- 27 Europarat-Staaten unterzeichneten Dezember-Erklärung — Deutschland nicht
- Bundesinnenministerium leitete Chișinău-Erklärung an BAMF und alle Länder weiter
- Ratifikation des 16. EMRK-Protokolls von der Bundesregierung nicht geplant
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7123 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Die Chișinău-Erklärung geht auf eine dänisch-italienische Initiative aus dem Frühjahr 2025 zurück, die den EGMR wegen seiner Auslegung in Migrationsfragen kritisierte. Am 10. Dezember 2025 forderten 27 Europarat-Mitgliedstaaten auf der Justizministerkonferenz eine Neujustierung zwischen individuellen Menschenrechten und staatlichen Sicherheitsinteressen — Deutschland gehörte nicht zu den Unterzeichnern. Nach Verhandlungen im Lenkungsausschuss für Menschenrechte (CDDH) von Januar bis März 2026 wurde der finale Text am 15. Mai 2026 in Chișinău im Konsens aller 46 Mitgliedstaaten angenommen. Die Erklärung ist rechtlich nicht bindend, kann aber als politisches Steuerungsinstrument gegenüber dem EGMR wirken.
Im Detail
Deutschland hat sich dem am 10. Dezember 2025 von 27 Staaten veröffentlichten Papier nicht angeschlossen, um jeden Anschein einer politischen Einflussnahme auf die Unabhängigkeit des EGMR zu vermeiden. Die Erklärung von Chișinău wahrt die Autorität und Unabhängigkeit des EGMR und wurde von der Bundesregierung unterstützt.
— Bundesregierung, BT-Drs. 21/7123, Antwort zu Frage 12
Die Chișinău-Erklärung des Europarats steht im Zentrum einer europäischen Debatte darüber, wie weit staatliche Spielräume bei Abschiebungen reichen dürfen — und ob politische Erklärungen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) mittelbar beeinflussen können. Die Bundesregierung hat am 10. Juli 2026 auf die Kleine Anfrage der Grünen (BT-Drs. 21/6735) mit der Drucksache 21/7123 geantwortet und ihre Position zu 19 Fragen dargelegt.
Was ist die Chișinău-Erklärung?
Am 15. Mai 2026 verabschiedeten alle 46 Mitgliedstaaten des Europarats im moldauischen Chișinău im Konsens eine politische Erklärung zur Rolle des EGMR in Migrationsfragen. Die Erklärung ist rechtlich nicht bindend, betont aber den staatlichen Ermessensspielraum — den sogenannten margin of appreciation — bei Abschiebungen, der nationalen Sicherheit und der Zusammenarbeit mit Drittstaaten. Vorausgegangen war eine dänisch-italienische Initiative aus dem Frühjahr 2025, die dem EGMR vorwarf, nationale Sicherheitsmaßnahmen in Migrationsfällen unzulässig einzuschränken. Auf der Justizministerkonferenz des Europarats am 10. Dezember 2025 unterzeichneten 27 Mitgliedstaaten eine entsprechende gemeinsame Erklärung — Deutschland nicht.
Deutschlands Haltung: Erst Abstand, dann Konsens
Die Bundesregierung erläutert in ihrer Antwort, warum sie die Dezember-Erklärung 2025 nicht unterzeichnet hat, die finale Chișinău-Erklärung aber mitträgt: Man habe jeden Anschein politischer Einflussnahme auf die Unabhängigkeit des EGMR vermeiden wollen. Die Chișinău-Erklärung wahre jedoch die Autorität und Unabhängigkeit des Gerichtshofs — daher die Zustimmung im Konsens. Die Erklärung wurde beim Ministertreffen am 15. Mai 2026 ohne Aussprache angenommen, da sie bereits im Vorfeld vollständig abgestimmt war.
Chișinău-Erklärung als Orientierungshilfe für Behörden
Praktische Relevanz entfaltet die Chișinău-Erklärung dadurch, dass das Bundesministerium des Innern das Dokument dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sowie allen Innenministerien und -verwaltungen der Länder zur Kenntnis gegeben hat. Nach Auffassung der Bundesregierung kann die Erklärung als Orientierungshilfe bei der Auslegung und Anwendung der EMRK dienen. Für deutsche Gerichte ist die öffentlich zugängliche Erklärung damit ebenfalls nutzbar — eine gesonderte Weiterleitung durch die Exekutive an die Justiz erfolgt nicht, um die richterliche Unabhängigkeit zu wahren.
Absolutes Folterverbot bleibt unberührt
Einen der zentralen Streitpunkte der Anfrage bildete die Frage, ob die Formulierung in Paragraph 23 der Erklärung — wonach das Mindestschweregrad für unmenschliche Behandlung relativ und von den Umständen des Einzelfalls abhänge — das absolute Verbot aus Artikel 3 EMRK relativiert. Die Bundesregierung verneint dies: Der zitierte Satz stamme aus der EGMR-eigenen Rechtsprechung (Urteil Muršić gegen Kroatien vom 20. Oktober 2016). Artikel 3 EMRK gelte absolut; jede Abschiebung werde individuell geprüft, und bei Unterschreitung des Schutzniveaus werde ein Abschiebungsverbot festgestellt.
Auf die Frage nach dem Schutz besonders vulnerabler Gruppen — unbegleiteter Minderjähriger und traumatisierter Personen — räumt die Bundesregierung ein, dass die Chișinău-Erklärung hierzu keine spezifischen Aussagen trifft.
Kein 16. Protokoll, kein Asylrechtsverlust bei Instrumentalisierung
Zwei weitere politisch relevante Antworten: Die Ratifikation des 16. Zusatzprotokolls zur EMRK — das nationalen Gerichten erlauben würde, beim EGMR Grundsatzgutachten zu beantragen — ist laut Bundesregierung derzeit nicht geplant. Außerdem bekräftigt die Bundesregierung, dass das individuelle Zugangsrecht zum Asylverfahren auch im Fall sogenannter Instrumentalisierung von Migration durch Drittstaaten rechtlich fortbesteht. Die Chișinău-Erklärung ändere dieses Grundprinzip nicht.
Bei der Frage nach konkreten deutschen Änderungsforderungen während der CDDH-Verhandlungsrunden im Februar und März 2026 beruft sich die Bundesregierung auf die Vertraulichkeit der Verhandlungen und macht keine inhaltlichen Angaben. Das parlamentarische Verfahren zur Drucksache 21/7123 ist mit der Antwort des Auswärtigen Amts abgeschlossen.
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Unmittelbar betroffen sind Personen in laufenden Asyl- und Abschiebungsverfahren in Deutschland, da das Bundesinnenministerium die Erklärung dem BAMF und allen Landesinnenministerien als Auslegungshilfe zugeleitet hat. Besonders relevant ist dies für Personen, die sich auf Artikel 3 EMRK (Folterverbot) oder Artikel 8 EMRK (Privat- und Familienleben) berufen. Laut Bundesregierung trifft die Erklärung keine spezifischen Aussagen zum Schutz vulnerabler Gruppen wie unbegleiteter Minderjähriger.
Bei Frage 11 zu konkreten deutschen Änderungsforderungen im CDDH-Verhandlungsprozess verweist die Bundesregierung auf die Vertraulichkeit der Verhandlungen und gibt keine inhaltlichen Details preis. Bei Frage 7 verweist sie vollständig auf die Antwort zu Frage 5. Alle übrigen Fragen werden inhaltlich beantwortet.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. Chișinău-Erklärung: EMRK-Schutzstandards bei Abschiebungen in der Debatte →
- EGMR
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte mit Sitz in Straßburg. Er entscheidet über Beschwerden von Einzelpersonen gegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) durch Mitgliedstaaten des Europarats.
- Margin of appreciation
- Ermessensspielraum, den der EGMR den nationalen Behörden und Gerichten bei der Umsetzung der EMRK einräumt. Je sensibler das Thema politisch ist, desto größer kann dieser Spielraum ausfallen.
- CDDH
- Lenkungsausschuss für Menschenrechte des Europarats. Er erarbeitet rechtliche Instrumente und Textentwürfe im Bereich des europäischen Menschenrechtsschutzes.
Was ist die Chișinău-Erklärung?
Eine politische — rechtlich nicht bindende — Erklärung des Ministerkomitees des Europarats vom 15. Mai 2026. Sie befasst sich mit der Rolle des EGMR bei Migrationsfragen und betont den staatlichen Ermessensspielraum bei Abschiebungen und der Zusammenarbeit mit Drittstaaten.
Hat Deutschland die Erklärung unterzeichnet?
Deutschland hat die Vorgängererklärung der 27 Justizminister vom 10. Dezember 2025 nicht unterzeichnet, um politische Einflussnahme auf den EGMR zu vermeiden. Die finale Chișinău-Erklärung wurde im Konsens aller Mitgliedstaaten — also auch Deutschlands — angenommen.
Gilt das Folterverbot nach Artikel 3 EMRK weiterhin absolut?
Laut Bundesregierung ja: Artikel 3 EMRK gilt absolut. Jede Abschiebung wird individuell geprüft; bei Unterschreitung des Schutzniveaus wird ein Abschiebungsverbot festgestellt.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7123 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.



































































