Verringerung des Vollzugsdefizits. Der Debatte über Sicherheit und demokratische Kontrolle widmet sich auch der Artikel Angriffe auf unsere Demokratie nehmen zu – Wir modernisieren unsere Sicherheitsarchitektur.
Kosten der Vereinsgesetz-Reform
Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt laut Drucksache rund 1,13 Millionen Euro — davon entfallen 1,07 Millionen Euro auf die Länder, die rund 2.200 bislang nicht erfasste Vereine nacherfassen sollen. Der jährliche Mehraufwand beläuft sich auf rund 427.000 Euro (Bund: 54.000 Euro, Länder: 373.000 Euro). Für das Bundesverwaltungsamt sind zwei neue Planstellen im gehobenen Dienst mit einem Jahresaufwand von je 206.000 Euro vorgesehen. Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ändert sich der Erfüllungsaufwand laut Drucksache nicht beziehungsweise nur vernachlässigbar.
Spätestens nach fünf Jahren ist eine Evaluierung vorgesehen, die prüft, ob die Regelungen den Anforderungen der Sicherheitsbehörden entsprechen und ob eine Digitalisierung des Registers die Nutzung effektiver gestalten könnte. Die Thematik staatlicher Kontrolle und Transparenz zeigt sich auch bei der Bundesnetzagentur zwischen Unabhängigkeit und politischer Kontrolle.
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Betroffen sind Ausländervereine mit Sitz in Deutschland sowie ausländische Vereine, die im Bundesgebiet organisatorische Einrichtungen unterhalten — laut Drucksache derzeit rund 14.700 registrierte Vereine. Nicht betroffen sind Vereine, deren Mitglieder oder Leiter überwiegend EU-Staatsangehörige sind. Für Behörden auf Bundes- und Landesebene entstehen durch die Reform erhöhte Verwaltungspflichten.
Reaktionen im Parlament
Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 drei Punkte zur Nachbesserung angemahnt: Er bezweifelt, dass das Gesetz Vollzugsdefizite wirksam beseitigt, da die Erfassung weiterhin von der freiwilligen Mitwirkung der Vereine abhängt. Außerdem fordert er eine genauere Bezifferung des Verwaltungsaufwands bei der Offenlegungspflicht und beantragt die Streichung der behördlichen Informationspflicht gegenüber Vereinen als entbehrlich. Die Bundesregierung hat alle drei Punkte in ihrer Gegenäußerung beantwortet und hält an den Regelungen im Wesentlichen fest; lediglich beim Erfüllungsaufwand zu § 20a VereinsG-E kündigt sie Nachbesserungen an.
Der Gesetzentwurf wurde dem Bundestag am 1. Juli 2026 zugeleitet (BT-Drs. 21/6805). Der Bundesrat hat bereits in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 Stellung genommen; die Bundesregierung hat eine Gegenäußerung beigefügt. Als nächste Schritte stehen die Ausschussberatung im Bundestag sowie die abschließende Lesung und Abstimmung im Plenum aus. Das Gesetz soll dem Entwurf zufolge am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.
- Ausländerverein
- Ein Verein, dessen Mitglieder oder Leiter überwiegend ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten sind. Vereine mit überwiegend EU-Staatsangehörigen gelten nicht als Ausländervereine im Sinne des Vereinsgesetzes.
- Ausländervereinsregister (AVR)
- Ein nichtöffentliches Register beim Bundesverwaltungsamt, das Daten zu Ausländervereinen und ausländischen Vereinen speichert und Sicherheitsbehörden zur Gefahrenabwehr zur Verfügung stellt.
- Offenlegungspflicht
- Neue Pflicht für Ausländervereine, Zuwendungen aus Drittstaaten oder mit ihnen verbundenen Organisationen ab 10.000 Euro pro Kalenderjahr gegenüber den Behörden anzuzeigen.
Was ist das Ausländervereinsregister?
Das Ausländervereinsregister (AVR) ist ein nichtöffentliches Register beim Bundesverwaltungsamt, in dem Vereine mit überwiegend ausländischen Mitgliedern sowie ausländische Vereine mit Strukturen in Deutschland erfasst werden. Es dient der präventiven Gefahrenabwehr und erleichtert die Prüfung möglicher Vereinsverbote.
Warum braucht das Register eine neue gesetzliche Grundlage?
Die bisherige Regelung in der Durchführungsverordnung erfüllt nicht die Anforderungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Register fehlte eine formelle gesetzliche Grundlage auf Gesetzesebene.
Ab welchem Betrag gilt die neue Offenlegungspflicht?
Ausländervereine müssen Zuwendungen aus Drittstaaten oder mit ihnen verbundenen Organisationen offenlegen, wenn diese einzeln oder je Zuwendungsgeber im Kalenderjahr mindestens 10.000 Euro betragen.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6805 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































