- Krankheitsbedingte Kündigung ist möglich, aber an strenge Voraussetzungen geknüpft
- Fahrkosten zu ambulanter Behandlung werden nur bei hoher Behandlungsfrequenz erstattet
- Recht auf Vergessenwerden gilt ab November 2026 nur für Krebserkrankungen bei Konsumkrediten
Rechtliche Schutzinstrumente bei Erkrankung
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat in einer gemeinsamen Analyse der Fachbereiche WD 6, WD 7 und WD 8 (Stand: Juni 2026) untersucht, welche rechtlichen Schutzinstrumente chronisch oder schwer erkrankten Personen in Deutschland zur Verfügung stehen. Die Analyse gliedert sich in drei Themenbereiche: arbeitsrechtlichen Schutz, Erstattung von Fahrkosten bei ambulanter Behandlung sowie das sogenannte Recht auf Vergessenwerden.
Arbeitsrechtlicher Schutz
Eine krankheitsbedingte Kündigung ist grundsätzlich möglich, aber nur unter engen Voraussetzungen sozial gerechtfertigt. Das Bundesarbeitsgericht unterscheidet drei Fallgruppen: häufige Kurzerkrankungen, langandauernde Erkrankungen und dauerhafte Leistungsunfähigkeit. In allen Fällen muss eine negative Gesundheitsprognose vorliegen, eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen bestehen und die Kündigung das letzte Mittel sein. Arbeitgeber sind zudem verpflichtet, bei mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen. Bei schwerbehinderten Arbeitnehmern ist zusätzlich die Zustimmung des Integrationsamts erforderlich.
Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht bis zu sechs Wochen. Danach greift das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine stufenweise Wiedereingliederung nach dem sogenannten Hamburger Modell ist möglich, beruht jedoch auf dem Prinzip der Freiwilligkeit. Ein gesetzlich definiertes Konzept der Teilarbeitsunfähigkeit existiert in Deutschland nicht.
Erstattung von Fahrkosten bei ambulanter Behandlung
Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen nur in besonderen Ausnahmefällen. Voraussetzung ist ein Therapieschema mit hoher Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum, das den Patienten so beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden unerlässlich ist. Diese Voraussetzungen gelten etwa bei onkologischer Strahlentherapie und Chemotherapie als erfüllt. Die Fahrt muss ärztlich verordnet werden, und die Krankenkasse muss vorab zustimmen. Es gilt ein Vorrang kostengünstigerer Beförderungsmittel. Fahrkosten von Begleitpersonen werden grundsätzlich nicht erstattet.
Recht auf Vergessenwerden
Bislang gibt es in Deutschland keine umfassende gesetzliche Regelung des Rechts auf Vergessenwerden. Mit Wirkung zum 20. November 2026 treten jedoch neue Vorschriften im Versicherungsvertragsgesetz in Kraft, die auf der EU-Richtlinie 2023/2225 beruhen. Danach dürfen onkologische Erkrankungen bei Restschuldversicherungen zu Verbraucherkreditverträgen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn die medizinische Behandlung seit mindestens 15 Jahren abgeschlossen ist. Der Anwendungsbereich ist damit eng begrenzt: Risikolebensversicherungen, Unfallversicherungen oder Restschuldversicherungen für Immobiliarkredite sind ausdrücklich nicht erfasst.
Der Deutsche Bundestag verabschiedete im April 2026 eine Erklärung, in der er die Bundesregierung aufforderte, weitergehende gesetzliche Regelungen zu erarbeiten. Dabei sollen medizinisch-wissenschaftliche Kriterien im Mittelpunkt stehen und perspektivisch auch andere als onkologische Erkrankungen einbezogen werden. Welche konkreten gesetzgeberischen Schritte daraus folgen, ist noch offen.


































































