- Forschungsförderung kann unter bestimmten Bedingungen Schuldenbremse-Ausnahme nutzen
- Haushaltsvermerk bindet Exekutive an Zweck IT-Sicherheit im Vollzug
- Bundesrechnungshof zweifelt an Rechtmässigkeit der Mittelzuordnung in Einzelplan 30
Ausgaben für IT-Schutz und Schuldenbremse: Wann gilt die Bereichsausnahme?
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat in einer Analyse vom 3. Juni 2026 (WD 4 – 3000 – 017/26) untersucht, unter welchen Voraussetzungen Bundesausgaben für den Schutz informationstechnischer Systeme von der Schuldenbremse ausgenommen werden können. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, ob auch Ausgaben für die Forschungsförderung unter diese sogenannte Bereichsausnahme fallen.
Die Bereichsausnahme in Art. 115 Abs. 2 Satz 4 GG
Seit März 2025 sieht das Grundgesetz vor, dass bestimmte sicherheits- und verteidigungspolitische Ausgaben bei der Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nicht vollständig angerechnet werden, soweit sie einen Sockelwert von einem Prozent des Bruttoinlandsprodukts übersteigen. Neben Verteidigungsausgaben zählen dazu ausdrücklich auch Ausgaben für den Schutz der informationstechnischen Systeme. Eine gesetzliche Definition dieses Begriffs fehlt jedoch.
Auslegung: Was fällt unter den Schutz informationstechnischer Systeme?
Die Analyse konkretisiert den Begriff durch Wortlaut- und Zweckauslegung. Demnach sind unter informationstechnischen Systemen technische Mittel zur Verarbeitung und Übertragung von Informationen zu verstehen. Erfasst werden Ausgaben für die IT-Sicherheit, also den Schutz vor unbefugten Zugriffen Dritter, Datenverlust und -manipulation. Der Gesetzgebungszweck liegt laut Ausschussbegründung in der Stärkung der Verteidigungsfähigkeit Deutschlands über die Bundeswehr hinaus.
Forschungsförderung unter bestimmten Bedingungen eingeschlossen
Grundsätzlich können auch Ausgaben für die Forschungsförderung unter die Bereichsausnahme fallen – nämlich dann, wenn die geförderten Forschungstätigkeiten auf Erkenntnisse abzielen, die sich für den Schutz informationstechnischer Systeme einsetzen lassen. Dies gilt nach Einschätzung des Wissenschaftlichen Dienstes auch für Vorhaben zur Beherrschung technologischer Grundlagen, sofern ein hinreichend enger Zusammenhang zur IT-Sicherheit besteht.
Streitpunkt: Titelgruppe 20 im Einzelplan 30
Konkret betrachtet die Analyse die Titelgruppe 20 des Kapitels 3004 im Bundeshaushalt 2026, die dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt zugeordnet ist. Der Bundesrechnungshof hatte diese Ausgaben kritisiert: Die Titel seien in erster Linie der Forschungsförderung zuzuordnen und dienten vorrangig der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft, nicht dem Schutz informationstechnischer Systeme.
Der Wissenschaftliche Dienst kommt zu dem Ergebnis, dass die Zuordnung dieser Ausgaben zur Bereichsausnahme mit dem Grundgesetz vereinbar sein dürfte – entscheidend ist dabei ein Haushaltsvermerk, der die Exekutive im Vollzug rechtlich bindet. Dieser schreibt vor, dass aus den betreffenden Titeln nur Ausgaben geleistet werden dürfen, die tatsächlich dem Schutz informationstechnischer Systeme im Sinne des Art. 115 Abs. 2 Satz 4 GG dienen. Die Bundesregierung muss Förderprogramme und -bedingungen entsprechend ausgestalten, um einen verfassungskonformen Haushaltsvollzug sicherzustellen.
































































