- Geschlechtsdysphorie-Diagnosen stiegen laut Vorbemerkung von 2013 bis 2022 um das Achtfache
- 75 Fragen zu Pubertätsblockern, Detransition und LSBTIQ-Fördergeldern
- Selbstbestimmungsgesetz seit November 2024 in Kraft – Bußgeld bis 10.000 Euro möglich
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7135 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) löste zum 1. November 2024 das Transsexuellengesetz von 1981 ab und vereinfacht die Änderung des Geschlechtseintrags erheblich: Statt zweifacher Begutachtung und Gerichtsverfahren genügt seitdem eine Erklärung beim Standesamt. Die AfD-Fraktion hatte bereits in der 20. Wahlperiode wiederholt Anfragen zu diesem Themenkomplex gestellt (u. a. BT-Drs. 20/2844 und 20/10115). Laut der Vorbemerkung der Fragesteller – die den Standpunkt der Antragsteller wiedergibt – stiegen Diagnosen von Geschlechtsdysphorie in Deutschland zwischen 2013 und 2022 um das Achtfache; ob und wie die Bundesregierung diese Entwicklung statistisch erfasst, ist Gegenstand mehrerer Fragen.
- Achtfacher Anstieg (2013–2022) — Laut Vorbemerkung der Fragesteller nahmen Geschlechtsdysphorie-Diagnosen in Deutschland in diesem Zeitraum um das Achtfache zu.
- Über 70 % — Bei mehr als 70 Prozent der diagnostizierten jungen Menschen lag laut Vorbemerkung mindestens eine weitere psychiatrische Diagnose vor.
- 27 % Persistenz bei Mädchen — Nach fünf Jahren blieb die Geschlechtsdysphorie-Diagnose laut zitierter Studie bei nur rund 27 % der betroffenen Mädchen bestehen.
- 75 Einzelfragen — Die Kleine Anfrage umfasst 75 detaillierte Fragen an die Bundesregierung.
- 10.000 Euro Bußgeld — Diese Höchststrafe sieht § 14 SBGG für die unerlaubte Nennung des früheren Geschlechtseintrags vor.
Im Detail
„Bei den Mädchen im selben Alter waren es sogar nur rund 27 Prozent, bei denen die Diagnose bestehen blieb. Ein ähnlicher Trend zeigt sich in internationalen Studien.“
— Vorbemerkung der Fragesteller, BT-Drs. 21/7135, zitiert nach Uniklinik Ulm
Geschlechtsangleichende Behandlungen bei Minderjährigen, die Reichweite des Selbstbestimmungsgesetzes und staatliche Fördergelder für LSBTIQ-Organisationen stehen im Mittelpunkt einer umfangreichen Kleinen Anfrage der AfD-Fraktion (BT-Drs. 21/7135), die am 13. Juli 2026 beim Deutschen Bundestag eingereicht wurde. Auf zwölf Seiten stellen die Abgeordneten um Sebastian Maack und Fraktionsvorsitzende Dr. Alice Weidel insgesamt 75 Fragen an die Bundesregierung.
Was gilt aktuell?
Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) ist seit dem 1. November 2024 in Kraft. Es löste das Transsexuellengesetz von 1981 ab und macht den Wechsel des Geschlechtseintrags beim Standesamt durch eine einfache Erklärung möglich – ohne vorherige psychologische Begutachtung oder Gerichtsverfahren. Zwischen Anmeldung und Vollzug liegt eine dreimonatige Anmeldefrist sowie eine Sperrfrist von einem Jahr. Die Nennung des früheren Vornamens oder Geschlechtseintrags kann seither mit bis zu 10.000 Euro Bußgeld geahndet werden (§ 14 SBGG). Für 14- bis 17-Jährige kann ein Familiengericht die fehlende elterliche Zustimmung zur Geschlechtseintrag-Änderung ersetzen (§ 3 SBGG).
Diagnosen und medizinische Praxis im Fokus
Einen Schwerpunkt der Anfrage bilden Daten zur medizinischen Versorgung. Die Fragesteller verweisen in ihrer Vorbemerkung auf einen Anstieg von Geschlechtsdysphorie-Diagnosen zwischen 2013 und 2022 um das Achtfache sowie darauf, dass bei über 70 Prozent der betroffenen jungen Menschen gleichzeitig mindestens eine weitere psychiatrische Diagnose vorgelegen habe. Diese Angaben geben die Position der Antragsteller wieder und beziehen sich auf nicht-amtliche Quellen; ob und welche amtlichen Daten der Bundesregierung vorliegen, ist Kern mehrerer Fragen.
Die AfD fragt konkret, wie häufig Pubertätsblocker (GnRH-Analoga) und gegengeschlechtliche Hormone bei Minderjährigen eingesetzt werden, welche Nebenwirkungen der Bundesregierung bekannt sind und ob Langzeitstudien vorliegen. Auch die Zahl der sogenannten Detransitionen – also Fälle, in denen Betroffene geschlechtsangleichende Maßnahmen rückgängig zu machen versuchen – sowie Suizidraten nach operativer Geschlechtsangleichung werden abgefragt. Parallel dazu fragt die Fraktion, ob die Bundesregierung Beratungs- und Versorgungsangebote für Detransitioner fördert und wenn ja, in welcher Höhe.
Selbstbestimmungsgesetz: Minderjährige und Elternrecht
Mehrere Fragen richten sich auf die Situation von Minderjährigen unter dem SBGG. Die Fraktion fragt, ob die Bundesregierung eine Haltung dazu entwickelt hat, ob ein 14-Jähriger die Tragweite einer Geschlechtseintrag-Änderung hinreichend einschätzen kann, und wie sich dies zu anderen gesetzlichen Altersgrenzen – etwa beim Jugendschutzgesetz – verhält. Auch die verfassungsrechtliche Vereinbarkeit der familiengerichtlichen Ersetzungsbefugnis (§ 3 SBGG) mit dem Elternrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz sowie mit der UN-Kinderrechtskonvention wird thematisiert. Weitere Fragen betreffen Familienkonflikte und Inobhutnahmen im Zusammenhang mit Geschlechtsdysphorie.
Kosten, Fördergelder und Sicherheitsfragen
Ein weiterer Block der Anfrage befasst sich mit Bundesförderungen. Namentlich abgefragt werden staatliche Zuwendungen an Organisationen wie den Lesben- und Schwulenverband (LSVD), die Deutsche Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität (dgti), die Bundesvereinigung Trans* (BVT*) sowie internationale Verbände wie ILGA World – jeweils für die Jahre ab 2020 nach Ministerium, Projekttitel und Förderhöhe. Auch die Betriebskosten des inzwischen geschlossenen Regenbogenportals des BMFSFJ sowie mögliche Nachfolgeangebote werden erfragt. Ob derartige Förderungen die Bewertung Deutschlands in der ILGA-Europe-Rainbowmap beeinflusst haben könnten, thematisiert Frage 35 explizit.
Fragen 38 bis 44 richten sich an Bundeswehr und Bundespolizei: Die Fraktion fragt, wie Leistungstests gehandhabt werden, wenn biologisches und standesamtlich bekundetes Geschlecht abweichen, wie viele Soldaten sich wegen geschlechtsangleichender Maßnahmen krankschreiben ließen und ob international gesuchte Personen nach einer Geschlechtseintrag-Änderung bei Grenzkontrollen auffallen würden.
Wie geht es weiter?
Die Bundesregierung hat nun 21 Tage Zeit, alle 75 Fragen schriftlich zu beantworten. Ähnliche Anfragen aus der 20. Wahlperiode hatten gezeigt, dass die Regierung zu einer Reihe der angefragten Daten keine oder nur eingeschränkte Kenntnisse geltend gemacht hatte. Ob sich daran etwas geändert hat, wird die Antwort zeigen. Thematisch verwandte Debatten im Bundestag betrafen zuletzt auch die finanzielle Absicherung vulnerabler Gruppen sowie Kosten, die Versicherte tragen müssen.
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Die Anfrage betrifft potenziell Kinder und Jugendliche mit Geschlechtsdysphorie-Diagnosen sowie deren Eltern, Krankenversicherte (Kostenträger geschlechtsangleichender Maßnahmen), Beschäftigte bei Bundespolizei und Bundeswehr, staatlich geförderte LSBTIQ-Organisationen sowie Personen, die eine Detransition anstreben.
Die Kleine Anfrage wurde am 13. Juli 2026 beim Deutschen Bundestag eingereicht. Die Bundesregierung hat nun 21 Tage Zeit, die 75 Fragen schriftlich zu beantworten – die Antwortfrist endet voraussichtlich am 3. August 2026. Nach Eingang der Antwort wird diese als eigene Drucksache veröffentlicht.
- Pubertätsblocker (GnRH-Analoga)
- Medikamente, die die körperliche Pubertät vorübergehend unterdrücken; sie werden teils bei Jugendlichen mit Geschlechtsdysphorie eingesetzt und sind in mehreren Ländern inzwischen eingeschränkt.
- Detransition
- Bezeichnet das (teilweise oder vollständige) Rückgängigmachen geschlechtsangleichender medizinischer Maßnahmen.
- Selbstbestimmungsgesetz (SBGG)
- Seit 1. November 2024 in Kraft; ermöglicht die Änderung des Geschlechtseintrags beim Standesamt per einfacher Erklärung ohne vorherige Begutachtung.
Was ist das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG)?
Das SBGG trat am 1. November 2024 in Kraft und ermöglicht es Personen, ihren Geschlechtseintrag durch eine einfache Erklärung beim Standesamt zu ändern – ohne vorherige Begutachtung. Die Nennung des früheren Namens oder Geschlechtseintrags kann mit bis zu 10.000 Euro Bußgeld geahndet werden.
Welche medizinischen Fragen stellt die AfD in der Anfrage?
Die Fraktion fragt nach der Häufigkeit von Geschlechtsdysphorie-Diagnosen, dem Einsatz von Pubertätsblockern und Hormonen bei Minderjährigen, Nebenwirkungen, Detransitions-Fällen sowie Suizidzahlen nach operativer Geschlechtsangleichung.
Welche Finanzierungsfragen enthält die Anfrage?
Die AfD fragt nach staatlichen Fördergeldern für zahlreiche LSBTIQ-Organisationen (u. a. LSVD, dgti, BVT*), nach den Kosten des Regenbogenportals sowie nach Kosten für LSBTIQ-Beratungsstrukturen seit 2020.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7135 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.


































































